01.04.2021, 19:34
01.04.2021, 19:43
(01.04.2021, 19:33)Gast schrieb:(01.04.2021, 18:52)Gastgast schrieb:(01.04.2021, 16:33)NO allround schrieb:(01.04.2021, 16:10)Gast schrieb: Mich auch :(((
ich bin 100 pro durchgefallen.. das war ein Desaster.
Habt ihr 93 HGB angenommen?
Ich hab §93 HGB angenommen, aber es einfach nur mitzitiert ehrlich gesagt, weil ich nicht wusste was ich damit anfangen soll. Außerdem besteht §652 ja sowieso subsidiär daneben. Ich hab dann einfach §652 iVm 93 HGB formuliert, aber keine Zeit mehr gehabt dies zu begründen.
(01.04.2021, 16:17)in NRW (kopiert und angepasst von RLP+) schrieb: A. Tenor
1. Verurteilung zu 70.000 Euro (+), Zinsen erst 1 Tag später, deswegen i.Ü. Klageabweisung
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. § 709 S. 1, 2 ZPO
C. Zulässigkeit der Klage
P. funktionelle Zuständigkeit
P. Gerichtsstandsvereinbarung
P. Partei- und Prozessfähigkeit; §§ 13, 35 GmbHG
D. Begründetheit der Klage
I. Anspruch auf Provisionszahlung aus dem Vertrag (§ 1)
P. Anfechtung (-)
P. Rücktritt keine Auswirkung auf den Vertrag
P. Verzichtserklärung => Beweiswürdigung unergiebig
II. Nebenentscheidung: Zinsen i.H.v. 9 %pkt (+) aus Verzug (+) wg rechnungslegung der Klägerin als Kaufmann aus 286,288 Abs.2 BGB
E. Kostenentscheidung:
§ 92 II ZPO, da die Klägerin zwar grds. wegen der Zinsen unterlag, aber nur zu einem so geringen Anteil, dass Beklagte trtzdem Kosten tragen soll
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO
In NRW bzgl Begründetheit sehr gleich. Ich wollte noch was zu §313 BGB als Einwand schreiben (im Nachhinein denke ich auch, dass ich da hätte sau viel zu schreiben können), aber es blieb zeittechnisch nur bei "auch §313 greift nicht".
Ich fand es zuuuuu verwirrend einfach. Mein Tatbestand ist Kauderwelsch.
93 HGB +, weil GmbH Anteile laut Kommentar als Wertpapiere gelten
Zinsen nicht vergessen, kam aber nicht drauf, warum es die bereits ab dem 23.08. gibt
Habe ich auch nicht verstanden (RLP)
01.04.2021, 19:48
(01.04.2021, 19:43)Gast schrieb:(01.04.2021, 19:33)Gast schrieb:(01.04.2021, 18:52)Gastgast schrieb:(01.04.2021, 16:33)NO allround schrieb:(01.04.2021, 16:10)Gast schrieb: Mich auch :(((
ich bin 100 pro durchgefallen.. das war ein Desaster.
Habt ihr 93 HGB angenommen?
Ich hab §93 HGB angenommen, aber es einfach nur mitzitiert ehrlich gesagt, weil ich nicht wusste was ich damit anfangen soll. Außerdem besteht §652 ja sowieso subsidiär daneben. Ich hab dann einfach §652 iVm 93 HGB formuliert, aber keine Zeit mehr gehabt dies zu begründen.
(01.04.2021, 16:17)in NRW (kopiert und angepasst von RLP+) schrieb: A. Tenor
1. Verurteilung zu 70.000 Euro (+), Zinsen erst 1 Tag später, deswegen i.Ü. Klageabweisung
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. § 709 S. 1, 2 ZPO
C. Zulässigkeit der Klage
P. funktionelle Zuständigkeit
P. Gerichtsstandsvereinbarung
P. Partei- und Prozessfähigkeit; §§ 13, 35 GmbHG
D. Begründetheit der Klage
I. Anspruch auf Provisionszahlung aus dem Vertrag (§ 1)
P. Anfechtung (-)
P. Rücktritt keine Auswirkung auf den Vertrag
P. Verzichtserklärung => Beweiswürdigung unergiebig
II. Nebenentscheidung: Zinsen i.H.v. 9 %pkt (+) aus Verzug (+) wg rechnungslegung der Klägerin als Kaufmann aus 286,288 Abs.2 BGB
E. Kostenentscheidung:
§ 92 II ZPO, da die Klägerin zwar grds. wegen der Zinsen unterlag, aber nur zu einem so geringen Anteil, dass Beklagte trtzdem Kosten tragen soll
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO
In NRW bzgl Begründetheit sehr gleich. Ich wollte noch was zu §313 BGB als Einwand schreiben (im Nachhinein denke ich auch, dass ich da hätte sau viel zu schreiben können), aber es blieb zeittechnisch nur bei "auch §313 greift nicht".
Ich fand es zuuuuu verwirrend einfach. Mein Tatbestand ist Kauderwelsch.
93 HGB +, weil GmbH Anteile laut Kommentar als Wertpapiere gelten
Zinsen nicht vergessen, kam aber nicht drauf, warum es die bereits ab dem 23.08. gibt
Habe ich auch nicht verstanden (RLP)
Glaube 286 III 1
01.04.2021, 19:53
(01.04.2021, 18:52)Gastgast schrieb:(01.04.2021, 16:33)NO allround schrieb:(01.04.2021, 16:10)Gast schrieb: Mich auch :(((
ich bin 100 pro durchgefallen.. das war ein Desaster.
Habt ihr 93 HGB angenommen?
Ich hab §93 HGB angenommen, aber es einfach nur mitzitiert ehrlich gesagt, weil ich nicht wusste was ich damit anfangen soll. Außerdem besteht §652 ja sowieso subsidiär daneben. Ich hab dann einfach §652 iVm 93 HGB formuliert, aber keine Zeit mehr gehabt dies zu begründen.
(01.04.2021, 16:17)in NRW (kopiert und angepasst von RLP+) schrieb: A. Tenor
1. Verurteilung zu 70.000 Euro (+), Zinsen erst 1 Tag später, deswegen i.Ü. Klageabweisung
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. § 709 S. 1, 2 ZPO
C. Zulässigkeit der Klage
P. funktionelle Zuständigkeit
P. Gerichtsstandsvereinbarung
P. Partei- und Prozessfähigkeit; §§ 13, 35 GmbHG
D. Begründetheit der Klage
I. Anspruch auf Provisionszahlung aus dem Vertrag (§ 1)
P. Anfechtung (-)
P. Rücktritt keine Auswirkung auf den Vertrag
P. Verzichtserklärung => Beweiswürdigung unergiebig
II. Nebenentscheidung: Zinsen i.H.v. 9 %pkt (+) aus Verzug (+) wg rechnungslegung der Klägerin als Kaufmann aus 286,288 Abs.2 BGB
E. Kostenentscheidung:
§ 92 II ZPO, da die Klägerin zwar grds. wegen der Zinsen unterlag, aber nur zu einem so geringen Anteil, dass Beklagte trtzdem Kosten tragen soll
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO
In NRW bzgl Begründetheit sehr gleich. Ich wollte noch was zu §313 BGB als Einwand schreiben (im Nachhinein denke ich auch, dass ich da hätte sau viel zu schreiben können), aber es blieb zeittechnisch nur bei "auch §313 greift nicht".
Ich fand es zuuuuu verwirrend einfach. Mein Tatbestand ist Kauderwelsch.
93 HGB +, weil GmbH Anteile laut Kommentar als Wertpapiere gelten
01.04.2021, 19:55
(01.04.2021, 19:53)Gast schrieb:(01.04.2021, 18:52)Gastgast schrieb:(01.04.2021, 16:33)NO allround schrieb:(01.04.2021, 16:10)Gast schrieb: Mich auch :(((
ich bin 100 pro durchgefallen.. das war ein Desaster.
Habt ihr 93 HGB angenommen?
Ich hab §93 HGB angenommen, aber es einfach nur mitzitiert ehrlich gesagt, weil ich nicht wusste was ich damit anfangen soll. Außerdem besteht §652 ja sowieso subsidiär daneben. Ich hab dann einfach §652 iVm 93 HGB formuliert, aber keine Zeit mehr gehabt dies zu begründen.
(01.04.2021, 16:17)in NRW (kopiert und angepasst von RLP+) schrieb: A. Tenor
1. Verurteilung zu 70.000 Euro (+), Zinsen erst 1 Tag später, deswegen i.Ü. Klageabweisung
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. § 709 S. 1, 2 ZPO
C. Zulässigkeit der Klage
P. funktionelle Zuständigkeit
P. Gerichtsstandsvereinbarung
P. Partei- und Prozessfähigkeit; §§ 13, 35 GmbHG
D. Begründetheit der Klage
I. Anspruch auf Provisionszahlung aus dem Vertrag (§ 1)
P. Anfechtung (-)
P. Rücktritt keine Auswirkung auf den Vertrag
P. Verzichtserklärung => Beweiswürdigung unergiebig
II. Nebenentscheidung: Zinsen i.H.v. 9 %pkt (+) aus Verzug (+) wg rechnungslegung der Klägerin als Kaufmann aus 286,288 Abs.2 BGB
E. Kostenentscheidung:
§ 92 II ZPO, da die Klägerin zwar grds. wegen der Zinsen unterlag, aber nur zu einem so geringen Anteil, dass Beklagte trtzdem Kosten tragen soll
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO
In NRW bzgl Begründetheit sehr gleich. Ich wollte noch was zu §313 BGB als Einwand schreiben (im Nachhinein denke ich auch, dass ich da hätte sau viel zu schreiben können), aber es blieb zeittechnisch nur bei "auch §313 greift nicht".
Ich fand es zuuuuu verwirrend einfach. Mein Tatbestand ist Kauderwelsch.
93 HGB +, weil GmbH Anteile laut Kommentar als Wertpapiere gelten
Ich bin so dumm xD 286 III klingt sehr richtig.
01.04.2021, 19:56
(01.04.2021, 19:53)Gast schrieb:Hast du dazu eine Fundstelle noch im Kopf? Hab lustigerweise das Gegenteil Gelsen aber vlt verstehe ich es auch nicht richtig. Würde das ganz unabhängig von der Klausur gern wissen(01.04.2021, 18:52)Gastgast schrieb:(01.04.2021, 16:33)NO allround schrieb:(01.04.2021, 16:10)Gast schrieb: Mich auch :(((
ich bin 100 pro durchgefallen.. das war ein Desaster.
Habt ihr 93 HGB angenommen?
Ich hab §93 HGB angenommen, aber es einfach nur mitzitiert ehrlich gesagt, weil ich nicht wusste was ich damit anfangen soll. Außerdem besteht §652 ja sowieso subsidiär daneben. Ich hab dann einfach §652 iVm 93 HGB formuliert, aber keine Zeit mehr gehabt dies zu begründen.
(01.04.2021, 16:17)in NRW (kopiert und angepasst von RLP+) schrieb: A. Tenor
1. Verurteilung zu 70.000 Euro (+), Zinsen erst 1 Tag später, deswegen i.Ü. Klageabweisung
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. § 709 S. 1, 2 ZPO
C. Zulässigkeit der Klage
P. funktionelle Zuständigkeit
P. Gerichtsstandsvereinbarung
P. Partei- und Prozessfähigkeit; §§ 13, 35 GmbHG
D. Begründetheit der Klage
I. Anspruch auf Provisionszahlung aus dem Vertrag (§ 1)
P. Anfechtung (-)
P. Rücktritt keine Auswirkung auf den Vertrag
P. Verzichtserklärung => Beweiswürdigung unergiebig
II. Nebenentscheidung: Zinsen i.H.v. 9 %pkt (+) aus Verzug (+) wg rechnungslegung der Klägerin als Kaufmann aus 286,288 Abs.2 BGB
E. Kostenentscheidung:
§ 92 II ZPO, da die Klägerin zwar grds. wegen der Zinsen unterlag, aber nur zu einem so geringen Anteil, dass Beklagte trtzdem Kosten tragen soll
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO
In NRW bzgl Begründetheit sehr gleich. Ich wollte noch was zu §313 BGB als Einwand schreiben (im Nachhinein denke ich auch, dass ich da hätte sau viel zu schreiben können), aber es blieb zeittechnisch nur bei "auch §313 greift nicht".
Ich fand es zuuuuu verwirrend einfach. Mein Tatbestand ist Kauderwelsch.
93 HGB +, weil GmbH Anteile laut Kommentar als Wertpapiere gelten

01.04.2021, 21:13
Wie habt ihr den PKH Antrag in der Zusatzanfrage entschieden? Bei mir war er mutwillig.
01.04.2021, 21:42
Hallo zusammen,
der erste Tag ist geschafft.
Ich hoffe, ihr konntet auch mit Maske euer Bestes geben.
Zwei Dinge habe ich mich in diesem Zusammenhang gefragt:
1. wurdet ihr hinsichtlich der Maskennutzung (Wechsel etc) eingewiesen?
2. wurden Euch die Masken zur Verfügung gestellt?
Vielleicht mag ja mal eine/einer berichten.
Ich wünsche euch erholsame Ostertage.
der erste Tag ist geschafft.
Ich hoffe, ihr konntet auch mit Maske euer Bestes geben.
Zwei Dinge habe ich mich in diesem Zusammenhang gefragt:
1. wurdet ihr hinsichtlich der Maskennutzung (Wechsel etc) eingewiesen?
2. wurden Euch die Masken zur Verfügung gestellt?
Vielleicht mag ja mal eine/einer berichten.
Ich wünsche euch erholsame Ostertage.
01.04.2021, 21:49
Ja, die Einführung zum Maske tragen war unmittelbar vor der Einführung zum Aufschlagen des Gesetzes...
01.04.2021, 21:53