09.03.2018, 20:15
Bei welchem gericht reicht man den antrag ein?
09.03.2018, 20:25
Ob das wohl schlimm ist, wenn man die notarielle Beurkundung als notwendig angesehen hat,weil man im Palandt nicht richtig gelesen hat? Dadurch habe ich eben keine Aussicht auf Erfolg und nur ein mandantenschreiben aufgesetzt.
09.03.2018, 20:37
(09.03.2018, 16:52)BerlinBerlinZivilrechtDone schrieb:(09.03.2018, 16:40)Hesse schrieb:(09.03.2018, 16:07)Gast schrieb: Naja hab Gericht angeschrieben...antrag auf pkh kann ohne Anwalt gestellt werden.
Und nach 717 oder 719 bgb im kommentar bedarf es bei der Übertragung von Gbr Eigentum nicht der notariellen form...
Wusste nur nicht wo ich den wiedereinsetzungsantrag reinbringe
Frist der sofortigen Beschwerde?
Ja, genau. Die Notfrist von einem Monat wurde ja wohl verpasst. Sofortige Beschwerde eigentlich immer zwei Wochen, hier aber in PKH Bestimmungen ein Monat gesetzlich bestimmt. Daher hier Wiedereinsetzung, weil die verplante Nachbarin, die Analphabetin ist, da etwas verplant war und einfach mal selbst in den Urlaub geflogen ist, wobei sie eigentlich während des Urlaubs des Antragstellers die Post aus dem Briefkasten holen sollte. Ohne Absprache hat sie dann auch Post sondiert, und den Benachrichtigungszettel über Post vom LG Münster als solchen nicht erkannt und infolge dessen ins Altpapier gegeben. Dort hat der Antragsteller ihn dann erst gefunden, also die Frist vorbei war (08.03.18 - glaube fristende war hier der 06.03.18). Zuvor hat das Postholen jahrelang ohne Probleme geklappt.
Hatte mich gefragt, ob man dann als Antrag in die Beschwerdeschrift selbst noch mal PKH Antrag aufnimmt? Bzw wo steht eigentlich, dass man nicht einfach direkt noch mal PKH beantragen kann unter neuer Begründung der Erfolgsaussichten? Habe dazu nichts gefunden. Aber da hätte man sich auch das Beschwerdegedöns mit Wiedereinsetzung angeschnitten und das kann bei dem ausführlichen Beitrag zu den Postumständen wohl kaum sein.
Und wie eigentlich ist das mit der Zustellung bei Benachrichtigung? Habe angenommen, damit auch Zustellung des Gerichtsbeschlusses, da Möglichkeit der Kenntnisnahme und Machtbereich des Empfängers, da er mit dem Zettel abholen kann (130 I 1 BGB analog). Habe in der schnelle keine ZPO Norm dazu gefunden.
Auch möglich ist es, den PKH-Antrag erneut zu stellen, wenn neue Beweismittel oder neuer Sachvortrag etc. vorhanden ist.
BFH, Beschl. vom 08.11.2013 X S 41/13
Nach Ablauf der Beschwerdefrist besteht für die Wiederholung eines abgelehnten PKH-Antrages nur dann kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der erste PKH-Antrag nur wegen fehlender Vorlage des Vordrucks nach § 117 IV ZPO abgelehnt wurde und die persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert sind.
OLG Hamm, Beschl. vom 20.08.2004 11 WF 134/03
Daher m.E. neuer PKH-Antrag möglich, da neue Beweismittel (Schriftvergleichung).
Sofortige Beschwerde i.R.d. Zweckmäßigkeitserwägungen ausgeführt und am Ende für wiederholte Einlegung entschieden. Grund war vor allem der, dass keine Glaubhaftmachung vorhanden war und man nach BV immer nur mit dem arbeiten soll, was man vorliegt. Schriftsatzdatum ist schließlich der gleiche Tag.
Denke aber auch eine sofortige Beschwerde ist möglich, wenn man die Glaubhaftmachung noch als eingefordert unterstellt.
09.03.2018, 23:18
Wie seid ihr denn damit umgegangen, dass der Gesellschaftsvertrag keine Fortsetzungsklausel enthielt? Braucht man eine solche nicht, um die Rechtsfolge des §738 BGB, also die Anwachsung, zu erhalten? Wird die Gesellschaft nicht sonst mit Ausscheiden des Gesellschafters einfach aufgelöst? Allerdings könnte man ja bei nur 2 Gesellschaftern auch auf die Idee kommen, dass der Gesellschaftsvertrag dann eben bei formlosem Übertragungswillen entsprechend einer Fortsetzungsklausel geändert wird.... ?
09.03.2018, 23:56
(09.03.2018, 23:18)Ane schrieb: Wie seid ihr denn damit umgegangen, dass der Gesellschaftsvertrag keine Fortsetzungsklausel enthielt? Braucht man eine solche nicht, um die Rechtsfolge des §738 BGB, also die Anwachsung, zu erhalten? Wird die Gesellschaft nicht sonst mit Ausscheiden des Gesellschafters einfach aufgelöst? Allerdings könnte man ja bei nur 2 Gesellschaftern auch auf die Idee kommen, dass der Gesellschaftsvertrag dann eben bei formlosem Übertragungswillen entsprechend einer Fortsetzungsklausel geändert wird.... ?
Diese Frage hatte sich mir auch gestellt. Habe das Problem etwas übergangen, weil ich keinen Nonsens zu Papier bringen wollte und mir unsicher war. Der Vortrag des Mandanten ging allerdings auch dahin, dass er danach die Gesellschaft offenbar weitergeführt hat. Eine bestimmte Zeit für den Bestand war auch nicht bestimmt. Habe dann einfach pauschal mal das „Ausscheiden“ des Bruders angenommen und damit den Fortbestand als gegeben deklariert. Etwas gegenteiliges hat sich ja auch aus dem GV nicht ergeben. So what.
Resumee aus der ersten merkwürdigen Klausur war, sich jedenfalls nicht eine halbe Stunde an einem Einzelproblem aufzuhalten und damit das Gesamtwerk zu gefährden. Eine Auflösung hat sich nicht aufgedrängt und der Bruder sollte m.E. nach dem unterstellten Klausurzweck gemäß ausscheiden.
09.03.2018, 23:58
(09.03.2018, 20:37)RefBerlin schrieb:(09.03.2018, 16:52)BerlinBerlinZivilrechtDone schrieb:(09.03.2018, 16:40)Hesse schrieb:(09.03.2018, 16:07)Gast schrieb: Naja hab Gericht angeschrieben...antrag auf pkh kann ohne Anwalt gestellt werden.
Und nach 717 oder 719 bgb im kommentar bedarf es bei der Übertragung von Gbr Eigentum nicht der notariellen form...
Wusste nur nicht wo ich den wiedereinsetzungsantrag reinbringe
Frist der sofortigen Beschwerde?
Ja, genau. Die Notfrist von einem Monat wurde ja wohl verpasst. Sofortige Beschwerde eigentlich immer zwei Wochen, hier aber in PKH Bestimmungen ein Monat gesetzlich bestimmt. Daher hier Wiedereinsetzung, weil die verplante Nachbarin, die Analphabetin ist, da etwas verplant war und einfach mal selbst in den Urlaub geflogen ist, wobei sie eigentlich während des Urlaubs des Antragstellers die Post aus dem Briefkasten holen sollte. Ohne Absprache hat sie dann auch Post sondiert, und den Benachrichtigungszettel über Post vom LG Münster als solchen nicht erkannt und infolge dessen ins Altpapier gegeben. Dort hat der Antragsteller ihn dann erst gefunden, also die Frist vorbei war (08.03.18 - glaube fristende war hier der 06.03.18). Zuvor hat das Postholen jahrelang ohne Probleme geklappt.
Hatte mich gefragt, ob man dann als Antrag in die Beschwerdeschrift selbst noch mal PKH Antrag aufnimmt? Bzw wo steht eigentlich, dass man nicht einfach direkt noch mal PKH beantragen kann unter neuer Begründung der Erfolgsaussichten? Habe dazu nichts gefunden. Aber da hätte man sich auch das Beschwerdegedöns mit Wiedereinsetzung angeschnitten und das kann bei dem ausführlichen Beitrag zu den Postumständen wohl kaum sein.
Und wie eigentlich ist das mit der Zustellung bei Benachrichtigung? Habe angenommen, damit auch Zustellung des Gerichtsbeschlusses, da Möglichkeit der Kenntnisnahme und Machtbereich des Empfängers, da er mit dem Zettel abholen kann (130 I 1 BGB analog). Habe in der schnelle keine ZPO Norm dazu gefunden.
Auch möglich ist es, den PKH-Antrag erneut zu stellen, wenn neue Beweismittel oder neuer Sachvortrag etc. vorhanden ist.
BFH, Beschl. vom 08.11.2013 X S 41/13
Nach Ablauf der Beschwerdefrist besteht für die Wiederholung eines abgelehnten PKH-Antrages nur dann kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der erste PKH-Antrag nur wegen fehlender Vorlage des Vordrucks nach § 117 IV ZPO abgelehnt wurde und die persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert sind.
OLG Hamm, Beschl. vom 20.08.2004 11 WF 134/03
Daher m.E. neuer PKH-Antrag möglich, da neue Beweismittel (Schriftvergleichung).
Sofortige Beschwerde i.R.d. Zweckmäßigkeitserwägungen ausgeführt und am Ende für wiederholte Einlegung entschieden. Grund war vor allem der, dass keine Glaubhaftmachung vorhanden war und man nach BV immer nur mit dem arbeiten soll, was man vorliegt. Schriftsatzdatum ist schließlich der gleiche Tag.
Denke aber auch eine sofortige Beschwerde ist möglich, wenn man die Glaubhaftmachung noch als eingefordert unterstellt.
Das war auch meine Vermutung. Warum soll das nicht möglich sein?
Allerdings wollte die Klausur doch wohl irgendwie eher darauf hinaus, wie man gegen den Beschluss selbst „vorgehen“ kann. Daher wollte ich in den Erwägungen keine Mutmaßungen anstellen und bin mit der Beschwerde mitgegangen.
10.03.2018, 00:04
10.03.2018, 00:15
(09.03.2018, 19:30)Hessengast schrieb: Die sofortige Beschwerde mit bedingter klageeinreichung
Zu verbinden wäre sicherlich die königslösung aus prozesstaktischef Sicht gewesen.
In Hessen jedenfalls war der Mandanten Wunsch allerdings meines Wissens nach ausdrücklich darauf bezogen, „den Ausgang des pkh verfahrnes in jedem Fall abzuwarten“
Entgegen des Mandanten wunsches die sofortige Beschwerde einzureichen und bedingt klage zu erheben,
Halte ich für gewagt..verstehe die Intention des Jpa nicht, diesen Satz so einzubauen
Entgegen des Mandantenwunsches sofortige Beschwerde einzulegen? Kapiere ich grad nicht. Hieß es nicht, er wünscht die Prüfung, was „gegen“ den ablehnenden Beschluss machbar ist?
Ziel ist es ja dann gerade zur PKH-Bewilligung zu kommen. Vermutlich gibt es sogar irgendwo eine Kostenregelung, dass sofortige Beschwerde bei Ablehnung PKH zu keine oder eher geringen Gerichtskosten führt (eben wegen Art 19 IV). Keine Ahnung wo, aber würde Sinn machen. Die Anwaltskosten, die dadurch entstehen nimmt er ja sowieso durch die Konsultierung in Kauf. Das oben vorgeschlagene vorgehen macht schon Sinn, da schlicht PKH bewilligt wird und das Klageverfahren dann läuft oder eben nicht.. Das vereint Prozesstaktik mit Mandantenbegehren.
Aber gut, es gibt nie nur einen Weg. Fand die Z-Klausuren zumindest in Berlin eher ungewöhnlich und hoffe, dass keine weiteren Experimente folgen.
10.03.2018, 01:20
In Berlin liefen jetzt dieselben Klausuren? Oder war ZI ne andere? Hatte es nicht vestanden weil jemand was von 6 Anträgen geschrieben hatte....in hessen und nrw waren es ja 8
10.03.2018, 01:34
(10.03.2018, 01:20)Gast schrieb: In Berlin liefen jetzt dieselben Klausuren? Oder war ZI ne andere? Hatte es nicht vestanden weil jemand was von 6 Anträgen geschrieben hatte....in hessen und nrw waren es ja 8
Die Sachverhalte dürften relativ identisch gewesen sein. In Z1 waren es in Berlin halt 8 Feststellungsanträge und in Hessen und/oder NRW (?) eben nur 6.