11.05.2021, 16:52
Ohje, ich habe schon so viel übersehen und Sachen gesehen, wo keine waren und wieder andere Sachen falsch gemacht.. hilfe!
Hat jemand geschrieben, dass der Angeklagte zu Beginn der Fortsetzung noch einmal hätte belehrt werden müssen?
Hat jemand geschrieben, dass der Angeklagte zu Beginn der Fortsetzung noch einmal hätte belehrt werden müssen?
11.05.2021, 16:52
Der konnte mit dem Anwalt sprechen und es wurde dazu Gelegenheit gegeben, er hatte aber keine Lust mehr und wollte die Sache einfach beenden.
Am Tag danach kam dann die Reue.
Am Tag danach kam dann die Reue.
11.05.2021, 16:54
(11.05.2021, 16:49)Gast schrieb:Yes, konnte zwar, hat aber nicht und daher der Tragweite nicht bewusst. Ich meine nämlich im Protokoll stand wurde Gelegenheit zur Rücksprache gegeben, aber nicht dass diese tatsächlich auch durchgeführt wurde. Aber wie gesagt, war eher ein "Trick" um halbwegs argumentativ nachvollziehbar da rauszukommen(11.05.2021, 16:46)Gastisch schrieb: Bzgl des Verzichts steht im Kommentar dass ein direkt im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärter Verzicht unwirksam sein kann, wenn Erklärende sich der Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst war, was m.E. hier der Fall war, will man dem Mandanten jedenfalls glauben schenken. Zumal konnte er es mangels Rücksprache mit Verteidiger nicht besser wissen. Aber ka, wollte einfach nichts ins Hilfsgutachten
Die konnten Rücksprache nehmen; stand im Protokoll. Der Mandant hatte einfach keinen Bock Hab stattdessen gesagt dass der Anwalt widersprechen konnte
11.05.2021, 16:56
Vermutlich kommt es hier nicht auf das eigentliche Endergebnis an, sondern darauf, dass man mit den Details aus der Vorlage überhaupt argumentiert.
Wobei ein Hilfsgutachten schon recht befremdlich wäre.
Wobei ein Hilfsgutachten schon recht befremdlich wäre.
11.05.2021, 17:03
Weiteres Argument dafür dass er sich der Tragweite nicht bewusst war: er dachte irrig, dass er eine höhere Strafe bekommen könnte, wenn der das Urteil nicht "annimmt"
11.05.2021, 17:03
BGH, 25. Februar 2014, AZ: 1 StR 40/14
"Dass es sich bei der Erklärung des Angeklagten um eine wütende Spontanäußerung handelt, stellt die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht in Frage; auch der in emotionaler Aufgewühltheit erklärte Rechtsmittelverzicht ist wirksam..."
...
"Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte habe vor seiner Erklä-rung keine Rücksprache mit seinen Verteidigern gehalten, steht dies der Wirk-samkeit des Rechtsmittelverzichts nicht entgegen...
...
Es gibt deshalb nach dem Vortrag der Revision keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinen Verteidigern zu besprechen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 – 4 StR 619/99, NStZ 2000, 441, 442 mwN)."
"Dass es sich bei der Erklärung des Angeklagten um eine wütende Spontanäußerung handelt, stellt die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht in Frage; auch der in emotionaler Aufgewühltheit erklärte Rechtsmittelverzicht ist wirksam..."
...
"Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte habe vor seiner Erklä-rung keine Rücksprache mit seinen Verteidigern gehalten, steht dies der Wirk-samkeit des Rechtsmittelverzichts nicht entgegen...
...
Es gibt deshalb nach dem Vortrag der Revision keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinen Verteidigern zu besprechen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 – 4 StR 619/99, NStZ 2000, 441, 442 mwN)."
11.05.2021, 17:06
(11.05.2021, 15:48)MauMau schrieb: Habe die Verzichtserklärung für unwirksam erklärt, weil der Mandant nicht wusste, was er überhaupt damit erklärt und weil er emotional aufgewühlt war.
Beste Grüße
Ja, in der Tat: vgl. BGH NStZ-RR 2017, 186:
1. Ein in emotionaler Aufgewühltheit erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam.
2. Das Gericht muss dem Angeklagten vor Erklärung eines Rechtsmittelverzichts Gelegenheit geben, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen.
3. Ein Rechtsmittelverzicht wird nicht bindend, solange der Angeklagte oder sein Verteidiger zu erkennen geben, dass sie die Fra
11.05.2021, 17:08
hab noch nie so ne lieblos vollgepackte klausur geschrieben wie heute
11.05.2021, 17:10
(11.05.2021, 17:06)Gast schrieb:(11.05.2021, 15:48)MauMau schrieb: Habe die Verzichtserklärung für unwirksam erklärt, weil der Mandant nicht wusste, was er überhaupt damit erklärt und weil er emotional aufgewühlt war.
Beste Grüße
Ja, in der Tat: vgl. BGH NStZ-RR 2017, 186:
1. Ein in emotionaler Aufgewühltheit erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam.
2. Das Gericht muss dem Angeklagten vor Erklärung eines Rechtsmittelverzichts Gelegenheit geben, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen.
3. Ein Rechtsmittelverzicht wird nicht bindend, solange der Angeklagte oder sein Verteidiger zu erkennen geben, dass sie die Fra
Was für ne "Fra"?
11.05.2021, 17:20
(11.05.2021, 16:27)Gast schrieb:(11.05.2021, 16:24)NRW schrieb: Lediglich 1x 253,255,250 I nr 1a wegen Faustschläge und infolgedessen Verfügung bzw. Übergabe der Gegenstände
250 I nr. 1a bei sich führen
Lediglich 1x 223, 224 nr 4 wegen Faustschläge. Er wurde wegen zweifacher verurteilt.
Das Geschehen mit dem Messer habe ich als Nötigung nach 240 StGB angenommen.
Wieso hast du bei jeweils zwei Tatopfern nur eine Verwirklichung der räuberischen Erpressung / gef. Körperverletzung gesehen?
Entschuldigung, 1x 253,255,250 I Nr. 1a, weil er das Messer bei sich hatte( als ein Geschehen angesehen angenommen )
und 2x 223,224.
Danach das Geschehen mit dem Messer nach Herausgabe der Wertsachen nur noch als Nötigung 240 bejaht, sodass 250 II Nr.1
gar nicht einschlägig war.
Keine Ahnung...
Habt ihr eigentlich 252 bejaht?? Ich habe Beutesicherungsabsicht verneint. Nur 242
und 240 wegen der Drohung bejaht.