12.03.2018, 17:58
Habe es über 823 gelöst und die beweisaufnahme zur Entwendung ausreichen lassen.
Wenn der Beklagte Beweisbelastet gewesen wäre,
Hätte es der beweisaufnahme ja nicht bedürft.
Im übrigen hat der Beklagte auch keinen Beweis auf seine ordnungsgemäße
Rückgabe angeboten.
Über Zubehör zu lösen lässt sich hören, habe das Schank System aber als wesentlichen Bestandteil eingeordnet (so laut Palandt bei Sonderanfertigungen)
Wenn der Beklagte Beweisbelastet gewesen wäre,
Hätte es der beweisaufnahme ja nicht bedürft.
Im übrigen hat der Beklagte auch keinen Beweis auf seine ordnungsgemäße
Rückgabe angeboten.
Über Zubehör zu lösen lässt sich hören, habe das Schank System aber als wesentlichen Bestandteil eingeordnet (so laut Palandt bei Sonderanfertigungen)
12.03.2018, 18:08
(12.03.2018, 17:55)Hesse schrieb:(12.03.2018, 17:50)Hessen schrieb:(12.03.2018, 17:47)Gast schrieb: Bzgl. 926 -> Abrede mit NW bestritten und Gericht hat keinen Beweis erhoben.
Nur bzgl. der nachträglichen mündlichen Abrede mit NW bestritten. Aber schon in der Vereinbarung über Grundstücksübertragung ist iZw nach § 926 I 2 BGB anzunehmen, dass Zubehör mitübertragen werden soll.
Genauso habe ich es auch gelöst.
Ich würde gerne noch ein paar meinungen hören zur Auslegung der ziff 2.
Insoweit gibt es mE mehrere Ansätze. Wenn SE aus vorsätzlichem Delikt, ist wg § 242 Aufrechungsverbot unbeachtlich (so jdfl Palandt 393 Rn. 2 aE). Wenn man aber nun meint, das ginge nicht wegen der Beweisaufnahme (so wohl mal das RG, vgl. Palandt 387 Rn. 17), kann man das alles auf vorsätzliche Vertragsverletzung stützen.
Zum Thema Beweislast/Beweiserleichterungen: Es war doch so, dass nach dem Vergleich die Parteien einen Übergabetermin verabredet haben und insoweit der Beklagte abredewidrig vorher die Gaststätte geräumt hat. Nach Grds. der Beweisvereitelung - da der Kl ja gerade keine Feststellungen, wie vereinbart, machen konnte - kommen mE dem Kl jedenfalls Beweiserleichterungen zugute. Man kann bei vorsätzliche Beweisvereitelung uU eine Beweislastumkehr annehmen. Hinsichtlich des Vorsatzes ist dann auf die ergiebige Beweisaufnahme aufzustellen, da die Bekl offensichtlich ihren Plan, wenn auch kryptisch, ankündigte und damit mit Wissen und Wollen handelte.
12.03.2018, 18:53
(12.03.2018, 17:21)Noname schrieb:(09.03.2018, 23:18)Ane schrieb: Wie seid ihr denn damit umgegangen, dass der Gesellschaftsvertrag keine Fortsetzungsklausel enthielt? Braucht man eine solche nicht, um die Rechtsfolge des §738 BGB, also die Anwachsung, zu erhalten? Wird die Gesellschaft nicht sonst mit Ausscheiden des Gesellschafters einfach aufgelöst? Allerdings könnte man ja bei nur 2 Gesellschaftern auch auf die Idee kommen, dass der Gesellschaftsvertrag dann eben bei formlosem Übertragungswillen entsprechend einer Fortsetzungsklausel geändert wird.... ?
Im palandt bei 719, rn. 6a stand eigentlich alles zur Übertragung. Bei nur 2 Gesellschaftern einer Gbr ist 730, 738 nicht anwendbar.
Quark, bei 2-Mann GbR fällt es dem „Übernehmenden“ zu.
12.03.2018, 19:25
Zif 2 hab ich abgelehnt...
Hab nicht verstanden was es sonst mit dem "Hinweis des Gerichts "sein soll.
Und im komment stand irgenwie dass es für den Herausgabeanspruch nicht reicht wenn nur für unzulässig erklärt wird....sondern rechtskraft vorausgesetzt wird....
Hab nicht verstanden was es sonst mit dem "Hinweis des Gerichts "sein soll.
Und im komment stand irgenwie dass es für den Herausgabeanspruch nicht reicht wenn nur für unzulässig erklärt wird....sondern rechtskraft vorausgesetzt wird....
12.03.2018, 19:37
(12.03.2018, 19:25)13755 schrieb: Zif 2 hab ich abgelehnt...
Hab nicht verstanden was es sonst mit dem "Hinweis des Gerichts "sein soll.
Und im komment stand irgenwie dass es für den Herausgabeanspruch nicht reicht wenn nur für unzulässig erklärt wird....sondern rechtskraft vorausgesetzt wird....
Wenn 767 durchgeht, kann man zugleich Herausgabeklage erheben, ohne dass es auf eine rechtskräftige Entscheidung bzgl der Unzulässigkeit der ZV ankommt. Insoweit ist nämlich nicht von einer Sperrwirkung des 767 auszugehen, da keine Umgehung der Voraussetzungen des 767 zu besorgen ist und dem Schuldner ein Zuwarten unzumutbar ist. Es gibt zwar eine anderlautende BGH Entscheidung, sodass diese Frage seit jahrzehnten in Prüfvermerken geistert. Die komplette Rspr macht es anders und erlaubt hingegen 260 ZPO.
12.03.2018, 19:47
Ja aber wenn es eine anderslautende BGH Meinung gibt ist es wohl nicht verkehrt?
Und und wie gesagt ich habe lange überlegt, was ist mit dem Hinweis auf sich hat. Weil wenn die schon anführen , dass mir das gegebenenfalls in der Fußzeile markieren soll , dann denk ich schon dass das in der Lösungsskizze erwartet wird
Und und wie gesagt ich habe lange überlegt, was ist mit dem Hinweis auf sich hat. Weil wenn die schon anführen , dass mir das gegebenenfalls in der Fußzeile markieren soll , dann denk ich schon dass das in der Lösungsskizze erwartet wird
12.03.2018, 19:50
(12.03.2018, 19:47)13755 schrieb: Weil wenn die schon anführen , dass mir das gegebenenfalls in der Fußzeile markieren soll , dann denk ich schon dass das in der Lösungsskizze erwartet wird
Das ist ein Hinweis, der in JEDER Klausur gegeben wird und keinen notwendigen Schluss auf den Inhalt der Lösung zulässt.
12.03.2018, 19:54
Naja in jeder Klausur habe ich den nicht gesehen
12.03.2018, 20:11
Er war da, ist da und wird es auch immer sein. Glaub mir.
12.03.2018, 20:25
Oh, mir fällt gerade auf, dass wir wohl von unterschiedlichen Dingen reden. Der Hinweis im Besrbeitervermerk betreffend den rechtlichen Hinweis gibt es immer. Den rechtlichen Hinweis im Protokollzur mV hingegen nicht.