13.06.2019, 15:04
(13.06.2019, 14:47)Lolberger schrieb:(13.06.2019, 14:44)Gast schrieb:(13.06.2019, 14:34)Gast schrieb: TenorIst falsch. Ein Amtsgericht hat keine Kammern. Sehr peinlicher Fehler. Auuutsch, der kostet richtig Punkte.
Das Urteil des ... wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Soweit der Angeklagte wegen der Tat vom 24. März verurteilt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das Verfahren zur erneuten an eine andere Kammer ... zurückverwiesen.
Gott bist du ein idiot. Hoffentlich fällst du durch bei deiner Dummheit. Es ging um das langgerichtliche Urteil und da sind kammern..
Was stimmt bei dir nicht? Selbst wenn derjenige es falsch gemacht hat, was in der Hektik mal passieren kann, hofft man doch für jeden, dass es reicht! Zudem denke ich nicht, dass man wegen eines solchen Fehlers durchfällt
13.06.2019, 15:05
Berlin: Revi aus RA-Sicht; bereits eingelegt
Ungewöhnlich: war - ordnungsgemäß laut BearbV - beim LG erhoben.
A.
I. 333 statthaft
II. 296 I Angeklagter ist berechtigt
III. Beschwer (+) weil verurteilt zu 8 Monaten
IV. Einlegung (+) noch am selben Tag durch angekl.
V. Begründung nach 345 I 2, 43 I bis zum 07.07., es sei denn, 43 II
B.
I. Verfahrenshindernisse
Partieller Strafklageverbrauch wegen Einstellung, 153a I 5?
Gezahlt (+), andere Sachen sind auch Vergehen
P: prozessuale Tat iSv 264? Ewig rumgewürgt. Zäsur durch Unfall? (Fand ich fast überzeugend); aber: Bedingungszusammenhang: ohne Unfall keine Flucht
Rest gesperrt, vAw zu beachten
II.
1. Keine 338!?
2. 337:
261 -> BVV?
Vernehmung des PM?
136, 163a IV - wäre als Beschuldigter zu belehren gewesen
Abwägung: konstitutionelles Beschuldigtenrecht; nemo tenetur
Beruhen (+), weil hätte nicht ausgesagt
Aber: Widerspruch zu spät, ZP 257, hier Schlussplädoyer - Pech gehabt
261 -> BVV aus 252, 52
Vernehmung der POM über Zeugnis der Schwester
52 (+), weil 1589, 1590 BGB
252 umfassend, weil Familienfriede und muss mehr als 250 sein
Fehlender Widerspruch egal
244 III -> Beweisantrag bzgl Bewährung (!?) abgelehnt?
Echter BA? (+), weil Rechtsfolge
Bewährung nach 56 eigentlich Prognose; Ermessen; aber: BA darf nicht einfach mit Verweis auf Sachkunde abgelehnt werden (stand im Kommentar)
Beruhen: (+) keine Bewährung gekriegt
III.
1. Beweiswürdigung
Widerspruch Urteil zu Aussage - null Plan. Behauptet, dass verwirkt.
2. Subsumtion -> MatR etwas unsauber geprüft...
TK 1: gesperrt; aber wohl alles (+), auch nachts zu warten für 142; aber wohl nach Unfall vorsätzlicher 316 (da war ihm ja wohl klar, dass er net fahren kann); nicht zu rügen, weil nicht zulasten Mdt
TK2:
241 (-), weil nur (gef)KV angedroht und 123; keine Verbrechen gem 12 I
240 (-), kein Erfolg, Belegung (+), aber 240, 22, 23, weil Versuch; Fernziel (Schutz Omas usw) unbeachtlich
185 (+) für Volksverräter weil gewählter Volksvertreter und das greift seinen erworbenen Achtungsanspruch an - kein Plan, ob das stimmt - Nichtsnutz und Widerling wohl nich (kacke, ich hab das mit der Meinungsfreiheit vergessen!!)
TK3
223 (-), keine Gesundheitsschädigung, weil nur psychisch und keine Erheblichkeit (kann man sicher anders sehen, weil gespielte Hinrichtung)
224 I Nr 2 (-), weil kein Werkzeug (kein Einsatz) und nicht „mittels“ als kausal
241 (+), Verbrechen (+), weil mindestens 212
303 (+), aber nachweisbar? S.o.
3. Strafe
Erörterungsmangel wegen Bewährung (-), stand ja nix; außerdem Nähe zu 47 StGB
ZM:
358 II - Verbot der RIP; gilt auch für 69, 69a
Anzeige an Gericht, dass wir nun verteidigen
Anregung 354 III? Aber Zuständigkeit nicht revisibel?
140 (-), kein Antrag auf Beiordnung
Anträge:
1.
a. Aufhebung soweit 142, 316
b. insoweit Einstellung
c. Kosten + notw. Auslagen insoweit Staatskasse
2. iÜ
a. Aufhebung inkl FS
b. Zurückverweisung an andere Strafkammer
Ungewöhnlich: war - ordnungsgemäß laut BearbV - beim LG erhoben.
A.
I. 333 statthaft
II. 296 I Angeklagter ist berechtigt
III. Beschwer (+) weil verurteilt zu 8 Monaten
IV. Einlegung (+) noch am selben Tag durch angekl.
V. Begründung nach 345 I 2, 43 I bis zum 07.07., es sei denn, 43 II
B.
I. Verfahrenshindernisse
Partieller Strafklageverbrauch wegen Einstellung, 153a I 5?
Gezahlt (+), andere Sachen sind auch Vergehen
P: prozessuale Tat iSv 264? Ewig rumgewürgt. Zäsur durch Unfall? (Fand ich fast überzeugend); aber: Bedingungszusammenhang: ohne Unfall keine Flucht
Rest gesperrt, vAw zu beachten
II.
1. Keine 338!?
2. 337:
261 -> BVV?
Vernehmung des PM?
136, 163a IV - wäre als Beschuldigter zu belehren gewesen
Abwägung: konstitutionelles Beschuldigtenrecht; nemo tenetur
Beruhen (+), weil hätte nicht ausgesagt
Aber: Widerspruch zu spät, ZP 257, hier Schlussplädoyer - Pech gehabt
261 -> BVV aus 252, 52
Vernehmung der POM über Zeugnis der Schwester
52 (+), weil 1589, 1590 BGB
252 umfassend, weil Familienfriede und muss mehr als 250 sein
Fehlender Widerspruch egal
244 III -> Beweisantrag bzgl Bewährung (!?) abgelehnt?
Echter BA? (+), weil Rechtsfolge
Bewährung nach 56 eigentlich Prognose; Ermessen; aber: BA darf nicht einfach mit Verweis auf Sachkunde abgelehnt werden (stand im Kommentar)
Beruhen: (+) keine Bewährung gekriegt
III.
1. Beweiswürdigung
Widerspruch Urteil zu Aussage - null Plan. Behauptet, dass verwirkt.
2. Subsumtion -> MatR etwas unsauber geprüft...
TK 1: gesperrt; aber wohl alles (+), auch nachts zu warten für 142; aber wohl nach Unfall vorsätzlicher 316 (da war ihm ja wohl klar, dass er net fahren kann); nicht zu rügen, weil nicht zulasten Mdt
TK2:
241 (-), weil nur (gef)KV angedroht und 123; keine Verbrechen gem 12 I
240 (-), kein Erfolg, Belegung (+), aber 240, 22, 23, weil Versuch; Fernziel (Schutz Omas usw) unbeachtlich
185 (+) für Volksverräter weil gewählter Volksvertreter und das greift seinen erworbenen Achtungsanspruch an - kein Plan, ob das stimmt - Nichtsnutz und Widerling wohl nich (kacke, ich hab das mit der Meinungsfreiheit vergessen!!)
TK3
223 (-), keine Gesundheitsschädigung, weil nur psychisch und keine Erheblichkeit (kann man sicher anders sehen, weil gespielte Hinrichtung)
224 I Nr 2 (-), weil kein Werkzeug (kein Einsatz) und nicht „mittels“ als kausal
241 (+), Verbrechen (+), weil mindestens 212
303 (+), aber nachweisbar? S.o.
3. Strafe
Erörterungsmangel wegen Bewährung (-), stand ja nix; außerdem Nähe zu 47 StGB
ZM:
358 II - Verbot der RIP; gilt auch für 69, 69a
Anzeige an Gericht, dass wir nun verteidigen
Anregung 354 III? Aber Zuständigkeit nicht revisibel?
140 (-), kein Antrag auf Beiordnung
Anträge:
1.
a. Aufhebung soweit 142, 316
b. insoweit Einstellung
c. Kosten + notw. Auslagen insoweit Staatskasse
2. iÜ
a. Aufhebung inkl FS
b. Zurückverweisung an andere Strafkammer
13.06.2019, 15:09
(13.06.2019, 15:04)Gast schrieb: In NRW: Verbot der Doppelbestrafung bezüglich 216 (-) weil 315c eingestellt
Fahrerflucht? Kp....wohl auch (-) weil prozessual die selbe Tat noch?!
185 (+)
240(-) weil kein Erfolg
Dafür aber versuchter 240 (+)
Bedrohung (+)
223,224 (-) weil Kabel umlegen kein 223
223 durch Drohung "bringe dich um" bei Traumastörung (+)
Sachbeschädigung (+)
Allgemeine Sachrüge damit erfolgreich.
Bei den Verfahrensrügen war ich völlig aufgeschmissen. Alles Klassiker eigentlich, aber wusste nicht ob man die prüfen durfte aus OLG Sicht da unzulässig ?!(weiterprüfen trotz unzulässigkeit aus anwaltliche Vorsicht wie im Anwaltsgutachten kann ja kein Maßstab sein)
Zumindest wurde in allen Rügen aufs Protokoll oder auf Anlagen verwiesen....was laut M-G/S nicht zulässig ist.
Wo war da der Trick?
Achso...Zulässigkeitsprobleme gabs sonst keine bis auf das mini Fristproblem, dass aber keins war, weil Frist erst ab Zustellung des Urteils lief
Von Amtswegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen waren denk ich auch unproblematisch?!
Achja...Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft war verfristet oder? Die von der StA Duisburg war iO aber nicht abgedruckt....kp wo da der Sinn war.
Ka....wette ich hab ganz viel Übersehen :(
Aus OLG Sicht....beim jpa hackts doch
Habe vertreten dass die Verfahrensrüge nur auf die gestellten Anträge gestützt werden kann, davon ging bei mir keiner der 1.-3. durch.
Die Sachrüge habe ich zunächst auf Grundlage der Anträge geprüft. Da sie aber zudem im Allgemeinen gestellt war, muss das OLG diesbezüglich auch darüber hinaus umfassend prüfen.
13.06.2019, 15:11
War der Widerspruch bei 136 StPO in NRW auch zu spät?
13.06.2019, 15:16
13.06.2019, 15:35
BW hatte auch Revision aus Sicht des Ak sowie Sta.
Leute, war das mit der Revision der StA ne Ente?
Denn die Anklage 1 war nicht abgedruckt. Im Urteil wurde er nicht im Übrigen freigesprochen (oder doch?) dh dass die Anklage genau DIE Punkte beinhaltet hat und das Urteil dem entsprochen hat. Wieso also Revision?
Wenn das so zutrifft, ist mir ein ganz ganz böser Schnitzer unterlaufen. Denn ich hab iRd Revision der StA 315d weitergeprüft und bejaht...
Leute, war das mit der Revision der StA ne Ente?
Denn die Anklage 1 war nicht abgedruckt. Im Urteil wurde er nicht im Übrigen freigesprochen (oder doch?) dh dass die Anklage genau DIE Punkte beinhaltet hat und das Urteil dem entsprochen hat. Wieso also Revision?
Wenn das so zutrifft, ist mir ein ganz ganz böser Schnitzer unterlaufen. Denn ich hab iRd Revision der StA 315d weitergeprüft und bejaht...
13.06.2019, 15:36
Kleiner Nachtrag: denn laut Mandant hat StA Revision zu LASTEN des M eingelegt. Ui ui f....vlt hätte man das auslegen sollen
13.06.2019, 15:39
Morgen Urteil in NRW oder?
13.06.2019, 15:42
13.06.2019, 15:42
War in NRW die Geschichte mit 315c nicht zu prüfen? Stand doch da, oder? Dann ist alles mit Einstellung doch egal gewesen? Der Beschluss ist ja unanfechtbar..