12.12.2019, 16:26
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12.12.2019, 16:26
(12.12.2019, 16:11)NRW 19 schrieb: Ich finde das im Nachhinein gar nicht mehr. Natürlich führt das zu schädlichen unwelteibwirkungen nach 10 abs. S satz4 BauO. Was ist denn zb mit den Bewohnern, die gar kein Tageslicht mehr bekommen? Und bei so einer monster Anlage ist es wohl auch gerechtfertigt eine Fristsetzung nach 63 abs. 1 Satz 5 als entbehrlich anzusehen solange die standsicherheit nicht klar ist . Sowas fällt mir aber natürlich in den letzten 5 min der Klausur auf, wo ich es nicht mehr ändern kann.
Egal, man kann es jetzt nicht mehr ändern.
und der nachbar bekommt deiner meinung nach mehr tageslicht ohne das plakat?:D
12.12.2019, 16:26
Im Endeffekt ging es ja aber eher um das Plakat an sich und nicht um den Inhalt. Finde da kann man schon argumentieren, dass die Meinungsfreiheit (wenn überhaupt ne Meinung kundgegeben wurde, mE nur Werbung und nicht ausreichend bezüglich neuer Bauplan etc vorgetragen) hinter wichtigen baurechtlichen Anforderungen zurücktreten kann
12.12.2019, 16:27
(12.12.2019, 16:17)Gast schrieb:(12.12.2019, 16:12)NRW 19 schrieb: Ich finde das im Nachhinein gar nicht mehr. Natürlich führt das zu schädlichen unwelteibwirkungen nach 10 abs. S satz4 BauO. Was ist denn zb mit den Bewohnern, die gar kein Tageslicht mehr bekommen? Und bei so einer monster Anlage ist es wohl auch gerechtfertigt eine Fristsetzung nach 63 abs. 1 Satz 5 als entbehrlich anzusehen solange die standsicherheit nicht klar ist . Sowas fällt mir aber natürlich in den letzten 5 min der Klausur auf, wo ich es nicht mehr ändern kann.
Egal, man kann es jetzt nicht mehr ändern.
10 Abs. 2 S. 4 war doch gar nicht anwendbar, da es eine bauliche Anlage war. Daher nur 9 BauO anwendbar als allgemeines Verunstaltungsgebot.
Also ich habe die Anwendbarkeit mit einem Erst-recht-Schluss begründet, habe aber keine Ahnung von Verwaltungsrecht, also jede Aussage bitte mit einem Brocken Salz genießen
12.12.2019, 16:27
Habt ihr kein bauplanungsrecht geprüft?
12.12.2019, 16:34
will keiner was zur BW-Klausur sagen? :D
12.12.2019, 16:35
12.12.2019, 16:45
(12.12.2019, 16:35)NRWXYZ schrieb:(12.12.2019, 16:27)Gast schrieb: Habt ihr kein bauplanungsrecht geprüft?
Nicht sicher, ob du scherzt; in NRW war Blauplanungsrecht jedenfalls nicht zu prüfen
Ich glaube schon. Die Behörde hält das Plakat zwar für bauplanungsrechtlich zulässig, das entbindet das Gericht (also uns) aber im Verwaltungsverfahren nicht davon, eine kurze Prüfung vorzunehmen....
Im Bearbeitervermerk war es nicht ausgenommen.
12.12.2019, 16:47
(12.12.2019, 16:45)Gast schrieb:Doch.(12.12.2019, 16:35)NRWXYZ schrieb:(12.12.2019, 16:27)Gast schrieb: Habt ihr kein bauplanungsrecht geprüft?
Nicht sicher, ob du scherzt; in NRW war Blauplanungsrecht jedenfalls nicht zu prüfen
Ich glaube schon. Die Behörde hält das Plakat zwar für bauplanungsrechtlich zulässig, das entbindet das Gericht (also uns) aber im Verwaltungsverfahren nicht davon, eine kurze Prüfung vorzunehmen....
Im Bearbeitervermerk war es nicht ausgenommen.