11.07.2017, 15:25
11.07.2017, 15:30
(11.07.2017, 15:25)Lawster schrieb:(11.07.2017, 15:22)NRW Ole Ole schrieb: Hoffentlich nimmt es der Korrektor einem nicht zu übel, wenn man sich für einen Erlaubnistatbestandsirrtum entschieden hat. :-/
Bei mir war es ein vermeidbarer Verbotsirrtum nach 17.
Hab nach 49 gemildert
Ja, das wird wohl so in der Lösungsskizze stehen. Ich habe leider den Sachverhalt an einer Stelle falsch ausgelegt. Habe gesehen, dass die vermeintliche Einwilligung durch den Ehemann keinen ETI begründen kann, da er hier über rechtliche Umstände irrt. Habe aber angenommen, dass er auch wegen der medizinischen Notwendigkeit dachte, dass sie mutmaßlich eingewilligt hätte. Habe dabei irgendwie übersehen, dass er ja in seiner Einlassung gesagt hat, dass es aufgrund der medizinischen Indikation einer Einwilligung durch die Nebenklägerin gar nicht bedarf --> also auch wieder rechtlicher Irrtum.
Habe dann aber konsequent die Fahrlässigkeit geprüft und mangels obj. Sorgfaltspflichtverletzung und obj. Vorhersehbarkeit abgelehnt.
Leider habe ich mir dadurch natürlich die Strafzumessung abgeschnitten.
Ich hoffe mal, dass der Gesamteindruck aufgrund meiner übrigen Ausführungen und der Begründung trotzdem noch ganz ok ist.
11.07.2017, 15:34
(11.07.2017, 15:21)Lawster schrieb:(11.07.2017, 15:12)Gast schrieb: was lief heute bei den Hessen?
Urteil. MedizinStR.
Angeklagt war 223, KV.
Frau sollte OP am linken Eileiter bekommen, bei der OP wirde festgestellt, dass sich dieses problem erledigt hatte.
Aber am rechten saß ein Tumor. Arzt gibt marker - tumor bösartig. Holt Kollegen, der sich die Einwilligung vom Ehemann holt. Er operiert. Frau findet das gar nicht witzig.
Ist seitdem in psych. Behandlung, da so nur teilw fruchtbar.
Der eileiter hätte entfernt werden müssen, aber hätte auch 2 wochen später noch passieren können. Lief alles lege artig und erfolgreich. Arzt meint, er durfte. Sie meinte, sie hat dazu nicht eingewilligt.
223 Stgb (~224?)
630d, 630e Bgb
P: tb-mässigkeit eines ärztl heileingriffs
P: einwilligung durch schrftl einw der ersten OP? #auslegung
P: einwilligung durch den ehemann? =gesetl. Vertreter? Kurzfrst =/ dauerhafte einwilligungsunfähigkeit?
P: mutmassl/hypo einwilligung?
Ich habe verurteilt.
Trotz meiner unten angesprochenen und so wohl nicht gefragten Lösung, konnte ich die von Dir genannten Probleme alle ansprechen und umfassend diskutieren.
11.07.2017, 15:37
11.07.2017, 15:38
Also ich habe wegen 224 verurteilt, hab leider nicht im Kommentar gesehn das die Rechstsprechung da inkonsiquent ist und sagt neine wenn ein Arzt rumschlizt ist das kein gefährliches Werkzeug.
Ansonsten hab ich den schwerpunkt natürlich bei der Rechtswidrigkeit. Erlaubnistatbestandsirrtum hab ich nicht groß diskutiert und abgelehnt, ansonsten hab ich zu irrtümern geschwiegen.
Und bei der kostenentscheidung hab ich dann nich die Auslagen der Nebenklägering vergessen. Hoffe das reicht noch für ein befriedigend weil schwerpunkt eindeutig die Rechtswidrigkeit des Grundtatbestands war.
Ansonsten hab ich den schwerpunkt natürlich bei der Rechtswidrigkeit. Erlaubnistatbestandsirrtum hab ich nicht groß diskutiert und abgelehnt, ansonsten hab ich zu irrtümern geschwiegen.
Und bei der kostenentscheidung hab ich dann nich die Auslagen der Nebenklägering vergessen. Hoffe das reicht noch für ein befriedigend weil schwerpunkt eindeutig die Rechtswidrigkeit des Grundtatbestands war.
11.07.2017, 15:41
Ich habe auch Erlaubnistatbestandsirrtum.
Soll mir bei der unübersichtlichen Rechtsprechung zum Thema erstmal wer das Gegenteil beweisen :D
Soll mir bei der unübersichtlichen Rechtsprechung zum Thema erstmal wer das Gegenteil beweisen :D
11.07.2017, 15:50
Habe auch einen Erlaubnistatbestandsirrtum bejaht.
Anders konnte ich den Hinweis des Gerichts nicht deuten, nämlich so, dass nicht wie eingeklagt eine vorsätzliche KV, sondern eine fahrlässige KV in Betracht kommt.
Oder hat jemand eine Idee, wie der Hinweis sonst zu verstehen war?
Anders konnte ich den Hinweis des Gerichts nicht deuten, nämlich so, dass nicht wie eingeklagt eine vorsätzliche KV, sondern eine fahrlässige KV in Betracht kommt.
Oder hat jemand eine Idee, wie der Hinweis sonst zu verstehen war?
11.07.2017, 15:51
(11.07.2017, 15:50)Gast schrieb: Habe auch einen Erlaubnistatbestandsirrtum bejaht.
Anders konnte ich den Hinweis des Gerichts nicht deuten, nämlich so, dass nicht wie eingeklagt eine vorsätzliche KV, sondern eine fahrlässige KV in Betracht kommt.
Oder hat jemand eine Idee, wie der Hinweis sonst zu verstehen war?
Damit man den 224 prüfen konnte. Rspr. sagt wohl, dass in diesen Fällen das Skalpell kein gef. WZ ist, aber Fischer kritisiert das ziemlich stark.
11.07.2017, 15:54
(11.07.2017, 15:51)NRW Ole Ole schrieb:(11.07.2017, 15:50)Gast schrieb: Habe auch einen Erlaubnistatbestandsirrtum bejaht.
Anders konnte ich den Hinweis des Gerichts nicht deuten, nämlich so, dass nicht wie eingeklagt eine vorsätzliche KV, sondern eine fahrlässige KV in Betracht kommt.
Oder hat jemand eine Idee, wie der Hinweis sonst zu verstehen war?
Damit man den 224 prüfen konnte. Rspr. sagt wohl, dass in diesen Fällen das Skalpell kein gef. WZ ist, aber Fischer kritisiert das ziemlich stark.
Würd ich die Klausur in dem Wissen nochmal schreiben würde ich wieder 224 bejahen es nur diesmal auch begründen bzw. die hm. ablehnen :D
Ich hoffe halt korrektoren schreiben nicht einfach unvertretbar daneben hab es immerhin unter die gängige definition subsumiert
11.07.2017, 15:55
Hab auch erlaubnistatbestandsirrtum angenommen, deshalb nur Fahrlässige kV bejaht, weil der etbi vermeidbar gewesen wäre. Hoffe mal, dass ist irgendwo vertretbar, Probleme hat man sich ja auch nicht abgeschnitten.Der Hinweis vom Gericht am Ende könnte man auch dahingehend ergangen sein, dass auf Fahrlässigkeit hingewiesen wurde. Also ich denke und hoffe, die Annahme eines Etbi ist nicht völlig abwegig...