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Klausuren April 2021
allround
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***
Beiträge: 159
Themen: 11
Registriert seit: Oct 2018
#471
01.04.2021, 15:50
(NRW)

Ich fand es materiell ok, auch, wenn ich nicht genau wusste wie ich alles aufbauen sollte. Ich fand es etwas durcheinander alles. Es ist bei mir eher ein Besinnungsaufsatz geworden.

Mein Problem war einfach allen vorran die Zeit. Ich bin deswegen auch materiell nicht fertig geworden (hab "..." materiell aufgehört) und habe Kosten & Co vorgezogen, sodass es wenigstens äußerlich wie ein Urteil aussieht. Ich hätte noch locker 2 Stunden schreiben können. Hatte 0 Zeit auf irgendwas einzugehen und hatte noch ein paar Ideen...

Ach mensch...ärgerlich.
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Gast
Unregistered
 
#472
01.04.2021, 16:05
In Niedersachsen auch kein VU
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RLP
Unregistered
 
#473
01.04.2021, 16:06
In RLP VU und Wiedereinsetzung
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Gast
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#474
01.04.2021, 16:08
NRW grob

Prozessual: Gerichtsstandsvereinbarung, Kammer für Handelssachen

Materiell: Maklerprovision mit Beweisaufnahme wegen angeblicher Abrede, dass der Provisionsanspruch nicht entsteht, wenn die Finanzierung des Hauptvertrags scheitert. Anfechtung des Hauptvertrags wegen Arglistiger Täuschung, weil die Gesellschaftsanteile durch Gutachter falsch bewertet worden. Beklagter will dies durch Zweigutachten beweisen. 

Es hat mich alles so dermaßen verwirrt...
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Gast
Unregistered
 
#475
01.04.2021, 16:10
(01.04.2021, 16:08)Gast schrieb:  NRW grob

Prozessual: Gerichtsstandsvereinbarung, Kammer für Handelssachen

Materiell: Maklerprovision mit Beweisaufnahme wegen angeblicher Abrede, dass der Provisionsanspruch nicht entsteht, wenn die Finanzierung des Hauptvertrags scheitert. Anfechtung des Hauptvertrags wegen Arglistiger Täuschung, weil die Gesellschaftsanteile durch Gutachter falsch bewertet worden. Beklagter will dies durch Zweigutachten beweisen. 

Es hat mich alles so dermaßen verwirrt...


Hört sich eklig an:(
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Gast
Unregistered
 
#476
01.04.2021, 16:10
(01.04.2021, 16:08)Ja Gast schrieb:  NRW grob

Prozessual: Gerichtsstandsvereinbarung, Kammer für Handelssachen

Materiell: Maklerprovision mit Beweisaufnahme wegen angeblicher Abrede, dass der Provisionsanspruch nicht entsteht, wenn die Finanzierung des Hauptvertrags scheitert. Anfechtung des Hauptvertrags wegen Arglistiger Täuschung, weil die Gesellschaftsanteile durch Gutachter falsch bewertet worden. Beklagter will dies durch Zweigutachten beweisen. 

Es hat mich alles so dermaßen verwirrt...

Mich auch :((( 
ich bin 100 pro durchgefallen.. das war ein Desaster.
Habt ihr 93 HGB angenommen?
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Gast
Unregistered
 
#477
01.04.2021, 16:16
(01.04.2021, 16:10)Gast schrieb:  
(01.04.2021, 16:08)Ja Gast schrieb:  NRW grob

Prozessual: Gerichtsstandsvereinbarung, Kammer für Handelssachen

Materiell: Maklerprovision mit Beweisaufnahme wegen angeblicher Abrede, dass der Provisionsanspruch nicht entsteht, wenn die Finanzierung des Hauptvertrags scheitert. Anfechtung des Hauptvertrags wegen Arglistiger Täuschung, weil die Gesellschaftsanteile durch Gutachter falsch bewertet worden. Beklagter will dies durch Zweigutachten beweisen. 

Es hat mich alles so dermaßen verwirrt...

Mich auch :((( 
ich bin 100 pro durchgefallen.. das war ein Desaster.
Habt ihr 93 HGB angenommen?


Ne. Im palandt stand unter Anwendbarkeit bei 652 was zum hgb . 93 hatte ich kurz gelesen aber hab das nicht angenommen. War ja auch nicht gesagt das die Klägerin ständig was vermittelt. Laut Klägerin waren beide Parteien ja auch beratend in der Landwirtschaft tätig
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RLP+
Unregistered
 
#478
01.04.2021, 16:17
A. Tenor
1. Versäumnisurteil vom 14.12.2020 wird aufrechterhalten
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. § 709 S. 1, 2, 3 ZPO

B. Zulässigkeit des Einspruchs
P. Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO (+)

C. Zulässigkeit der Klage 
P. funktionelle Zuständigkeit
P. Partei- und Prozessfähigkeit; §§ 13, 35 GmbHG
P. Bestimmtheit, § 253 Nr. 2 ZPO => da Teilklage (Antrag 1)
P. Objektive Klagehäufung, § 260  ZPO

D. Begründetheit der Klage 
I. Anspruch auf Provisionszahlung aus dem Vertrag (§ 1)
P. Anfechtung (-)
P. Rücktritt keine Auswirkung auf den Vertrag
P. Verzichtserklärung => Beweiswürdigung unergiebig

II. Anspruch auf Rechtsanwaltsgebühren => §§ 280 I, II, 286

E. Kostenentscheidung:
§ 344 [-]
§ 91 I 1 ZPO
Wiedereinsetzungskosten

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO
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Gast
Unregistered
 
#479
01.04.2021, 16:22
In niedersachsen hat die Klägerin für die Anwaltskosten die Gebühr aus der tabelle von 750.000 angenommen. Bei den Gerichtskosten aber 70.000 angenommen. Das kam mir falsch vor, so dass ich die Anwaltskosten neu berechnet habe. Aber was weiss ich schon. Hatte da aucu keine Zeit mehr um zu überlegen.
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allround
Member
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Beiträge: 159
Themen: 11
Registriert seit: Oct 2018
#480
01.04.2021, 16:33
(01.04.2021, 16:10)Gast schrieb:  Mich auch :((( 
ich bin 100 pro durchgefallen.. das war ein Desaster.
Habt ihr 93 HGB angenommen?

Ich hab §93 HGB angenommen, aber es einfach nur mitzitiert ehrlich gesagt, weil ich nicht wusste was ich damit anfangen soll. Außerdem besteht §652 ja sowieso subsidiär daneben. Ich hab dann einfach §652 iVm 93 HGB formuliert, aber keine Zeit mehr gehabt dies zu begründen.


(01.04.2021, 16:17)in NRW (kopiert und angepasst von RLP+) schrieb:  A. Tenor
1. Verurteilung zu 70.000 Euro (+), Zinsen erst 1 Tag später, deswegen i.Ü. Klageabweisung
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. § 709 S. 1, 2 ZPO

C. Zulässigkeit der Klage 
P. funktionelle Zuständigkeit
P. Gerichtsstandsvereinbarung
P. Partei- und Prozessfähigkeit; §§ 13, 35 GmbHG

D. Begründetheit der Klage 
I. Anspruch auf Provisionszahlung aus dem Vertrag (§ 1)
P. Anfechtung (-)
P. Rücktritt keine Auswirkung auf den Vertrag
P. Verzichtserklärung => Beweiswürdigung unergiebig

II. Nebenentscheidung: Zinsen i.H.v. 9 %pkt (+) aus Verzug (+) wg rechnungslegung der Klägerin als Kaufmann aus 286,288 Abs.2 BGB


E. Kostenentscheidung:
§ 92 II ZPO, da die Klägerin zwar grds. wegen der Zinsen unterlag, aber nur zu einem so geringen Anteil, dass Beklagte trtzdem Kosten tragen soll


Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO


In NRW bzgl Begründetheit sehr gleich. Ich wollte noch was zu §313 BGB als Einwand schreiben (im Nachhinein denke ich auch, dass ich da hätte sau viel zu schreiben können), aber es blieb zeittechnisch nur bei "auch §313 greift nicht".

Ich fand es zuuuuu verwirrend einfach. Mein Tatbestand ist Kauderwelsch.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.04.2021, 16:35 von allround.)
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