24.04.2021, 11:10
Private Treffen sind ja eh schon massiv eingeschränkt. Die Ausgangssperre dient lediglich dazu, es den Exekutivbehörden einfacher zu machen und die Leute auf der Straße aufgreifen zu können, weil man Zusammenkünfte in privaten Räumen schwerer kontrollieren kann.
Vereinfachung der Kontrolle kann aber mMn nicht den zugrundeliegenden Grundrechtseingriff Rechtfertigung.
Neben der Vereinfachung bleibt aber nichts. Das Ansteckungsrisiko, wenn man nachts alleine spazieren geht, ist gleich Null. Gleiches beim nächtlichen Autofahren.
Die Ausgangssperre ist also für sich genommen nicht geeignet, die Infektionsgefahr oder die Überlastung des Gesundheitssystems zu verringern und nicht erforderlich und angemessen unter dem Aspekt der Kontrollerleichterung.
Vereinfachung der Kontrolle kann aber mMn nicht den zugrundeliegenden Grundrechtseingriff Rechtfertigung.
Neben der Vereinfachung bleibt aber nichts. Das Ansteckungsrisiko, wenn man nachts alleine spazieren geht, ist gleich Null. Gleiches beim nächtlichen Autofahren.
Die Ausgangssperre ist also für sich genommen nicht geeignet, die Infektionsgefahr oder die Überlastung des Gesundheitssystems zu verringern und nicht erforderlich und angemessen unter dem Aspekt der Kontrollerleichterung.
24.04.2021, 11:17
(24.04.2021, 11:10)Gast schrieb: Die Ausgangssperre ist also für sich genommen nicht geeignet, die Infektionsgefahr oder die Überlastung des Gesundheitssystems zu verringern und nicht erforderlich und angemessen unter dem Aspekt der Kontrollerleichterung.
aA OVG Münster. Und es geht natürlich immer um ein Bündel an Maßnahmen, die gemeinsam ihre Wirkung entfalten. Niemand hat behauptet, dass Ausgangssperren allein irgendwas bewirken, sondern nur in Kombination mit anderen.
24.04.2021, 11:21
(24.04.2021, 11:17)Gast schrieb:(24.04.2021, 11:10)Gast schrieb: Die Ausgangssperre ist also für sich genommen nicht geeignet, die Infektionsgefahr oder die Überlastung des Gesundheitssystems zu verringern und nicht erforderlich und angemessen unter dem Aspekt der Kontrollerleichterung.
aA OVG Münster. Und es geht natürlich immer um ein Bündel an Maßnahmen, die gemeinsam ihre Wirkung entfalten. Niemand hat behauptet, dass Ausgangssperren allein irgendwas bewirken, sondern nur in Kombination mit anderen.
In BaWü haben vier Monate Ausgangssperre exakt nichts gebracht. Gleiche Inzidenz und Entwicklung wie im Rest von Deutschland. Was soll sich daran jetzt ändern?
24.04.2021, 11:23
Hab schon lange kein Verfassungsrecht mehr geprüft, aber es ist meinem Rechtsempfinden zuwider, wenn zB das OVG Lüneburg die Ausgangssperre Hannover wg fehlender VHMK kassierte mit folgender Begründung:
"Die Ausgangsbeschränkung sei in ihrer hier allein zu beurteilenden konkreten Ausgestaltung keine notwendige Schutzmaßnahme, da sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Die Ausgangsbeschränkung sei nur in einem begrenzten Umfang geeignet, die mit ihr zweifellos verfolgten legitimen Ziele zu erreichen, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden. Eine Eignung komme ihr aber nur insofern zu, als sie teilweise eine Verschärfung der bereits geltenden Kontaktbeschränkungen bewirke.
Die Ausgangsbeschränkung sei nicht erforderlich. Ausgangsbeschränkungen seien als „ultima ratio“ nur dann in Betracht zu ziehen, wenn Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG voraussichtlich nicht mehr griffen. Die hier von der Antragsgegnerin erstellte Gefährdungsprognose trage die Annahme, dass ohne die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus erheblich gefährdet sei, nicht. Es sei auch zu berücksichtigen, dass in Hochinzidenzkommunen ohnehin verschärfte Kontaktbeschränkungen gelten.
Die Antragsgegnerin habe zudem nicht ansatzweise nachvollziehbar aufgezeigt, dass und in welchem Umfang sie bisher Bemühungen unternommen habe, die behauptete unzureichende Einhaltung der Kontaktbeschränkungen durch staatliche Kontrolle und staatliches Eingreifen zu verbessern, und dass auch gesteigerte Bemühungen von vorneherein erfolglos bleiben würden."
Und jetzt soll deutschlandweit, ohne Prüfung der lokalen Situation in der betroffenen Kommune, ab Inzidenz 100 per Automatismus eine Ausgangssperre rechtmäßig sein, bis Ende Juni, also Sommer?
"Die Ausgangsbeschränkung sei in ihrer hier allein zu beurteilenden konkreten Ausgestaltung keine notwendige Schutzmaßnahme, da sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Die Ausgangsbeschränkung sei nur in einem begrenzten Umfang geeignet, die mit ihr zweifellos verfolgten legitimen Ziele zu erreichen, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden. Eine Eignung komme ihr aber nur insofern zu, als sie teilweise eine Verschärfung der bereits geltenden Kontaktbeschränkungen bewirke.
Die Ausgangsbeschränkung sei nicht erforderlich. Ausgangsbeschränkungen seien als „ultima ratio“ nur dann in Betracht zu ziehen, wenn Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG voraussichtlich nicht mehr griffen. Die hier von der Antragsgegnerin erstellte Gefährdungsprognose trage die Annahme, dass ohne die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus erheblich gefährdet sei, nicht. Es sei auch zu berücksichtigen, dass in Hochinzidenzkommunen ohnehin verschärfte Kontaktbeschränkungen gelten.
Die Antragsgegnerin habe zudem nicht ansatzweise nachvollziehbar aufgezeigt, dass und in welchem Umfang sie bisher Bemühungen unternommen habe, die behauptete unzureichende Einhaltung der Kontaktbeschränkungen durch staatliche Kontrolle und staatliches Eingreifen zu verbessern, und dass auch gesteigerte Bemühungen von vorneherein erfolglos bleiben würden."
Und jetzt soll deutschlandweit, ohne Prüfung der lokalen Situation in der betroffenen Kommune, ab Inzidenz 100 per Automatismus eine Ausgangssperre rechtmäßig sein, bis Ende Juni, also Sommer?
24.04.2021, 11:29
(24.04.2021, 11:21)Gast Gast schrieb:(24.04.2021, 11:17)Gast schrieb:(24.04.2021, 11:10)Gast schrieb: Die Ausgangssperre ist also für sich genommen nicht geeignet, die Infektionsgefahr oder die Überlastung des Gesundheitssystems zu verringern und nicht erforderlich und angemessen unter dem Aspekt der Kontrollerleichterung.
aA OVG Münster. Und es geht natürlich immer um ein Bündel an Maßnahmen, die gemeinsam ihre Wirkung entfalten. Niemand hat behauptet, dass Ausgangssperren allein irgendwas bewirken, sondern nur in Kombination mit anderen.
In BaWü haben vier Monate Ausgangssperre exakt nichts gebracht. Gleiche Inzidenz und Entwicklung wie im Rest von Deutschland. Was soll sich daran jetzt ändern?
Und in UK und Portugal konnte nur durch harte Ausgangssperren die 3. Welle gebrochen werden. Niemand kann die Wirksamkeit von Maßnahmen garantieren oder zu 100 % voraussagen, zumal sie natürlich abgeschwächt werden, wenn die Leute an anderer Stelle (Arbeitsplatz, private Treffen) völlig nachlässig werden
24.04.2021, 11:30
(24.04.2021, 11:17)Gast schrieb:(24.04.2021, 11:10)Gast schrieb: Die Ausgangssperre ist also für sich genommen nicht geeignet, die Infektionsgefahr oder die Überlastung des Gesundheitssystems zu verringern und nicht erforderlich und angemessen unter dem Aspekt der Kontrollerleichterung.
aA OVG Münster. Und es geht natürlich immer um ein Bündel an Maßnahmen, die gemeinsam ihre Wirkung entfalten. Niemand hat behauptet, dass Ausgangssperren allein irgendwas bewirken, sondern nur in Kombination mit anderen.
Natürlich ist das diskutabel, aber vor dem Hintergrund, dass die Ansteckungsgefahr im Freien bekanntlich sowieso sehr gering ist und ohne Treffen mit anderen oder Aufenthalt in Ballungsgebieten nahe Null, halte ich die Ausgangssperre jedenfalls für zu pauschal und weitreichend. Wenn ich bspw. in RLP nachts über den Weinberg laufe, kann weder mich noch andere anstecken, weil da niemand ist. In Innenstädten und Parks in Großstädten mag das wieder anders aussehen. Da greift aber im Wesentlichen auch wieder die Einschränkung, dass man sich nur mit einem weiteren Haushalt treffen darf.
24.04.2021, 11:53
(24.04.2021, 11:29)Gast schrieb:(24.04.2021, 11:21)Gast Gast schrieb:(24.04.2021, 11:17)Gast schrieb:(24.04.2021, 11:10)Gast schrieb: Die Ausgangssperre ist also für sich genommen nicht geeignet, die Infektionsgefahr oder die Überlastung des Gesundheitssystems zu verringern und nicht erforderlich und angemessen unter dem Aspekt der Kontrollerleichterung.
aA OVG Münster. Und es geht natürlich immer um ein Bündel an Maßnahmen, die gemeinsam ihre Wirkung entfalten. Niemand hat behauptet, dass Ausgangssperren allein irgendwas bewirken, sondern nur in Kombination mit anderen.
In BaWü haben vier Monate Ausgangssperre exakt nichts gebracht. Gleiche Inzidenz und Entwicklung wie im Rest von Deutschland. Was soll sich daran jetzt ändern?
Und in UK und Portugal konnte nur durch harte Ausgangssperren die 3. Welle gebrochen werden. Niemand kann die Wirksamkeit von Maßnahmen garantieren oder zu 100 % voraussagen, zumal sie natürlich abgeschwächt werden, wenn die Leute an anderer Stelle (Arbeitsplatz, private Treffen) völlig nachlässig werden
Und der Unterschied zwischen Korrelation und Kausalität ist dir bekannt?
Es gibt Länder ohne Lockdowns u. vergleichbare Verbote, die gute Werte haben, und in denen das Leben im Großen u. Ganzen normal weitergeht (Schweden, Japan, Schweiz, über 20 US Staaten) während es auch Länder mit strengen Lockdowns u. Verboten gibt, die schlechte Werte haben (Frankreich, Spanien, Deutschland, Belgien, New York u co.)
Es ist einfach nicht richtig zu sagen, dass man unbedingt solche übergriffigen Kontaktverbote und ähnlichen Bürokratismus benötigt, um der Lage angemessen zu begegnen.
24.04.2021, 12:22
Ich weiss gar nicht was das Problem ist. Joggen und Spazierengehen darf man alleine bis Mitternacht und ab 5 wieder.
Was wollt ihr um 1 Uhr nachts auf der Straße nur aus Trotz? Da schlafen berufstätige Leute ohnehin. Freiheit um der Freiheit willen finde ich falsch. "Ich will aber auch um 3 Uhr nachts joggen können, obwohl ich um 7 aufstehen muss!!" Lächerlich.
Was wollt ihr um 1 Uhr nachts auf der Straße nur aus Trotz? Da schlafen berufstätige Leute ohnehin. Freiheit um der Freiheit willen finde ich falsch. "Ich will aber auch um 3 Uhr nachts joggen können, obwohl ich um 7 aufstehen muss!!" Lächerlich.
24.04.2021, 12:33
(24.04.2021, 12:22)Gast schrieb: Ich weiss gar nicht was das Problem ist. Joggen und Spazierengehen darf man alleine bis Mitternacht und ab 5 wieder.
Was wollt ihr um 1 Uhr nachts auf der Straße nur aus Trotz? Da schlafen berufstätige Leute ohnehin. Freiheit um der Freiheit willen finde ich falsch. "Ich will aber auch um 3 Uhr nachts joggen können, obwohl ich um 7 aufstehen muss!!" Lächerlich.
was soll diese übergriffige Illiberalität? Es geht dich und andere einfach überhaupt nichts an, ob oder warum jemand um 1 Uhr nachts Spazieren gehen will. Wenn du es nicht machen willst, dann mach es halt nicht. Nur zwing anderen nicht deinen Lebensstil auf.
24.04.2021, 12:36
(24.04.2021, 12:22)Gast schrieb: Freiheit um der Freiheit willen finde ich falsch.
Ich finde Freiheit um der Freiheit willen eine Selbstverständlichkeit in einem Rechtsstaat. Ich bin nicht bereit, vor dem Staat Rechenschaft abzulegen, damit mir Freiheiten zu bestimmten sinnvollen Zwecken gewährt werden.