12.12.2019, 16:14
(12.12.2019, 16:10)NRWXYZ schrieb:Ja, hab mir dann auch irgendwann gedacht dass die das so gemeint haben und einfach drauf raus wollten. Aber es heißt ja in 87a Abs. 3 VwGO den "bestellten" Berichterstatter. Und diese Bestellung erfolgt nach 21g GVG per Beschluss der Kammer. Ohne den Beschluss ist niemand bestellt. Da war auch nirgendwo so ein Hinweis. Ist halt unrund. Und so ist ne halbe Stunde weg die dann am Ende fehlt. Kriegt man auch nicht wieder. Gibt vorne nen Fleißpünktchen und hinten 10 Abzug weil am Schwerpunkt der Klausur quasi nur ne Seite blabla ist.(12.12.2019, 16:09)GastNRW777 schrieb:(12.12.2019, 16:06)NRWXYZ schrieb:Die Namen sollten fingiert werden. Aber ich kann ja nicht einfach nen Beschluss fingieren. Geht ja beim Einzelrichter auch nicht. Zwar braucht es bei der Entscheidung durch den Berichterstatter keinen Beschluss. Aber es braucht einen Beschluss der nach abstrakten Kriterien festlegt, wer Berichterstatter ist, 21g GVG.(12.12.2019, 16:05)GastNRW777 schrieb: Ich hab ewig an der Berichterstatter-Geschichte gehangen. Da fehlte ein Beschluss nach 21g GVG, damit das zulässig war. Wer ist denn Berichterstatter? Steht ja gar nicht fest. Und wenn das nicht feststeht kann man sich wegen 101 GG nicht einfach einen aussuchen Hat mich bestimmt ne halbe Stunde gekostet.
Dachte, wir sollten uns den/die Richter ausdenken...
Hatte vorausgesetzt, dass einer aus der Kammer Berichterstatter ist... aber keine Ahnung..
12.12.2019, 16:15
12.12.2019, 16:17
(12.12.2019, 16:12)NRW 19 schrieb: Ich finde das im Nachhinein gar nicht mehr. Natürlich führt das zu schädlichen unwelteibwirkungen nach 10 abs. S satz4 BauO. Was ist denn zb mit den Bewohnern, die gar kein Tageslicht mehr bekommen? Und bei so einer monster Anlage ist es wohl auch gerechtfertigt eine Fristsetzung nach 63 abs. 1 Satz 5 als entbehrlich anzusehen solange die standsicherheit nicht klar ist . Sowas fällt mir aber natürlich in den letzten 5 min der Klausur auf, wo ich es nicht mehr ändern kann.
Egal, man kann es jetzt nicht mehr ändern.
10 Abs. 2 S. 4 war doch gar nicht anwendbar, da es eine bauliche Anlage war. Daher nur 9 BauO anwendbar als allgemeines Verunstaltungsgebot.
12.12.2019, 16:19
Ich fand dieses Teil vorne und hinten nicht verunstaltend und verstehe nicht, wieso es da eines Rückgriffs auf die Meinungsfreiheit bedurfte. Hilfsweise natürlich auch auf die Verfassungskonforme Auslegung gestützt, aber finde das schon eher fernliegend.
12.12.2019, 16:20
12.12.2019, 16:23
(12.12.2019, 16:20)Gast schrieb: Hier :)
https://www.google.de/amp/s/amp.tagesspi...87634.html
Leider sagt der Text ja mal gar nichts aus...
12.12.2019, 16:24
(12.12.2019, 16:20)Gast schrieb: Hier :)
https://www.google.de/amp/s/amp.tagesspi...87634.html
gut...im sachverhalt war es beschrieben als den farben des gebäudes angepasst, lediglich schwarze schrift auf hellgrauem hintergrund. aluminumkonstruktion vor aluminiumfassade des gebäudes etc.
12.12.2019, 16:24
(12.12.2019, 16:20)Gast schrieb: Hier :)
https://www.google.de/amp/s/amp.tagesspiegel.de/berlin/berlin-kreuzberg-strittiges-grossplakat-am-postscheckamt-darf-erstmal-bleiben/23087634.html
Danke! Da steht aber nichts von Art. 5 GG und auch nichts dazu wie das VG entschieden hätte also meines Erachtens sagt das nichts über die Lösungsskizze :blush:
12.12.2019, 16:25
12.12.2019, 16:25
ich frage mich, wo in dieser klausur die probleme gewesen sein sollen? alles nur aneinandergereihte absolute basics aus dem ersten examen gepaart mit auslegung einer norm.