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Antworten

 
Klausuren August 2020
ArminT
Unregistered
 
#471
11.08.2020, 18:08
Was habt ihr denn im sachlich rechtlichen Teil? Ich hab da nur kurz BGH Meinung Erpressung nach äußerem Erscheinungsbild und Problem Beisichführen des Messers. Hat jemand längere Ausführungen gemacht?
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GPA
Unregistered
 
#472
11.08.2020, 18:08
Gar kein Bock auf 7:15 Uhr...
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Gast
Unregistered
 
#473
11.08.2020, 18:11
Gar kein Bock auf ÖR
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Champion
Unregistered
 
#474
11.08.2020, 18:17
Gar kein Bock auf Examen
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Gast
Unregistered
 
#475
11.08.2020, 18:19
(11.08.2020, 18:04)JemandAusNRW schrieb:  
(11.08.2020, 17:56)Gast schrieb:  
(11.08.2020, 17:08)Gast schrieb:  
(11.08.2020, 17:03)Gast schrieb:  268 III war noch ein Fehler, gibts ein Urteil zu



Aber nur wenn mehr als 11 Tage zwischen Beratung und Verkündung, oder?

Das Urteil behandelt genau den klausur fall. Es wurde ja nach ende der beweisaufnahme unterbrochen. Und das geht nicht. 3 wochen sind zu viel


also ich weiß noch ganz sicher, dass zwischen dem 1. und 2. verhandlungstag mehr als 3 wochen lagen. aber zwischen 2. und 3. sowie 3. und 4. verhandlungstag lagen jeweils weniger als 3 wochen. und am ende der letzten verhandlung (03.04.2020) hat die kammer sich noch einige minuten beraten und im anschluss direkt das urteil verkündet. da kommt 268 doch gar nicht mehr zur anwendung oder habe ich einen denkfehler?

BGH Beschluss vom 20.06.2007 StR 58/07
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Gast
Unregistered
 
#476
11.08.2020, 18:21
(11.08.2020, 18:19)Gast schrieb:  
(11.08.2020, 18:04)JemandAusNRW schrieb:  
(11.08.2020, 17:56)Gast schrieb:  
(11.08.2020, 17:08)Gast schrieb:  
(11.08.2020, 17:03)Gast schrieb:  268 III war noch ein Fehler, gibts ein Urteil zu



Aber nur wenn mehr als 11 Tage zwischen Beratung und Verkündung, oder?

Das Urteil behandelt genau den klausur fall. Es wurde ja nach ende der beweisaufnahme unterbrochen. Und das geht nicht. 3 wochen sind zu viel


also ich weiß noch ganz sicher, dass zwischen dem 1. und 2. verhandlungstag mehr als 3 wochen lagen. aber zwischen 2. und 3. sowie 3. und 4. verhandlungstag lagen jeweils weniger als 3 wochen. und am ende der letzten verhandlung (03.04.2020) hat die kammer sich noch einige minuten beraten und im anschluss direkt das urteil verkündet. da kommt 268 doch gar nicht mehr zur anwendung oder habe ich einen denkfehler?

BGH Beschluss vom 20.06.2007 StR 58/07


https://www.ihr-anwalt-hamburg.de/aktuel...recht.html
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GPAHH
Unregistered
 
#477
11.08.2020, 18:21
(11.08.2020, 18:08)ArminT schrieb:  Was habt ihr denn im sachlich rechtlichen Teil? Ich hab da nur kurz BGH Meinung Erpressung nach äußerem Erscheinungsbild und Problem Beisichführen des Messers. Hat jemand längere Ausführungen gemacht?

Habe ich genauso gemacht, für mehr hat die Zeit bei mir nicht gereicht.
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GPAHam
Unregistered
 
#478
11.08.2020, 18:27
(11.08.2020, 16:40)Gast schrieb:  
(11.08.2020, 16:31)Gast schrieb:  
(11.08.2020, 16:22)Gast schrieb:  
(11.08.2020, 15:46)NRW 2.0 schrieb:  
(11.08.2020, 14:49)NRW schrieb:  Welche Fehler habt ihr gefunden?

(-) 338 Nr. 5 iVm 230 I bzw. 140 I, da zwar abwesend, aber kein wesentlicher Teil der HV

(-) 338 Nr. 7 iVm 275, da die Frist 7 Wochen betrug, weil es mehr als 3 Verhandlungstage gab

(+) 337 iVm 229 I bzgl der Zeitspanne zwischen dem 1. und 2. Verhandlungstag, da dort mehr als 3 Wochen zwischen waren, die Hauptverhandlung also hätte wiederholt werden müssen

(-) 337 iVm 249 I 1 bzgl Selbstleseverfahren, da zulässig und kein Widerspruch 

(-) 337 iVm 250 bzgl verlesung des Vernehmungsprotokolls, da zulässig

Die hab ich auch, 230 und 250 aber angenommen und hoffentlich vertretbar begründet. Also hab es ordentlich begründet, hoffe ist noch akzeptabel.

Ja hab auch 338 Nr. 5 angenommen, weil ich in der Eile den Kommentar nicht zu Ende gelesen habe (könnte kotzen!).. aber habe es auch ordentlich damit begründet, dass ja die Verteidigung im Zweifel anders argumentiert, wenn sie bei der Verlesung dabei ist und gerade auf die nicht vorhandenen Vorstrafen verweist.. hoffe das rettet bisschen den schlechten Eindruck..

Im Zweifel scheitert es auf jeden Fall nicht daran..

BZR ist wesentlicher Teil. Stand so im Kommentar.

Aber etwas weiter unten stand, dass das nicht so ist, wenn sich aus der Verlesung des BZR für den Angeklagten keine Nachteile ergeben und bei uns war A ja nicht vorbestraft, was das Gericht bei der Strafzumessung zu seinem Vorteil berücksichtigt hat.
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GPA
Unregistered
 
#479
11.08.2020, 18:36
ÖR II eher Behörde oder eher Anwalt?
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Gast
Unregistered
 
#480
11.08.2020, 18:43
(11.08.2020, 18:36)BGPA schrieb:  ÖR II eher Behörde oder eher Anwalt?

BlaBla

Abgegeben egal!
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