11.05.2021, 15:48
Habe die Verzichtserklärung für unwirksam erklärt, weil der Mandant nicht wusste, was er überhaupt damit erklärt und weil er emotional aufgewühlt war.
Beste Grüße
Beste Grüße
11.05.2021, 15:52
Eigentlich wusste er in dem Moment der Erklärung ja eigentlich schon was er da erklärt. Er wollte auch nicht mit seinem Verteidiger sprechen. Nur hat er es sich am nächsten Tag erst anders überlegt und es bereut.
11.05.2021, 16:01
Was war mit dem Widerspruch des Verteidigers wegen dem Rechtsmittelverzicht?
Und habt ihr in Nrw die Verzögerung abgelehnt?
Und habt ihr in Nrw die Verzögerung abgelehnt?
11.05.2021, 16:19
(11.05.2021, 16:01)Gast schrieb: Was war mit dem Widerspruch des Verteidigers wegen dem Rechtsmittelverzicht?
Und habt ihr in Nrw die Verzögerung abgelehnt?
1.
Stand auch im Fischer: Bei erwachsenem Angeklagten ist der Rechtsmittelverzicht auch bei ausdrücklichem Widerspruch des Verteidigers als wirksam anzushen.
2.
Ja war abzulehnen.
Die Frist des § 229 Abs. 1 StPO berechnet sich nicht nach § 43 Abs. 1 StPO, sondern nach den eigenen Regeln des § 229 Abs. 4 StPO; dabei ist der Tag der Anordnung der Unterbrechung sowie der Tag, an dem die Hauptverhandlung fortgesetzt wird, in die Fristberechnung nicht einzurechnen.
Der 1. Verhandlungstag war der 19.03., der 2. Verhandlungstag war der 12.04.2021. Weil der Tag der Anordnung (= 19.03.) nicht mitgerechnet wird, beginnt die Frist am 19.03.2021 und endet am 10.04.2021, damit hätte die Hauptverhandlung spätestens am 11.04.2021 fortgesetzt werden. Dies ist allerdings ein Sonntag, weswegen die Hauptverhandlung gemäß § 229 Abs. 4 S. 2 StPO am nächsten Werktag, den 12.04.2021 fortzusetzen war. Die Frist wurde damit eingehalten.
11.05.2021, 16:21
ich glaube, im Kommentar stand, dass der Widerspruch des Verteidigers unerheblich ist
Verzögerung hab ich verneint, nur weil es ein Geständnis gibt muss ein Gericht nicht direkt ein Urteil erlassen, kein Plan ob das stimmt
Verzögerung hab ich verneint, nur weil es ein Geständnis gibt muss ein Gericht nicht direkt ein Urteil erlassen, kein Plan ob das stimmt
11.05.2021, 16:23
Unterschrift des Richters fehlte außerdem mein ich
11.05.2021, 16:24
Bzgl. des Verzichts habe ich die Wirksamkeit verneint. Im Kommentar steht, dass der Angeklagte sich von seinem Verteidiger zu beraten hat. Dies war nicht der Fall.
Verfahrenshindernisse : wirksame Anklage, da das Abstraktum und die Unterschrift der StA gefehlt hat. Ob dieser Mangel durch greift, sodass der Eröffnungsbeschluss unwirksam wird. I.E -
Absolute RG: 338 nr. 1 bzgl. der Hilfsschöffin-
338 nr. 6 wegen 169 gvg Öffentlichkeitsgrundsatz -
Relative RG: Unterbrechung Frist 229 -
Sachrüge :
Lediglich 1x 253,255,250 I nr 1a wegen Faustschläge und infolgedessen Verfügung bzw. Übergabe der Gegenstände
250 I nr. 1a bei sich führen
Lediglich 1x 223, 224 nr 4 wegen Faustschläge. Er wurde wegen zweifacher verurteilt.
Das Geschehen mit dem Messer habe ich als Nötigung nach 240 StGB angenommen.
Verfahrenshindernisse : wirksame Anklage, da das Abstraktum und die Unterschrift der StA gefehlt hat. Ob dieser Mangel durch greift, sodass der Eröffnungsbeschluss unwirksam wird. I.E -
Absolute RG: 338 nr. 1 bzgl. der Hilfsschöffin-
338 nr. 6 wegen 169 gvg Öffentlichkeitsgrundsatz -
Relative RG: Unterbrechung Frist 229 -
Sachrüge :
Lediglich 1x 253,255,250 I nr 1a wegen Faustschläge und infolgedessen Verfügung bzw. Übergabe der Gegenstände
250 I nr. 1a bei sich führen
Lediglich 1x 223, 224 nr 4 wegen Faustschläge. Er wurde wegen zweifacher verurteilt.
Das Geschehen mit dem Messer habe ich als Nötigung nach 240 StGB angenommen.
11.05.2021, 16:26
11.05.2021, 16:27
(11.05.2021, 16:24)NRW schrieb: Lediglich 1x 253,255,250 I nr 1a wegen Faustschläge und infolgedessen Verfügung bzw. Übergabe der Gegenstände
250 I nr. 1a bei sich führen
Lediglich 1x 223, 224 nr 4 wegen Faustschläge. Er wurde wegen zweifacher verurteilt.
Das Geschehen mit dem Messer habe ich als Nötigung nach 240 StGB angenommen.
Wieso hast du bei jeweils zwei Tatopfern nur eine Verwirklichung der räuberischen Erpressung / gef. Körperverletzung gesehen?
11.05.2021, 16:30
Neben den von K angesprochenen Problemen, fehlte in NRW in der Anklageschrift nicht nur die Unterschrift sondern auch noch das komplette Abstraktum. Laut M/G soll dies aufgrund der Informationswirkung die Anklage aber nicht unbedingt unwirksam machen.
Zudem wurde im April die Sache laut Protokoll nicht aufgerufen.
... da waren links und rechts mehrere Kleinigkeiten, die man recht schnell übersehen konnte
Zudem wurde im April die Sache laut Protokoll nicht aufgerufen.
... da waren links und rechts mehrere Kleinigkeiten, die man recht schnell übersehen konnte
