13.04.2021, 19:26
Hat noch jmd. die rechtzeitige Revisionseinlegung über §32a VI S.2 StPO laufen lassen?
Fand das passte irgendwie gut weil Scan vom Original mit Glaubhaftmachung/Erklärung per Email, Gericht Form nicht moniert und Original am nächsten Tag per Post bei Gericht eingegangen ist?
Die Wiedereinsetzung war mM im SV auch als Alternative angeboten aber vllt. kam man damit schon über die Verfristung hinweg?
Fand das passte irgendwie gut weil Scan vom Original mit Glaubhaftmachung/Erklärung per Email, Gericht Form nicht moniert und Original am nächsten Tag per Post bei Gericht eingegangen ist?
Die Wiedereinsetzung war mM im SV auch als Alternative angeboten aber vllt. kam man damit schon über die Verfristung hinweg?
13.04.2021, 19:35
(13.04.2021, 19:26)GPA schrieb: Hat noch jmd. die rechtzeitige Revisionseinlegung über §32a VI S.2 StPO laufen lassen?
Fand das passte irgendwie gut weil Scan vom Original mit Glaubhaftmachung/Erklärung per Email, Gericht Form nicht moniert und Original am nächsten Tag per Post bei Gericht eingegangen ist?
Die Wiedereinsetzung war mM im SV auch als Alternative angeboten aber vllt. kam man damit schon über die Verfristung hinweg?
Hieß es nicht, dass es kein sicherer Übermittlungsvorgang war (Bearbeiter Vermerk)? Hab das deswegen gar nicht weiter angeschaut weil ich dachte sie wollten auf die Wiedereinsetzung heraus.
13.04.2021, 19:37
(13.04.2021, 19:35)Rlp schrieb:Jap, § 32a war laut BV nicht auf die Mail anwendbar.(13.04.2021, 19:26)GPA schrieb: Hat noch jmd. die rechtzeitige Revisionseinlegung über §32a VI S.2 StPO laufen lassen?
Fand das passte irgendwie gut weil Scan vom Original mit Glaubhaftmachung/Erklärung per Email, Gericht Form nicht moniert und Original am nächsten Tag per Post bei Gericht eingegangen ist?
Die Wiedereinsetzung war mM im SV auch als Alternative angeboten aber vllt. kam man damit schon über die Verfristung hinweg?
Hieß es nicht, dass es kein sicherer Übermittlungsvorgang war (Bearbeiter Vermerk)? Hab das deswegen gar nicht weiter angeschaut weil ich dachte sie wollten auf die Wiedereinsetzung heraus.
13.04.2021, 19:39
Wieso war 275 StPO nicht eingehalten? War nicht die letzte Verhandlung am 01.03 und das Urteil ist am 01.04 zur Geschäftsstelle gelangt und damit innerhalb der Frist abgesetzt ?
13.04.2021, 19:40
(13.04.2021, 19:37)NO Gast schrieb:(13.04.2021, 19:35)Rlp schrieb:Jap, § 32a war laut BV nicht auf die Mail anwendbar.(13.04.2021, 19:26)GPA schrieb: Hat noch jmd. die rechtzeitige Revisionseinlegung über §32a VI S.2 StPO laufen lassen?
Fand das passte irgendwie gut weil Scan vom Original mit Glaubhaftmachung/Erklärung per Email, Gericht Form nicht moniert und Original am nächsten Tag per Post bei Gericht eingegangen ist?
Die Wiedereinsetzung war mM im SV auch als Alternative angeboten aber vllt. kam man damit schon über die Verfristung hinweg?
Hieß es nicht, dass es kein sicherer Übermittlungsvorgang war (Bearbeiter Vermerk)? Hab das deswegen gar nicht weiter angeschaut weil ich dachte sie wollten auf die Wiedereinsetzung heraus.
Yes...
13.04.2021, 19:41
13.04.2021, 19:43
(13.04.2021, 19:37)Gast schrieb:(13.04.2021, 19:35)Rlp schrieb:Jap, § 32a war laut BV nicht auf die Mail anwendbar.(13.04.2021, 19:26)GPA schrieb: Hat noch jmd. die rechtzeitige Revisionseinlegung über §32a VI S.2 StPO laufen lassen?
Fand das passte irgendwie gut weil Scan vom Original mit Glaubhaftmachung/Erklärung per Email, Gericht Form nicht moniert und Original am nächsten Tag per Post bei Gericht eingegangen ist?
Die Wiedereinsetzung war mM im SV auch als Alternative angeboten aber vllt. kam man damit schon über die Verfristung hinweg?
Hieß es nicht, dass es kein sicherer Übermittlungsvorgang war (Bearbeiter Vermerk)? Hab das deswegen gar nicht weiter angeschaut weil ich dachte sie wollten auf die Wiedereinsetzung heraus.
GPA oder anderes LJPA? Falls das bei uns stand hab ich es hart überlesen.
13.04.2021, 19:50
(13.04.2021, 19:41)Gastgast schrieb:(13.04.2021, 19:39)Gast schrieb: Wieso war 275 StPO nicht eingehalten? War nicht die letzte Verhandlung am 01.03 und das Urteil ist am 01.04 zur Geschäftsstelle gelangt und damit innerhalb der Frist abgesetzt ?
Am 06.04. ging das unterschriebene Urteil bei der Geschäftsstelle ein
Ach, Mist. Wieder leicht verschenkte Punkte. Hatte den 275 gesehen, dann aber geschrieben, dass die Frist eingehalten wurde, weil ich irgendwie den 01.04 im Sinn hatte. Hatte auch keine Zeit das nochmal zu kontrollieren, weil wieder total viele andere Probleme gewartet haben ...
13.04.2021, 19:55
(13.04.2021, 19:43)Gast schrieb:(13.04.2021, 19:37)Gast schrieb:(13.04.2021, 19:35)Rlp schrieb:Jap, § 32a war laut BV nicht auf die Mail anwendbar.(13.04.2021, 19:26)GPA schrieb: Hat noch jmd. die rechtzeitige Revisionseinlegung über §32a VI S.2 StPO laufen lassen?
Fand das passte irgendwie gut weil Scan vom Original mit Glaubhaftmachung/Erklärung per Email, Gericht Form nicht moniert und Original am nächsten Tag per Post bei Gericht eingegangen ist?
Die Wiedereinsetzung war mM im SV auch als Alternative angeboten aber vllt. kam man damit schon über die Verfristung hinweg?
Hieß es nicht, dass es kein sicherer Übermittlungsvorgang war (Bearbeiter Vermerk)? Hab das deswegen gar nicht weiter angeschaut weil ich dachte sie wollten auf die Wiedereinsetzung heraus.
GPA oder anderes LJPA? Falls das bei uns stand hab ich es hart überlesen.
Ich habe ehrlich gesagt bis heute nicht verstanden, welche Länder jetzt alles GPA sind. Google spuckt von BaWü über Berlin bis Hamburg alles aus. In NRW stand es jedenfalls explizit.
13.04.2021, 20:02
(13.04.2021, 19:24)NDS12345 schrieb:(13.04.2021, 16:07)Gast schrieb: Was kam in Niedersachsen in WVR und Wahl-Straf?
Hat jemand eine sinnvolle Lösung/Aufbau zu NDS WVR? Ich war maximal verwirrt, wo das Prüfungsamt einen hinleiten wollte. :D
Ging um die Festsetzung eines Flohmarkts als Jahrmarkt für diverse Sonn-und Feiertage.
Nicht aus NDS, aber vielleicht kommt das hier in die Richtung: NVwZ-RR 2017, 532 (OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.4.2017 – 7 ME 20/17)