17.06.2021, 14:43
Lief in Hamburg auch. Umsetzung ist laut Kommentar kein VA, d.h. die allg. LK wurde in FK geändert
17.06.2021, 14:44
Habe FFK angenommen, aber eine Umsetzung stellt wohl im Gegensatz zur Versetzung keinen VA dar. Mist.
Soll denn die Rücksprache mit dem OBM vorher ein Vorverfahren inkl. Widerspruchsbescheid gewesen sein?
Soll denn die Rücksprache mit dem OBM vorher ein Vorverfahren inkl. Widerspruchsbescheid gewesen sein?
17.06.2021, 14:47
17.06.2021, 14:52
Ich habe die Aussenwirkung angenommen, weil im Kommentar stand, dass die Umsetzung Aussenwirkung hat, wenn sie erfolgt, um den Beamten auf einen Dienstposten zu versetzen, der nicht seiner Dienststellung entspricht, also ihm eine minderwertige Tätigkeit aufgibt. Habe daher angenommen, dass es sich bei den Verfügungen um VA handelt … habe aber lange überlegt. Also habt ihr wahrscheinlich recht mit der FK. Der ursprüngliche Leistungsantraf sprach in der Tat dafür. Nur dann wäre mE ja nur eine nichtigkeitsfeststellungsklage statthaft gewesen … bzw die Klage schon unzulässig … oder habe ich da etwas völlig falsch verstanden
17.06.2021, 14:55
Hab auch nicht ganz verstanden, ob das ganze vorher a) ein Vorverfahren gewesen sein soll und b) wenn ja, wieso, weil doch nach § 54 II 3 BeamtStG § 103 I 1 LBG NRW ein solches nicht durchgeführt werden muss
17.06.2021, 14:56
(17.06.2021, 14:55)Gast schrieb: Hab auch nicht ganz verstanden, ob das ganze vorher a) ein Vorverfahren gewesen sein soll und b) wenn ja, wieso, weil doch nach § 54 II 3 BeamtStG § 103 I 1 LBG NRW ein solches nicht durchgeführt werden muss
In Berlin stand, dass Landesnormen nicht greifen. kA was bei euch stand
17.06.2021, 14:57
(17.06.2021, 14:47)Gast schrieb:(17.06.2021, 14:43)Gast schrieb: Welche Lösungen habt ihr in der Begründetheit?
Hab gesagt dass die Umsetzung rechtswidrig war, weil ermessensfehlerhaft. EGL war bei mir 35 BeamtStG
Hat wohl das VG Gera (siehe oben in den Kommentaren) auch gemacht. Habe das irgendwie anders gesehen bei der Beweiswürdigung, weil ich gesagt habe, dass alleine die schlechte Kommunikation noch nicht für einen vorgeschobenen Grund spricht. Und im Ermessen kann man sich wohl auch drüber streiten, ob nach fünf Jahren in der gleichen Stelle und dem alten Attest eine Verletzung der Fürsorgepflicht Anzunehmen ist.
17.06.2021, 15:01
(17.06.2021, 14:57)Gast schrieb:(17.06.2021, 14:47)Gast schrieb:(17.06.2021, 14:43)Gast schrieb: Welche Lösungen habt ihr in der Begründetheit?
Hab gesagt dass die Umsetzung rechtswidrig war, weil ermessensfehlerhaft. EGL war bei mir 35 BeamtStG
Hat wohl das VG Gera (siehe oben in den Kommentaren) auch gemacht. Habe das irgendwie anders gesehen bei der Beweiswürdigung, weil ich gesagt habe, dass alleine die schlechte Kommunikation noch nicht für einen vorgeschobenen Grund spricht. Und im Ermessen kann man sich wohl auch drüber streiten, ob nach fünf Jahren in der gleichen Stelle und dem alten Attest eine Verletzung der Fürsorgepflicht Anzunehmen ist.
Das Ergebnis dürfte bei guter Argumentation auch zweitrangig sein.
17.06.2021, 15:04
(17.06.2021, 14:57)Gast schrieb:(17.06.2021, 14:47)Gast schrieb:(17.06.2021, 14:43)Gast schrieb: Welche Lösungen habt ihr in der Begründetheit?
Hab gesagt dass die Umsetzung rechtswidrig war, weil ermessensfehlerhaft. EGL war bei mir 35 BeamtStG
Hat wohl das VG Gera (siehe oben in den Kommentaren) auch gemacht. Habe das irgendwie anders gesehen bei der Beweiswürdigung, weil ich gesagt habe, dass alleine die schlechte Kommunikation noch nicht für einen vorgeschobenen Grund spricht. Und im Ermessen kann man sich wohl auch drüber streiten, ob nach fünf Jahren in der gleichen Stelle und dem alten Attest eine Verletzung der Fürsorgepflicht Anzunehmen ist.
Ich fand auch nicht, dass man aus dem Aktenauszug zwingend schlussfolgern musste, dass die Gründe für die Umsetzung vorgeschoben waren. Habe auch mit dem Zeitablauf argumentiert.
17.06.2021, 15:10
(17.06.2021, 14:55)Gast schrieb: Hab auch nicht ganz verstanden, ob das ganze vorher a) ein Vorverfahren gewesen sein soll und b) wenn ja, wieso, weil doch nach § 54 II 3 BeamtStG § 103 I 1 LBG NRW ein solches nicht durchgeführt werden muss
Ich habe es als nachgeholte Anhörung gemäß 28 VwVfG NRW analog angesehen, wodurch der Verstoß dann geheilt wurde.