02.04.2021, 11:09
(01.04.2021, 19:56)Rlp schrieb:(01.04.2021, 19:53)Gast schrieb:Hast du dazu eine Fundstelle noch im Kopf? Hab lustigerweise das Gegenteil Gelsen aber vlt verstehe ich es auch nicht richtig. Würde das ganz unabhängig von der Klausur gern wissen(01.04.2021, 18:52)Gastgast schrieb:(01.04.2021, 16:33)NO allround schrieb:(01.04.2021, 16:10)Gast schrieb: Mich auch :(((
ich bin 100 pro durchgefallen.. das war ein Desaster.
Habt ihr 93 HGB angenommen?
Ich hab §93 HGB angenommen, aber es einfach nur mitzitiert ehrlich gesagt, weil ich nicht wusste was ich damit anfangen soll. Außerdem besteht §652 ja sowieso subsidiär daneben. Ich hab dann einfach §652 iVm 93 HGB formuliert, aber keine Zeit mehr gehabt dies zu begründen.
(01.04.2021, 16:17)in NRW (kopiert und angepasst von RLP+) schrieb: A. Tenor
1. Verurteilung zu 70.000 Euro (+), Zinsen erst 1 Tag später, deswegen i.Ü. Klageabweisung
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. § 709 S. 1, 2 ZPO
C. Zulässigkeit der Klage
P. funktionelle Zuständigkeit
P. Gerichtsstandsvereinbarung
P. Partei- und Prozessfähigkeit; §§ 13, 35 GmbHG
D. Begründetheit der Klage
I. Anspruch auf Provisionszahlung aus dem Vertrag (§ 1)
P. Anfechtung (-)
P. Rücktritt keine Auswirkung auf den Vertrag
P. Verzichtserklärung => Beweiswürdigung unergiebig
II. Nebenentscheidung: Zinsen i.H.v. 9 %pkt (+) aus Verzug (+) wg rechnungslegung der Klägerin als Kaufmann aus 286,288 Abs.2 BGB
E. Kostenentscheidung:
§ 92 II ZPO, da die Klägerin zwar grds. wegen der Zinsen unterlag, aber nur zu einem so geringen Anteil, dass Beklagte trtzdem Kosten tragen soll
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO
In NRW bzgl Begründetheit sehr gleich. Ich wollte noch was zu §313 BGB als Einwand schreiben (im Nachhinein denke ich auch, dass ich da hätte sau viel zu schreiben können), aber es blieb zeittechnisch nur bei "auch §313 greift nicht".
Ich fand es zuuuuu verwirrend einfach. Mein Tatbestand ist Kauderwelsch.
93 HGB +, weil GmbH Anteile laut Kommentar als Wertpapiere gelten
Hab nachgeguckt, 93 Rn. 12
02.04.2021, 11:11
(02.04.2021, 10:58)Gast schrieb: findet hier noch jemand diese Klausur Blätter in NRW richtig schlimm. fand das so schrecklich in der Klausur. da passen ja keine drei Wörter in eine Zeile und dann auch noch dieses braune, bedruckte Behördenpapier.
hatte hier noch jemand probleme die Beweisverwertung vernünftig zu schreiben? habe in der Klausur total vergessen wie man die Aussagen von Zeugen bewertet. habe nur geschrieben waren unergiebig. totale Katastrophe xD
Was willst Du den bewerten? Doch nicht die unergiebige Aussage. Also im Ergebnis passt es doch bei Dir ;-)
02.04.2021, 11:13
Müsstet ihr ne Maske tragen?

02.04.2021, 11:20
(02.04.2021, 11:09)Gast schrieb:(01.04.2021, 19:56)Rlp schrieb:(01.04.2021, 19:53)Gast schrieb:Hast du dazu eine Fundstelle noch im Kopf? Hab lustigerweise das Gegenteil Gelsen aber vlt verstehe ich es auch nicht richtig. Würde das ganz unabhängig von der Klausur gern wissen(01.04.2021, 18:52)Gastgast schrieb:(01.04.2021, 16:33)NO allround schrieb: Ich hab §93 HGB angenommen, aber es einfach nur mitzitiert ehrlich gesagt, weil ich nicht wusste was ich damit anfangen soll. Außerdem besteht §652 ja sowieso subsidiär daneben. Ich hab dann einfach §652 iVm 93 HGB formuliert, aber keine Zeit mehr gehabt dies zu begründen.
In NRW bzgl Begründetheit sehr gleich. Ich wollte noch was zu §313 BGB als Einwand schreiben (im Nachhinein denke ich auch, dass ich da hätte sau viel zu schreiben können), aber es blieb zeittechnisch nur bei "auch §313 greift nicht".
Ich fand es zuuuuu verwirrend einfach. Mein Tatbestand ist Kauderwelsch.
93 HGB +, weil GmbH Anteile laut Kommentar als Wertpapiere gelten
Hab nachgeguckt, 93 Rn. 12
Ihr habt den Baumbach/Hopt in der Klausur?
02.04.2021, 11:28
Ja, aber auf den 93 HGB kam es überhaupt nicht an.
02.04.2021, 11:37
02.04.2021, 11:38
02.04.2021, 11:58
Also 59(-), weil kein Handlungsgehilfe,
84(-), weil nicht ständig damit betraut und keine tätigkeitspflicht
93 ist anscheinend zur Vollständigkeit halber dazuzunehmen. Ich meinte nur dass es auf die 93ff nicht ankommt.
84(-), weil nicht ständig damit betraut und keine tätigkeitspflicht
93 ist anscheinend zur Vollständigkeit halber dazuzunehmen. Ich meinte nur dass es auf die 93ff nicht ankommt.
02.04.2021, 12:14
(02.04.2021, 11:58)NRW schrieb: Also 59(-), weil kein Handlungsgehilfe,
84(-), weil nicht ständig damit betraut und keine tätigkeitspflicht
93 ist anscheinend zur Vollständigkeit halber dazuzunehmen. Ich meinte nur dass es auf die 93ff nicht ankommt.
Hab Palandt vor 562 Rn 4 (meine ich) so verstanden, dass da eine Abgrenzung vorzunehmen sei. 93 ff. lasen sich so, als wären sie nur im Falle einer PV des Maklers, der Klägerin, zu diskutieren. Daher kam es mE darauf nicht an.
Ich wusste nicht, was ich mit dem Treuhandvertrag machen sollte. Wenn die K vorträgt, die B habe ihn vorgelegt, sodass klar war, eine Finanzierung über 16 Mio stehe und die B dies nicht (qualifiziert, vorliegend gar nicht) bestreitet, ist das doch zugestanden. D.h., selbst wenn gem. 562 I2, 158 eine aufschiebende Bedingung vorläge, müsste dieser Vertrag doch reichen. Die Finanzierung liegt ja in Bs Risikosphäre. Einerseits bestreitet sie nicht, dass ein Nachweis erbracht (somit die Bedingung eingetreten) sei. Andererseits meint sie, der Anspruch sei wegen fehlenden Nachweises nicht entstanden.
Könnte mEhöchstens sein, dass man den Vertrag als nicht ausreichenden Nachweis ansehen sollte, wenn man sich da keinen SWP abschneiden wollte.
Hab es so gelöst:
Keine Bedingung vereinbart, B trotz 139 zpo keinen Beweis angeboten
Selbst wenn Bedingung vereinbart, wäre sie wegen Treuhandvertrages eingetreten, da 138III ZPO.
02.04.2021, 12:15
Ist nicht ganz sauber, weil das Urteil zTnicht drauf beruht, aber Besseres fiel mir nicht ein.