29.09.2020, 14:55
(29.09.2020, 12:34)Gast schrieb:Dieser Erlass, auf den sich hier immer alle beziehen, enthält halt nicht nur die Grenze von 7,76, sondern legt auch ein "Auswahlermessen" fest, was auch immer das bedeutet. Wurde hier schon mal diskutiert, ohne konkretes Ergebnis. Ob also diese 7,76 tatsächlich so "fest" sind, weiß man nicht. Gehandhabt wird es aber meiner Erfahrung nach so, jedenfalls hat mir meine Bewerbung mit 7,6 Punkten direkt zurück geschickt und ich musste in die Verbesserung.(29.09.2020, 12:32)verärgert schrieb:(29.09.2020, 12:10)Gast schrieb:(29.09.2020, 11:36)Gast schrieb:(28.09.2020, 23:32)NRW schrieb: Hallo zusammen!
Weiß jemand, ob die Mindestanforderung (23,25 Punkte) beim LSG (NRW) in Ausnahmefällen unterschritten werden kann? Beispielsweise dann, wenn man 23,24 Punkte hat?
An deiner Stelle würde ich mal beim LSG anrufen und nachfragen, die sind sehr nett dort. Ich befürchte aber, dass die Grenze von 23,25 starr ist und man da keine Ausnahme machen kann. So ist es in den anderen Gerichtsbarkeiten in NRW ja auch.
Das ist starr. Genauso wie beim Erlass für die ordentliche Gerichtsbarkeit.
Da muss man auch nicht anrufen oder eine E-Mail hinschicken. Allerdings verstehe ich absolut nicht, warum ein Volljurist oder jmd., der kurz davor ist, einer zu sein, dazu hier im Forum noch fragt. Die Formulierung ist eindeutig, insbesondere ist doch auch offensichtlich, dass die Absenkung auf mind. 23,25 Punkte bereits die Ausnahme darstellt. Genauso wie die Ausnahmeregelung mit der Absenkung auf 7,76 Punkte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Wer da wirklich noch fragt, zeigt, dass es schon am grundlegenden Textverständnis fehlt.
Zusammenfassung:
- Abweichung von der Mindestpunktzahl, die bereits eine Ausnahme von der Regel ist, gibt es weder bei den 23,25 Punkten der Sozial- noch bei den 7,76 Punkten der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
- Anrufen oder E-Mail schicken führt nicht zu einem anderen Ergebnis, sondern zeigt nur, dass man sich offenbar nicht hinreichend informiert hat bzw. es an grundlegendem Textverständnis (und ggf. Verständnis für die Bedeutung des Erlasses) mangelt.
- Es gibt keine weitere Ausnahme von der vorherigen Ausnahmeregelung, die dann bis zur jeweils erreichten persönlichen Punktzahl absinkt und die Möglichkeit des Richterdienstes eröffnet.
Die Frage des TE ist deshalb nicht völlig unbegründet.
Doch, ist sie. Sonst machen Grenzen wohl keinen Sinn, wenn man beginnt, diese weiter aufzuweichen.
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Mindestanforderung Sozialgericht - von NRW - 28.09.2020, 23:32
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