12.03.2018, 17:12
(12.03.2018, 16:54)Gast schrieb: Was denn? Keine Nachbesprechung? :D
767 + 371 bgb analog.
Matr-r Einwendung: Erlöschen durch Aufrechnung.
Hauptforderung: Zahlung aus Prozessvergleich.
P: War Kl Eigentümer? 97,926 - Schanksystem als zubehör. 2. Testament unwirksam = vorher berliner Testament (Ehegatten), weitere verfügung von todes wegen des letztüberlebenden zu lasten der ursprüngl. Begünstigten.
P: Aufrechnungsverzicht, ziff 2 Prozessvergleich = Auslegung 133, 157 (+/-)
P: Beweislast für den Anspruch des Kl? ~ Beweis erbracht, dass Anlage vorher da war und 3 Tage nach Übergabe nicht mehr. Aber: mMn kein klarer Beweis, dass die bekl die Anlage entwendet hat.
12.03.2018, 17:12
(12.03.2018, 17:11)Gast schrieb: VGK nach 767 ZPO mit Herausgabe des Titels nach 371 BGB analog als 260 ZPO.
Soweit keine Probleme.
Begründetheit (+), da keine Präklusion bei Prozessvergleich.
Wechselseitiges Testament nach 2269, nicht durch neues Testament ersetzt wegen 2271.
Beklagte hat Rückgabepflicht verletzt nach 596 BGB iVM 546 BGB.
Kläger konnte aufrechnen, weil Verzicht nur Forderungen bis zum Zeitpunkt des Vergleichs umfasst.
Schanksystem auch Zubehör nach 93, deswegen Eigentumswerb nach 926.
Beweisaufnahme nicht ergiebig, aber Beklagte trägt Beweislast für ordnungsgemäße Rückgabey
12.03.2018, 17:15
Im palandt bei 719, rn. 6a stand eigentlich alles zur Übertragung. Bei nur 2 Gesellschaftern einer Gbr ist 730, 738 nicht anwendbar.
12.03.2018, 17:21
(09.03.2018, 23:18)Ane schrieb: Wie seid ihr denn damit umgegangen, dass der Gesellschaftsvertrag keine Fortsetzungsklausel enthielt? Braucht man eine solche nicht, um die Rechtsfolge des §738 BGB, also die Anwachsung, zu erhalten? Wird die Gesellschaft nicht sonst mit Ausscheiden des Gesellschafters einfach aufgelöst? Allerdings könnte man ja bei nur 2 Gesellschaftern auch auf die Idee kommen, dass der Gesellschaftsvertrag dann eben bei formlosem Übertragungswillen entsprechend einer Fortsetzungsklausel geändert wird.... ?
Im palandt bei 719, rn. 6a stand eigentlich alles zur Übertragung. Bei nur 2 Gesellschaftern einer Gbr ist 730, 738 nicht anwendbar.
12.03.2018, 17:35
Und wie habt ihr es mit dem Abstraktionsprinzip begründet heute?
12.03.2018, 17:47
(12.03.2018, 17:21)Noname schrieb:(09.03.2018, 23:18)Ane schrieb: Wie seid ihr denn damit umgegangen, dass der Gesellschaftsvertrag keine Fortsetzungsklausel enthielt? Braucht man eine solche nicht, um die Rechtsfolge des §738 BGB, also die Anwachsung, zu erhalten? Wird die Gesellschaft nicht sonst mit Ausscheiden des Gesellschafters einfach aufgelöst? Allerdings könnte man ja bei nur 2 Gesellschaftern auch auf die Idee kommen, dass der Gesellschaftsvertrag dann eben bei formlosem Übertragungswillen entsprechend einer Fortsetzungsklausel geändert wird.... ?
Im palandt bei 719, rn. 6a stand eigentlich alles zur Übertragung. Bei nur 2 Gesellschaftern einer Gbr ist 730, 738 nicht anwendbar.
Nach hM gelten die Vorschriften der §§ 738 bis 740 BGB auf die Übernahme der Gesellschaft durch den verbleibenden Gesellschafter beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters entsprechend (MünchKommBGB/Ulmer/ Schäfer § 738 BGB Rz. 11; BGH II ZR 10/64 v. 13.12.65, NJW 66, 827). Die Gesellschaft erlischt, wenn von den zwei Gesellschaftern nur noch einer übrig bleibt (Konfusion). Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.
12.03.2018, 17:47
Bzgl. 926 -> Abrede mit NW bestritten und Gericht hat keinen Beweis erhoben.
12.03.2018, 17:50
(12.03.2018, 17:47)Gast schrieb: Bzgl. 926 -> Abrede mit NW bestritten und Gericht hat keinen Beweis erhoben.
Nur bzgl. der nachträglichen mündlichen Abrede mit NW bestritten. Aber schon in der Vereinbarung über Grundstücksübertragung ist iZw nach § 926 I 2 BGB anzunehmen, dass Zubehör mitübertragen werden soll.
12.03.2018, 17:55
(12.03.2018, 17:50)Hessen schrieb:(12.03.2018, 17:47)Gast schrieb: Bzgl. 926 -> Abrede mit NW bestritten und Gericht hat keinen Beweis erhoben.
Nur bzgl. der nachträglichen mündlichen Abrede mit NW bestritten. Aber schon in der Vereinbarung über Grundstücksübertragung ist iZw nach § 926 I 2 BGB anzunehmen, dass Zubehör mitübertragen werden soll.
Genauso habe ich es auch gelöst.
Ich würde gerne noch ein paar meinungen hören zur Auslegung der ziff 2.
12.03.2018, 17:58
Die Bekl. hat doch aber von Anfang an gesagt, dass es eine solche Abrede nach dem Klägervortrag nicht gab. Auch der Kl. sah das wohl so, sonst hätte er doch nicht nachgelegt. Wo sind da Zweifel?