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Klausuren Juni 2021
Gast
Unregistered
 
#811
17.06.2021, 16:44
(17.06.2021, 16:42)GastBW schrieb:  
(17.06.2021, 16:41)BWBW schrieb:  Ich bin bei mir davon ausgegangen, dass von den Ausnahmen nach §50 I LBO iVm Anhang LBO keine einschlägig ist; müsste man dann nicht den Antrag als einen solchen auf eine Baugenehmigung auslegen? (statt unmittelbar §§ 23 V BauNVO/31 II BauGB heranzuziehen?)

Aber die hat doch schon einen Antrag auf Baugenehmigung gestellt, der abgelehnt wurde, oder?

Nein.
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Gast
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#812
17.06.2021, 16:45
@Dartus:

Noch ein Punkt (bin aber unsicher): 

"- Falle vom Prüfungsamt: Bescheid vom 23.12.2020; aber erst am 28.12.2020 zur Post gegeben = Fristbeginn mit Bekanntgabe nach Fiktion aus § 41 II 1 LVwVfG erst am 31.12.2020
--> schriftliche Einlegung Widerspruch am 28.01.2021 innerhalb Frist (31.12.2020-31.01.2021)
--> Email vom 23.01.2021 = nach Kommentar nicht ausreichend (iSv Art. 19 IV GG wohl auch anders vertretbar)"


War der Sachverhalt wirklich so? 

Ich erinnere den Sachverhalt so, dass das Datum des schriftlich eingereichten Widerspruchs nicht angegeben war. Der Posteingangsstempel vom 28.01.2021 befand sich doch auf der beim LRA ausgedruckten E-Mail vom 23.01.2021, oder?  Das würde erklären, warum der RA in diesem Ausdruck davon spricht "er werde noch schriftlich Widerspruch einlegen, obwohl er das nicht müsse". 
Es war doch lediglich an anderer Stelle angegeben, dass der schriftliche Widerspruch "kurz darauf" einging.
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Gast
Unregistered
 
#813
17.06.2021, 16:49
(17.06.2021, 14:57)Gast schrieb:  
(17.06.2021, 14:47)Gast schrieb:  
(17.06.2021, 14:43)Gast schrieb:  Welche Lösungen habt ihr in der Begründetheit?


Hab gesagt dass die Umsetzung rechtswidrig war, weil ermessensfehlerhaft. EGL war bei mir 35 BeamtStG

Hat wohl das VG Gera (siehe oben in den Kommentaren) auch gemacht. Habe das irgendwie anders gesehen bei der Beweiswürdigung, weil ich gesagt habe, dass alleine die schlechte Kommunikation noch nicht für einen vorgeschobenen Grund spricht. Und im Ermessen kann man sich wohl auch drüber streiten, ob nach fünf Jahren in der gleichen Stelle und dem alten Attest eine Verletzung der Fürsorgepflicht Anzunehmen ist.

Habe jetzt auch nicht herauslesen können, dass die gesamte Argumentationslinie des Beklagten vorgeschoben ist.

Habe vielmehr gesagt, dass das Attest zu alt ist, eine Neustrukturierung einen sachlichen Grund darstellt und die Grundsätze der Wirtschaftlchkeit und Sparsamkeit der Verwaltung hervorgehoben.
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Gast
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#814
17.06.2021, 16:49
(17.06.2021, 16:45)Gast schrieb:  @Dartus:

Noch ein Punkt (bin aber unsicher): 

"- Falle vom Prüfungsamt: Bescheid vom 23.12.2020; aber erst am 28.12.2020 zur Post gegeben = Fristbeginn mit Bekanntgabe nach Fiktion aus § 41 II 1 LVwVfG erst am 31.12.2020
--> schriftliche Einlegung Widerspruch am 28.01.2021 innerhalb Frist (31.12.2020-31.01.2021)
--> Email vom 23.01.2021 = nach Kommentar nicht ausreichend (iSv Art. 19 IV GG wohl auch anders vertretbar)"


War der Sachverhalt wirklich so? 

Ich erinnere den Sachverhalt so, dass das Datum des schriftlich eingereichten Widerspruchs nicht angegeben war. Der Posteingangsstempel vom 28.01.2021 befand sich doch auf der beim LRA ausgedruckten E-Mail vom 23.01.2021, oder?  Das würde erklären, warum der RA in diesem Ausdruck davon spricht "er werde noch schriftlich Widerspruch einlegen, obwohl er das nicht müsse". 
Es war doch lediglich an anderer Stelle angegeben, dass der schriftliche Widerspruch "kurz darauf" einging.

hatte es auch wie Dartus gelöst. Posteingang hatte ich so verstanden, dass am 28.01 der WS schriftlich eingegangenen ist und die E-Mail vom 23.01 war.
Wie hast du es dann gelöst? Wiedereinsetzung?
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Dartus-BW
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Beiträge: 39
Themen: 0
Registriert seit: May 2021
#815
17.06.2021, 16:52
(17.06.2021, 16:49)Gast schrieb:  
(17.06.2021, 16:45)Gast schrieb:  @Dartus:

Noch ein Punkt (bin aber unsicher): 

"- Falle vom Prüfungsamt: Bescheid vom 23.12.2020; aber erst am 28.12.2020 zur Post gegeben = Fristbeginn mit Bekanntgabe nach Fiktion aus § 41 II 1 LVwVfG erst am 31.12.2020
--> schriftliche Einlegung Widerspruch am 28.01.2021 innerhalb Frist (31.12.2020-31.01.2021)
--> Email vom 23.01.2021 = nach Kommentar nicht ausreichend (iSv Art. 19 IV GG wohl auch anders vertretbar)"


War der Sachverhalt wirklich so? 

Ich erinnere den Sachverhalt so, dass das Datum des schriftlich eingereichten Widerspruchs nicht angegeben war. Der Posteingangsstempel vom 28.01.2021 befand sich doch auf der beim LRA ausgedruckten E-Mail vom 23.01.2021, oder?  Das würde erklären, warum der RA in diesem Ausdruck davon spricht "er werde noch schriftlich Widerspruch einlegen, obwohl er das nicht müsse". 
Es war doch lediglich an anderer Stelle angegeben, dass der schriftliche Widerspruch "kurz darauf" einging.

hatte es auch wie Dartus gelöst. Posteingang hatte ich so verstanden, dass am 28.01 der WS schriftlich eingegangenen ist und die E-Mail vom 23.01 war.
Wie hast du es dann gelöst? Wiedereinsetzung?

Nach deiner Ansicht würde die ausgedruckte Email dann die Schriftform waren. Dann müsste man sagen, dass eine Unterschrift irrelevant ist, wenn nach der Verkehrsanschauung ein Absenden in den Rechtsverkehr gewollt war. Und ansonsten mit Art. 19 IV GG sagen, dass damit eine Unterschrift entbehrlich ist. Zeitlich wäre immer noch die Frist gewahrt.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.06.2021, 16:52 von Dartus-BW.)
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Gast
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#816
17.06.2021, 16:54
(17.06.2021, 16:49)Gast schrieb:  
(17.06.2021, 14:57)Gast schrieb:  
(17.06.2021, 14:47)Gast schrieb:  
(17.06.2021, 14:43)Gast schrieb:  Welche Lösungen habt ihr in der Begründetheit?


Hab gesagt dass die Umsetzung rechtswidrig war, weil ermessensfehlerhaft. EGL war bei mir 35 BeamtStG

Hat wohl das VG Gera (siehe oben in den Kommentaren) auch gemacht. Habe das irgendwie anders gesehen bei der Beweiswürdigung, weil ich gesagt habe, dass alleine die schlechte Kommunikation noch nicht für einen vorgeschobenen Grund spricht. Und im Ermessen kann man sich wohl auch drüber streiten, ob nach fünf Jahren in der gleichen Stelle und dem alten Attest eine Verletzung der Fürsorgepflicht Anzunehmen ist.

Habe jetzt auch nicht herauslesen können, dass die gesamte Argumentationslinie des Beklagten vorgeschoben ist.

Habe vielmehr gesagt, dass das Attest zu alt ist, eine Neustrukturierung einen sachlichen Grund darstellt und die Grundsätze der Wirtschaftlchkeit und Sparsamkeit der Verwaltung hervorgehoben.


Lässt sich auf jeden Fall hören.
Wie hat ihr die Zuziehung der Bevollmächtigten gelöst?
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Gast
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#817
17.06.2021, 17:03
(17.06.2021, 16:49)Gast schrieb:  
(17.06.2021, 16:45)Gast schrieb:  @Dartus:

Noch ein Punkt (bin aber unsicher): 

"- Falle vom Prüfungsamt: Bescheid vom 23.12.2020; aber erst am 28.12.2020 zur Post gegeben = Fristbeginn mit Bekanntgabe nach Fiktion aus § 41 II 1 LVwVfG erst am 31.12.2020
--> schriftliche Einlegung Widerspruch am 28.01.2021 innerhalb Frist (31.12.2020-31.01.2021)
--> Email vom 23.01.2021 = nach Kommentar nicht ausreichend (iSv Art. 19 IV GG wohl auch anders vertretbar)"


War der Sachverhalt wirklich so? 

Ich erinnere den Sachverhalt so, dass das Datum des schriftlich eingereichten Widerspruchs nicht angegeben war. Der Posteingangsstempel vom 28.01.2021 befand sich doch auf der beim LRA ausgedruckten E-Mail vom 23.01.2021, oder?  Das würde erklären, warum der RA in diesem Ausdruck davon spricht "er werde noch schriftlich Widerspruch einlegen, obwohl er das nicht müsse". 
Es war doch lediglich an anderer Stelle angegeben, dass der schriftliche Widerspruch "kurz darauf" einging.

hatte es auch wie Dartus gelöst. Posteingang hatte ich so verstanden, dass am 28.01 der WS schriftlich eingegangenen ist und die E-Mail vom 23.01 war.
Wie hast du es dann gelöst? Wiedereinsetzung?

War tatsächlich missverständlich im Sachverhalt. Habe es aber auch so verstanden, dass am 23.01 der Widerspruch per Email und am 28.1. per Post kam. Anders hätte es auch keinen Sinn ergebebn, weil dann hätte man nach KS im Hilfsgutachten weiterschreiben müssen.
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Gast
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#818
17.06.2021, 17:05
(17.06.2021, 16:54)Gast schrieb:  
(17.06.2021, 16:49)Gast schrieb:  
(17.06.2021, 14:57)Gast schrieb:  
(17.06.2021, 14:47)Gast schrieb:  
(17.06.2021, 14:43)Gast schrieb:  Welche Lösungen habt ihr in der Begründetheit?


Hab gesagt dass die Umsetzung rechtswidrig war, weil ermessensfehlerhaft. EGL war bei mir 35 BeamtStG

Hat wohl das VG Gera (siehe oben in den Kommentaren) auch gemacht. Habe das irgendwie anders gesehen bei der Beweiswürdigung, weil ich gesagt habe, dass alleine die schlechte Kommunikation noch nicht für einen vorgeschobenen Grund spricht. Und im Ermessen kann man sich wohl auch drüber streiten, ob nach fünf Jahren in der gleichen Stelle und dem alten Attest eine Verletzung der Fürsorgepflicht Anzunehmen ist.

Habe jetzt auch nicht herauslesen können, dass die gesamte Argumentationslinie des Beklagten vorgeschoben ist.

Habe vielmehr gesagt, dass das Attest zu alt ist, eine Neustrukturierung einen sachlichen Grund darstellt und die Grundsätze der Wirtschaftlchkeit und Sparsamkeit der Verwaltung hervorgehoben.


Lässt sich auf jeden Fall hören.
Wie hat ihr die Zuziehung der Bevollmächtigten gelöst?

Habs abgelehnt. Zwar hat sie vorher nicht mit Widersprüchen zu tun gehabt, aber generell schon mit Bescheiden und daher schon gewisse juristische Vorkenntnisse. Hängt ja beim 162 II 2 immer von der persönlichen Zumutbarkeit ab und ich fand als Beamte die zumindest irgendwie mit Bescheiden zu tun hat kann man ihr schon zutrauen nen Widerspruchsverfahren alleine durchzuziehen. Im Rahmen einer folgenden Klage kann sie ja dann immernoch nen Anwalt dazuholen
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Gast
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#819
17.06.2021, 17:05
(17.06.2021, 16:41)BWBW schrieb:  Ich bin bei mir davon ausgegangen, dass von den Ausnahmen nach §50 I LBO iVm Anhang LBO keine einschlägig ist; müsste man dann nicht den Antrag als einen solchen auf eine Baugenehmigung auslegen? (statt unmittelbar §§ 23 V BauNVO/31 II BauGB heranzuziehen?)


So hab ichs auch gemacht. Ist aber glaube ich falsch
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Gast
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#820
17.06.2021, 17:08
(17.06.2021, 17:05)Gast schrieb:  
(17.06.2021, 16:41)BWBW schrieb:  Ich bin bei mir davon ausgegangen, dass von den Ausnahmen nach §50 I LBO iVm Anhang LBO keine einschlägig ist; müsste man dann nicht den Antrag als einen solchen auf eine Baugenehmigung auslegen? (statt unmittelbar §§ 23 V BauNVO/31 II BauGB heranzuziehen?)


So hab ichs auch gemacht. Ist aber glaube ich falsch

Habt ihr dann 58 LBO geprüft?
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