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Klausuren Juli 2020
VerzweifelterJurist
Member
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Beiträge: 190
Themen: 4
Registriert seit: Jan 2020
#381
07.07.2020, 19:45
(07.07.2020, 19:38)T. Kaiser schrieb:  
(07.07.2020, 19:34)VerzweifelterJurist schrieb:  
(07.07.2020, 19:31)T. Kaiser schrieb:  Lieber nrwler123

Auch für dich gilt hier: für die Note ist es im Endeeffekt egal, wie du dich entschieden hast, solange du das Problem erkennst, benennst und argumentativ löst! Bleib locker und konzentriere dich auf morgen. Ich drück die Daumen!



Morgen haben wir zum Glück frei :D . Danke Torsten für deinen Zuspruch!

Gern. Denk an gute Obersätze , denk an Argumentation, nicht zu lange hin und her überlegen sondern entscheiden und Argumente finden. Schau dir die Listen aus unserem ÖRechts Kursen noch mal an, wie man heute und in der Z1 gesehen hat kommen die Sachen aus unseren Kursen dran! Du schaffst das! 

was mich heute am meisten richtig aufgeregt hat ist, dass die eine Klausur aus Sicht einer BGH Anwältin stellen. Sowas ist noch nie nie nie vorgekommen!

Vielleicht müsstet ihr das in der neuen Auflage des Anwaltsskripts berücksichtigen :)
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Gast
Unregistered
 
#382
07.07.2020, 19:46
@hessen wie habt ihr es gelöst? 

Ordentliche Kündigung wirksam als echte Druckkündigung (privates verhalten reicht für sich nicht aber hier mittelbar wegen Kündigungsdrohungen die erheblich sind und AG alles getan zur Anwendung was er kann)

Abmahnung zwar rechtswidrig weil keine Pflicht zum erscheinen waehrend der Krankheit. Strittig ob jedoch noch ein Interesse besteht, wenn Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. 

Anspruch auf Entgeltfortzahlung (-) wegen groben Verschulden/Verschulden gegen sich selbst

Widerruf wirksam ausgeübt. AGB ok weil 308 Nr 4 gewahrt hinsichtlich Umfangs und Wirtschaftliche Notlage noch erkennbarer, auslegbarer Grund. Daher auch transparent und nicht unangemessen. Ausübung des Widerrufsrechts als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht entsprach der billigkeit wegen finanzieller Krise und Orientierung an Zahlung vom letzten auch geeignet zur Kompensation. 

Urteil: Rubrum mit Ergänzung der fiktiven ehrenamtlichen Richter a+B 
Unterschrift nur des Berufsrichters.
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Gast
Unregistered
 
#383
07.07.2020, 19:54
(07.07.2020, 19:38)T. Kaiser schrieb:  
(07.07.2020, 19:34)VerzweifelterJurist schrieb:  
(07.07.2020, 19:31)T. Kaiser schrieb:  Lieber nrwler123

Auch für dich gilt hier: für die Note ist es im Endeeffekt egal, wie du dich entschieden hast, solange du das Problem erkennst, benennst und argumentativ löst! Bleib locker und konzentriere dich auf morgen. Ich drück die Daumen!



Morgen haben wir zum Glück frei :D . Danke Torsten für deinen Zuspruch!

Gern. Denk an gute Obersätze , denk an Argumentation, nicht zu lange hin und her überlegen sondern entscheiden und Argumente finden. Schau dir die Listen aus unserem ÖRechts Kursen noch mal an, wie man heute und in der Z1 gesehen hat kommen die Sachen aus unseren Kursen dran! Du schaffst das! 

was mich heute am meisten richtig aufgeregt hat ist, dass die eine Klausur aus Sicht einer BGH Anwältin stellen. Sowas ist noch nie nie nie vorgekommen!

Hi Torsten,

ich habe bereits geschrieben, verfolge aber mit Blick auf die Mündliche immer die jeweiligen Klausuren. Und immer wieder fällt mir auf, mit wie viel Anteilnahme und Herzblut du hier schreibst. Unabhängig davon, dass du natürlich (auch) kommerzielle Interessen verfolgst, freue ich mich immer deine Beiträge zu lesen. Besonders auffallend: Du bist immer freundlich, sachlich und hast stets tröstende Worte für die gestressten zukünftigen Kolleginnen und Kollegen parat. Und dabei eben nie arrogant - obwohl du es dir sicherlich leisten könntest. Deine Familie hat Geschichte in Sachen Referendarsausbildung geschrieben und die Regeln des Spiels für immer verändert. 

In erster Linie weil du es mMn hier viel zu selten hörst: Danke dir. 

Beste Grüße aus NRW
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T. Kaiser
Junior Member
Beiträge: 410
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2019
#384
07.07.2020, 19:58
(07.07.2020, 19:54)Gast schrieb:  
(07.07.2020, 19:38)T. Kaiser schrieb:  
(07.07.2020, 19:34)VerzweifelterJurist schrieb:  
(07.07.2020, 19:31)T. Kaiser schrieb:  Lieber nrwler123

Auch für dich gilt hier: für die Note ist es im Endeeffekt egal, wie du dich entschieden hast, solange du das Problem erkennst, benennst und argumentativ löst! Bleib locker und konzentriere dich auf morgen. Ich drück die Daumen!



Morgen haben wir zum Glück frei :D . Danke Torsten für deinen Zuspruch!

Gern. Denk an gute Obersätze , denk an Argumentation, nicht zu lange hin und her überlegen sondern entscheiden und Argumente finden. Schau dir die Listen aus unserem ÖRechts Kursen noch mal an, wie man heute und in der Z1 gesehen hat kommen die Sachen aus unseren Kursen dran! Du schaffst das! 

was mich heute am meisten richtig aufgeregt hat ist, dass die eine Klausur aus Sicht einer BGH Anwältin stellen. Sowas ist noch nie nie nie vorgekommen!

Hi Torsten,

ich habe bereits geschrieben, verfolge aber mit Blick auf die Mündliche immer die jeweiligen Klausuren. Und immer wieder fällt mir auf, mit wie viel Anteilnahme und Herzblut du hier schreibst. Unabhängig davon, dass du natürlich (auch) kommerzielle Interessen verfolgst, freue ich mich immer deine Beiträge zu lesen. Besonders auffallend: Du bist immer freundlich, sachlich und hast stets tröstende Worte für die gestressten zukünftigen Kolleginnen und Kollegen parat. Und dabei eben nie arrogant - obwohl du es dir sicherlich leisten könntest. Deine Familie hat Geschichte in Sachen Referendarsausbildung geschrieben und die Regeln des Spiels für immer verändert. 

In erster Linie weil du es mMn hier viel zu selten hörst: Danke dir. 

Beste Grüße aus NRW
Ich danke Dir von Herzen für diese Worte. Das macht Mut, hier ab und zu mal was zu schreiben, auch wenn meistens nur Hater oder Neider reagieren. 
Chin chin
Dein Torsten
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.07.2020, 19:58 von T. Kaiser.)
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Gast
Unregistered
 
#385
07.07.2020, 20:00
(07.07.2020, 19:46)Gast schrieb:  @hessen wie habt ihr es gelöst? 

Ordentliche Kündigung wirksam als echte Druckkündigung (privates verhalten reicht für sich nicht aber hier mittelbar wegen Kündigungsdrohungen die erheblich sind und AG alles getan zur Anwendung was er kann)

Abmahnung zwar rechtswidrig weil keine Pflicht zum erscheinen waehrend der Krankheit. Strittig ob jedoch noch ein Interesse besteht, wenn Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. 

Anspruch auf Entgeltfortzahlung (-) wegen groben Verschulden/Verschulden gegen sich selbst

Widerruf wirksam ausgeübt. AGB ok weil 308 Nr 4 gewahrt hinsichtlich Umfangs und Wirtschaftliche Notlage noch erkennbarer, auslegbarer Grund. Daher auch transparent und nicht unangemessen. Ausübung des Widerrufsrechts als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht entsprach der billigkeit wegen finanzieller Krise und Orientierung an Zahlung vom letzten auch geeignet zur Kompensation. 

Urteil: Rubrum mit Ergänzung der fiktiven ehrenamtlichen Richter a+B 
Unterschrift nur des Berufsrichters.


klingt gut, habe auch nur den 2. Antrag für begründet gehalten, denke das Interesse kann man so oder so bewerten.
Etwas ins Schwimmen kam ich bei der Entscheidung, ob im Rahmen der ordentlichen Kündigung etwas zu personen-/betriebsbedingt erwähnt werden musste; denn die BAG-Grundsätze zur Druckkündigung stammen ja aus der außerordentlichen Kündigung... 
Ansonsten bei dem Widerruf noch mit § 315 BGB argumentiert, bin aber hauptsächlich aufs Transparenzgebot gekommen, ärgerlich.
Insgesamt ist es einfach vom Umfang immer kaum zu schaffen, die Probleme vollständig ordentlich aufs Papier zu bringen.
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Gaston
Unregistered
 
#386
07.07.2020, 20:29
(07.07.2020, 19:46)Gast schrieb:  @hessen wie habt ihr es gelöst? 

Ordentliche Kündigung wirksam als echte Druckkündigung (privates verhalten reicht für sich nicht aber hier mittelbar wegen Kündigungsdrohungen die erheblich sind und AG alles getan zur Anwendung was er kann)

Abmahnung zwar rechtswidrig weil keine Pflicht zum erscheinen waehrend der Krankheit. Strittig ob jedoch noch ein Interesse besteht, wenn Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. 

Anspruch auf Entgeltfortzahlung (-) wegen groben Verschulden/Verschulden gegen sich selbst

Widerruf wirksam ausgeübt. AGB ok weil 308 Nr 4 gewahrt hinsichtlich Umfangs und Wirtschaftliche Notlage noch erkennbarer, auslegbarer Grund. Daher auch transparent und nicht unangemessen. Ausübung des Widerrufsrechts als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht entsprach der billigkeit wegen finanzieller Krise und Orientierung an Zahlung vom letzten auch geeignet zur Kompensation. 

Urteil: Rubrum mit Ergänzung der fiktiven ehrenamtlichen Richter a+B 
Unterschrift nur des Berufsrichters.


Na klasse! Fiktive Richter? Na da habe ich ja schon das Rubrum falsch. Ich hatte mich so gewundert, dass da nur ein Richter die Verhandlung gemacht hat?! Habe dann aber keine Zeit mehr gehabt das nachzuschauen und habe ihn dann als einzelrichter entscheiden lassen.., das ist wahrscheinlich der Patzer hoch 10 im Arbeitsrecht. Wunderbar.
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Gast
Unregistered
 
#387
07.07.2020, 20:36
(07.07.2020, 19:07)VerzweifelterJurist schrieb:  Das war heute ziemlicher scheiß. Ich habe die Klausur umgedreht und dachte nur "wtft?"

A. Mandantenbegehen
B. Zulässigkeit der Revision (+)
I. Statthaftigkeit, §§ 542, 543 ZPO  (+), Berufungsurteil des OLG, Berufung in den Gründen zugelassen, ausreichend, muss nicht im Tenor sein
II. Beschwer (+), Klage abgewiesen
III. Form und Frist der Revisionseinlegung (P)
Revisionseinlegung durch vorherigen RA schon nicht ordnungsgemäß, da Einlegung beim falschen Gericht (OLG, meine ich), jedenfalls aber nicht zur Revisionseinlegung befugt, darf nur BGH-Anwalt. Frist lief bei mir erst Mitte Juni, als das Urteil dem RA übergeben wurde, Zustellung an RA Schröder setzt Frist nicht in Gang, da nicht Prozessbevollmächtigter; § 178 ZPO auch (-), Heilung der Zustellungsmängel durch Übergabe an RA; war mir hier aber unsicher und habe darauf hingewiesen, dass eine Wiedereinsetzung jedenfalls zulässig und begründet wäre, da Notfrist versäumt, Frist berechnet
IV. Form und Frist der Revisionsbegründung, kann noch eingehalten werden, Frist berechnet
V. Ergebnis: Revision zulässig

B. Begründetheit der Revision
I. Von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen
II. Verfahrensfehler
Absoluter Revisionsgrund § 547 Nr. 5, Öffentlichkeit der Verhandlung, § 169 GVG, Zuschauer ausgeschlossen, aber § 172 Nr. 1a GVG diskutiert, am Ende bejaht, daher Ausschluss in Ordnung
Verfahrensfehler weil OLG Urteil erst so spät; dazu keine Norm gefunden, insbesondere steht dazu nichts in § 547 Nr. 6, was in der gleichlautenden StPO Norm aber steht, daher daraus geschlossen dass das schon mal kein absoluter Revisionsgrund ist, Dauer war eh nicht unverhältnismäßig lang, § 310 nur für Verfahren im ersten Rechtsszug
Damit kein Verfahrensfehler

III. Verletzung des Sachrechts
Inhaltliche Richtigkeit des Urteils, richtige Anwendung der Norm auf den abzuzurteiltenden Gegenstand, hier Fehler (+), wenn Anspruch auf Rückzahlung besteht

1) aus §§ 662, 667, 1922 BGB
Herausgabe des Erlangten beim Auftrag; setzt Auftragsverhältnis voraus; Auftrag aber abgelehnt, die bloße Erteilung der Kontovollmacht ist kein Auftrag, es müsste noch Finanzvorsorge oÄ dazu kommen; ich meinte mich an ein Urteil zu erinnern, wo genau das thematisiert wurde; habe dann die Kontovollmacht auseinandergenommen und was damit einhergeht aber für mich war da kein Auftragsverhältnis und kein Rechtsbindungswille zu erkennen, daher Vertrag / Auftrag (-) und kein Anspruch aus §§ 662, 667, 1922 BGB (aA ganz sicher vertretbar)

2) aus §§ 812, 1922 BGB
etwas erlangt (+)
durch Leistung (+), Bank als Zahlstelle, eigentlich Leistung der Erblasserin, auch bewusste Vermehrung fremden Vermögens weil Beklagter Geld abheben durfte (Kaiser meinte im Seminar es ist ne Eingriffskondiktion weil abgehoben, wird sicher richtig sein, ich bin über LK gegangen)
ohne Rechtsgrund?
- Kontovollmacht kein Rechtsgrund, kein Recht zum Behaltendürfen, Inhalt der Kontovollmacht diskutiert, zwar erlaubt, Geld abzuheben und auf anderes Konto einzuzahlen aber nicht mit dem Sinn, es für sich zu behalten und sich anzueignen
- Schenkung als Rechtsgrund? Fraglich ob überhaupt schon ne Schenkung aufgrund dieser "Vereinbarung", diskutiert, Formfehler diskutiert, Vollzug? (+)/(-), hab alles abgelehnt, auch Schenkung von Todes wegen
- damit für mich kein Rechtsgrund, §§ 812, 1922 BGB (+)

3) für mehr AGL hatte ich keine Zeit

C. Zweckmäßigkeit
Revision dürfte Erfolg haben, daher durchführen, dh. Revision form- und fristgerecht einlegen und form- und fristgerecht begründen; bzgl. Kostenrisiko aufklären, Antrag nach § 719 II ZPO, Revisionsantrag überlegen: Entweder mit den Feststellungen aufheben und rückverweisen oder BGH selbst entscheiden lassen; ich habe gesagt BGH kann selbst entscheiden gem. § 563 Abs. 3 ZPO weil nur Subsumtionsfehler, habe den anderen Antrag aber auch in der ZM formuliert, damit man mir kein Strick draus dreht

D. Praktischer Teil
war lustig

Anwaltskopf, Ort, Datum, Entwurf
An den BGH, Karlsruhe

Revision und Revisionsbegründung
In der Sache
Volles Rubrum, dabei Kläger bei mir auch Revisionsführer und Beklagter auch Revisionsgegner, muss aber glaube ich Revisionskläger heißen?
Urteil der Vorinstanzen genannt
Namens und in Vollmacht der Kläger Revision eingelegt
Antrag: Das Urteil des OLG (...) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen .... zu zahlen nebst Zinsen ... (wie Klageantrag)
Antrag nach § 719 II ZPO

Begründung nur ganz kurz, Anspruch auf § 812 BGB, OLG fehlerhaft verneint, Tatsachen soweit richtig aber falsch subsumiert; Sachrüge erhoben, Verfahrensrüge nicht

Anlagen: Prozessvollmacht, Beglaubigte Abschrift des OLG-Urteils und des LG-Urteils (letzteres glaub ich nicht nötig); eigentlich hätte man für § 719 II ZPO noch ne Glaubhaftmachung gebraucht aber wusste nicht wie das gehen soll, wenn die Erben nicht bekannt sind :D, daher weggelassen, vielleicht war der Antrag daher auch sinnlos

Insgesamt materiell-rechtlich einfach zu wenig sauber gearbeitet, aber ich bin davon ausgegangen, dass das JPA gerne zur Begründetheit der Revision kommen wollte, damit man einen Schriftsatz an den BGH verfasst, der ggf. anspruchsvoller ist als ein Schreiben an Mandantenvertreter (wenn man schon absurderweise mal ne Revision stellt; habe dazu im Kaiserskript nicht ein Wort gefunden).

Meine Güte, deren ernst?
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Gast
Unregistered
 
#388
07.07.2020, 20:42
(07.07.2020, 19:54)Gast schrieb:  
(07.07.2020, 19:38)T. Kaiser schrieb:  
(07.07.2020, 19:34)VerzweifelterJurist schrieb:  
(07.07.2020, 19:31)T. Kaiser schrieb:  Lieber nrwler123

Auch für dich gilt hier: für die Note ist es im Endeeffekt egal, wie du dich entschieden hast, solange du das Problem erkennst, benennst und argumentativ löst! Bleib locker und konzentriere dich auf morgen. Ich drück die Daumen!



Morgen haben wir zum Glück frei :D . Danke Torsten für deinen Zuspruch!

Gern. Denk an gute Obersätze , denk an Argumentation, nicht zu lange hin und her überlegen sondern entscheiden und Argumente finden. Schau dir die Listen aus unserem ÖRechts Kursen noch mal an, wie man heute und in der Z1 gesehen hat kommen die Sachen aus unseren Kursen dran! Du schaffst das! 

was mich heute am meisten richtig aufgeregt hat ist, dass die eine Klausur aus Sicht einer BGH Anwältin stellen. Sowas ist noch nie nie nie vorgekommen!

Hi Torsten,

ich habe bereits geschrieben, verfolge aber mit Blick auf die Mündliche immer die jeweiligen Klausuren. Und immer wieder fällt mir auf, mit wie viel Anteilnahme und Herzblut du hier schreibst. Unabhängig davon, dass du natürlich (auch) kommerzielle Interessen verfolgst, freue ich mich immer deine Beiträge zu lesen. Besonders auffallend: Du bist immer freundlich, sachlich und hast stets tröstende Worte für die gestressten zukünftigen Kolleginnen und Kollegen parat. Und dabei eben nie arrogant - obwohl du es dir sicherlich leisten könntest. Deine Familie hat Geschichte in Sachen Referendarsausbildung geschrieben und die Regeln des Spiels für immer verändert. 

In erster Linie weil du es mMn hier viel zu selten hörst: Danke dir. 

Beste Grüße aus NRW


Ja, mir geht es genauso. Danke 

Und auch beste Grüße aus nrw
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Gast NRW 2
Unregistered
 
#389
07.07.2020, 20:45
Puh, ich glaube, ich habe eine andere Klausur geschrieben :(

stehe auf dem Schlauch: Warum spielt ein möglicher Auftrag eine Rolle? Worauf soll man dann die Rückzahlung fußen? Der Betreuende hat doch genau das getan, was die Erblasserin wollte? Es war nach den Feststellungen doch ihr ausdrücklicher Wunsch, niemandem aus der Familie etwas zukommen zu lassen und dem Revisionsbeklagten zu ermöglichen, ihr Kontoguthaben vor ihrem Tod sich selbst zu übertragen? Ob Auftrag oder nicht, spielt doch keine Rolle, wenn es keine Pflichtverletzung gibt?

Wertungsmäßig ist doch Folgendes passiert: Die Erblasserin hat einige Stunden vor ihrem Tod schnell noch zu Lebzeiten eine Schenkung vollzogen, damit die (unbekannten) Erben gar nichts mehr bekommen - nichtmal einen möglichen Pflichtteil - und nur der Revisionsbeklagte bedacht wird, der sich jahrelang um sie gekümmert hat. Die Besonderheit ist nur, dass der Vollzug der Schenkung an ihn durch ihn selbst erfolgte mittels Kontovollmacht ggü. der Bank.

Kann mich jemand erhellen?
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VerzweifelterJurist
Member
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Beiträge: 190
Themen: 4
Registriert seit: Jan 2020
#390
07.07.2020, 21:10
(07.07.2020, 20:45)Gast NRW 2 schrieb:  Puh, ich glaube, ich habe eine andere Klausur geschrieben :(

stehe auf dem Schlauch: Warum spielt ein möglicher Auftrag eine Rolle? Worauf soll man dann die Rückzahlung fußen? Der Betreuende hat doch genau das getan, was die Erblasserin wollte? Es war nach den Feststellungen doch ihr ausdrücklicher Wunsch, niemandem aus der Familie etwas zukommen zu lassen und dem Revisionsbeklagten zu ermöglichen, ihr Kontoguthaben vor ihrem Tod sich selbst zu übertragen? Ob Auftrag oder nicht, spielt doch keine Rolle, wenn es keine Pflichtverletzung gibt?

Wertungsmäßig ist doch Folgendes passiert: Die Erblasserin hat einige Stunden vor ihrem Tod schnell noch zu Lebzeiten eine Schenkung vollzogen, damit die (unbekannten) Erben gar nichts mehr bekommen - nichtmal einen möglichen Pflichtteil - und nur der Revisionsbeklagte bedacht wird, der sich jahrelang um sie gekümmert hat. Die Besonderheit ist nur, dass der Vollzug der Schenkung an ihn durch ihn selbst erfolgte mittels Kontovollmacht ggü. der Bank.

Kann mich jemand erhellen?

Ist ja richtig was du sagst.

Aber weil es ein Gutachten ist, prüft man vertragliche Ansprüche zuerst und der Zahlungsanspruch könnte sich aus §§ 667, 662, 1922 BGB ergeben. Setzt ein Auftragsverhältnis voraus. Ein Auftragsverhältnis wird zB. angenommen, wenn dem anderen neben der Kontovollmacht noch die sonstige Finanzvorsorge geschuldet wird, eben weil sich der andere um die Finanzen kümmert. Da hätte man auch den Rechtsbindungswillen diskutieren können oder ob sowas eine bloße Gefälligkeit ist. Wenn du den Vertrag schon verneinst, musst du nicht zur Frage kommen, ob das Geld auftragsgemäß verwendet wurde (nämlich zur Auszahlung an sich selbst). Die Kontovollmacht alleine begründet auch kein Auftragsverhältnis (so wohl hM?).
Denke den Anspruch aus § 667 hätte man aber durchaus ansprechen sollen, weil das die Gerichte auch so machen (zB. https://openjur.de/u/685179.html). Und Vertrag geht halt vor 812.

Bzgl. des Vollzugs der Schenkung hast du Recht, das habe ich auch diskutiert, dann aber bei 812 und Rechtsgrund (Schenkung).
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