28.03.2026, 18:30
(28.03.2026, 14:53)Gast123NRW schrieb:(27.03.2026, 22:48)ffm26 schrieb:In NRW waren Hinweise darauf, dass kein gemeinsamer Zweck iSd VersG verfolgt wurde, wie "wir wollten nur den Geburtstag feiern" und keine geplanten Redebeiträge etc.(27.03.2026, 12:33)NrwMärz2026 schrieb: Zivilrecht:
Z1: Gerichtliche Entscheidung (Urteil)
Verkehrsunfall; Schadensrecht; Verweis auf freie Werkstatt bei fiktiver Abrechnung; Direktanspruch gegen
Haftpflichtversicherer; Gesamtschuld; Haftungsabwägung; Beweiswürdigung; Widerklage; (streitgenössi-
sche) Drittwiderklage; Schmerzensgeld bei Bagatellen
Z2: Anwaltliche Beratung (Klägersicht)
Anwaltswechsel; Erfüllungsortvereinbarung in AGB; Verbindlichkeit der Wahl eines Gerichtsstandes; Abgren-
zung Dienst- und Werkvertrag; Einhaltung der Schriftform per E-Mail und Scan; Inhaltskontrolle von AGB;
Beweisprognose; Zeugnisfähigkeit eines gesetzlichen Vertreters; Parteivernehmung als Beweisangebot;
Schlüssiges Parteivorbringen – erhebliches Bestreiten; Umgang mit mangelhafter Leistung im Dienstvertrag
Z3: Gerichtliche Entscheidung (Urteil)
Klauselgegenklage; Erteilung einer qualifizierten Klausel; Ausschlagung der Erbschaft; Anfechtung der Ver-
säumung der Erbschaftsausschlagungsfrist; Irrtum über die Rechtsfolge des § 1943 Hs. 2 BGB; Beweiswür-
digung; Wissenszurechnung; Abstraktes Schuldversprechen; Formmangel; Anfechtung; Widerrechtliche
Drohung
Z4: Anwaltliche Beratung (Klägersicht; Kautelar)
Terminsvollmacht; Örtliche Zuständigkeit nach § 215 VVG; Anspruch aus Hausratversicherung; Auslegung
von AGB / AVB; Bestreiten mit Nichtwissen, § 138 IV ZPO; Beweisprognose; Zweckmäßigkeitserwägungen;
hinsichtlich eines Vergleichs / Widerrufsvergleich; - Vergleich durch Terminsbevollmächtigten; Formulierung
eines Widerrufsvergleichs; Honorarvereinbarung
Strafrecht:
S1: Staatsanwaltschaftliche Entschließung
Mord (Heimtücke, Habgier); Verwertbarkeit Beschuldigtenvernehmung durch Zeugeneinvernahme der Ver-
nehmungsperson; Rechtzeitigkeit der Pflichtverteidigerbestellung; Durchsuchung/Gefahr im Verzug; Verzicht
auf Beweisverwertungsverbot nach § 252 StPO; Rechtmäßige Erhebung von Daten auf einem Mobiltelefon;
Entsperrung des Mobiltelefons mittels zuvor genommenen Fingerabdrucks; Raub/Finalzusammenhang;
Strafantrag, § 247 StGB; Urkundenunterdrückung, Urkundenfälschung; versuchte mittelbare Falschbeurkun-
dung; (Dreiecks-)Betrug; Antrag auf Haftfortdauer (Fluchtgefahr)
S2: Revision des Angeklagten
Zulässigkeit der Revision; Sachliche Zuständigkeit; Nachholung des Eröffnungsbeschlusses; Öffentlichkeits-
grundsatz; Mitwirkung eines ausgeschlossenen/befangenen Staatsanwalts; Verlesung von Vorstrafen; Be-
trug; Fälschung beweiserheblicher Daten; Gewerbsmäßigkeit; Wahlfeststellung; Falsche Verdächtigung; Un-
eidliche Falschaussage
Öffentliches Recht:
V1: Gerichtliche Entscheidung (Beschluss)
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO); Auslegung des Antrags;
funktioneller Behördenbegriff; Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung; Gerichtliche Zuständigkeit nach einem
Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit; Löschung der Eintragung aus der Liste der Archi-
tekten und Architektinnen der Architektenkammer nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW; Begriff der Zuver-
lässigkeit; Widerlegung der Unzuverlässigkeit; Besonderes Vollzugsinteresse; Kostenentscheidung nach
§ 155 Abs. 4 VwGO
V2: Anwaltliche Beratung
Vorgehen gegen Einstellungsbeschluss nach Betreibensaufforderung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Un-
tersagung des Auftritts einer Band auf Grundlage von § 14 Abs. 1 OBG NRW; Abgrenzung zum Versamm-
lungsrecht; Tatbestände der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Zweckveranlasser
In Hessen liefen ähnliche Klausuren. Aber in Ö II war am Ende Versammlungsrecht einschlägig oder? Der SV war ja deutlich auf Versammlung im geschlossenen Raum angelegt.
Ah interessant! In Hessen gab es nämlich in dem Vermerk des RA am Anfang zum Vortrag des Mandanten einige Hinweise, die man verarbeiten konnte für den Versammlungsbegriff. Um irgendwelche Reden ging es da zwar auch nicht, aber es gab einige Anhaltspunkte, die auf eine öffentliche Meinungsbildung hindeuteten (Auftritt einer Band, „die zT auch mal kontroverse Standpunkte vertritt und diese durch ihre Darbietung verbreitet“, „solche Feierlichkeiten gut geeignet, um sich unter Gleichgesinnten auszutauschen“ und Möglichkeit zur Bewerbung auf eine Einladung über das öffentliche Facebook Profil). Bei gemischten Veranstaltungen ist ja im Zweifelsfalle bei solchen Anhaltspunkten wegen des Verfassungsrangs von einer Versammlung auszugehen.
28.03.2026, 19:10
(28.03.2026, 18:30)ffm26 schrieb:Das gab es alles zusätzlich auch :)(28.03.2026, 14:53)Gast123NRW schrieb:(27.03.2026, 22:48)ffm26 schrieb:In NRW waren Hinweise darauf, dass kein gemeinsamer Zweck iSd VersG verfolgt wurde, wie "wir wollten nur den Geburtstag feiern" und keine geplanten Redebeiträge etc.(27.03.2026, 12:33)NrwMärz2026 schrieb: Zivilrecht:
Z1: Gerichtliche Entscheidung (Urteil)
Verkehrsunfall; Schadensrecht; Verweis auf freie Werkstatt bei fiktiver Abrechnung; Direktanspruch gegen
Haftpflichtversicherer; Gesamtschuld; Haftungsabwägung; Beweiswürdigung; Widerklage; (streitgenössi-
sche) Drittwiderklage; Schmerzensgeld bei Bagatellen
Z2: Anwaltliche Beratung (Klägersicht)
Anwaltswechsel; Erfüllungsortvereinbarung in AGB; Verbindlichkeit der Wahl eines Gerichtsstandes; Abgren-
zung Dienst- und Werkvertrag; Einhaltung der Schriftform per E-Mail und Scan; Inhaltskontrolle von AGB;
Beweisprognose; Zeugnisfähigkeit eines gesetzlichen Vertreters; Parteivernehmung als Beweisangebot;
Schlüssiges Parteivorbringen – erhebliches Bestreiten; Umgang mit mangelhafter Leistung im Dienstvertrag
Z3: Gerichtliche Entscheidung (Urteil)
Klauselgegenklage; Erteilung einer qualifizierten Klausel; Ausschlagung der Erbschaft; Anfechtung der Ver-
säumung der Erbschaftsausschlagungsfrist; Irrtum über die Rechtsfolge des § 1943 Hs. 2 BGB; Beweiswür-
digung; Wissenszurechnung; Abstraktes Schuldversprechen; Formmangel; Anfechtung; Widerrechtliche
Drohung
Z4: Anwaltliche Beratung (Klägersicht; Kautelar)
Terminsvollmacht; Örtliche Zuständigkeit nach § 215 VVG; Anspruch aus Hausratversicherung; Auslegung
von AGB / AVB; Bestreiten mit Nichtwissen, § 138 IV ZPO; Beweisprognose; Zweckmäßigkeitserwägungen;
hinsichtlich eines Vergleichs / Widerrufsvergleich; - Vergleich durch Terminsbevollmächtigten; Formulierung
eines Widerrufsvergleichs; Honorarvereinbarung
Strafrecht:
S1: Staatsanwaltschaftliche Entschließung
Mord (Heimtücke, Habgier); Verwertbarkeit Beschuldigtenvernehmung durch Zeugeneinvernahme der Ver-
nehmungsperson; Rechtzeitigkeit der Pflichtverteidigerbestellung; Durchsuchung/Gefahr im Verzug; Verzicht
auf Beweisverwertungsverbot nach § 252 StPO; Rechtmäßige Erhebung von Daten auf einem Mobiltelefon;
Entsperrung des Mobiltelefons mittels zuvor genommenen Fingerabdrucks; Raub/Finalzusammenhang;
Strafantrag, § 247 StGB; Urkundenunterdrückung, Urkundenfälschung; versuchte mittelbare Falschbeurkun-
dung; (Dreiecks-)Betrug; Antrag auf Haftfortdauer (Fluchtgefahr)
S2: Revision des Angeklagten
Zulässigkeit der Revision; Sachliche Zuständigkeit; Nachholung des Eröffnungsbeschlusses; Öffentlichkeits-
grundsatz; Mitwirkung eines ausgeschlossenen/befangenen Staatsanwalts; Verlesung von Vorstrafen; Be-
trug; Fälschung beweiserheblicher Daten; Gewerbsmäßigkeit; Wahlfeststellung; Falsche Verdächtigung; Un-
eidliche Falschaussage
Öffentliches Recht:
V1: Gerichtliche Entscheidung (Beschluss)
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO); Auslegung des Antrags;
funktioneller Behördenbegriff; Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung; Gerichtliche Zuständigkeit nach einem
Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit; Löschung der Eintragung aus der Liste der Archi-
tekten und Architektinnen der Architektenkammer nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW; Begriff der Zuver-
lässigkeit; Widerlegung der Unzuverlässigkeit; Besonderes Vollzugsinteresse; Kostenentscheidung nach
§ 155 Abs. 4 VwGO
V2: Anwaltliche Beratung
Vorgehen gegen Einstellungsbeschluss nach Betreibensaufforderung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Un-
tersagung des Auftritts einer Band auf Grundlage von § 14 Abs. 1 OBG NRW; Abgrenzung zum Versamm-
lungsrecht; Tatbestände der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Zweckveranlasser
In Hessen liefen ähnliche Klausuren. Aber in Ö II war am Ende Versammlungsrecht einschlägig oder? Der SV war ja deutlich auf Versammlung im geschlossenen Raum angelegt.
Ah interessant! In Hessen gab es nämlich in dem Vermerk des RA am Anfang zum Vortrag des Mandanten einige Hinweise, die man verarbeiten konnte für den Versammlungsbegriff. Um irgendwelche Reden ging es da zwar auch nicht, aber es gab einige Anhaltspunkte, die auf eine öffentliche Meinungsbildung hindeuteten (Auftritt einer Band, „die zT auch mal kontroverse Standpunkte vertritt und diese durch ihre Darbietung verbreitet“, „solche Feierlichkeiten gut geeignet, um sich unter Gleichgesinnten auszutauschen“ und Möglichkeit zur Bewerbung auf eine Einladung über das öffentliche Facebook Profil). Bei gemischten Veranstaltungen ist ja im Zweifelsfalle bei solchen Anhaltspunkten wegen des Verfassungsrangs von einer Versammlung auszugehen.
28.03.2026, 19:20
(28.03.2026, 19:10)Gast123NRW schrieb:(28.03.2026, 18:30)ffm26 schrieb:Das gab es alles zusätzlich auch :)(28.03.2026, 14:53)Gast123NRW schrieb:(27.03.2026, 22:48)ffm26 schrieb:In NRW waren Hinweise darauf, dass kein gemeinsamer Zweck iSd VersG verfolgt wurde, wie "wir wollten nur den Geburtstag feiern" und keine geplanten Redebeiträge etc.(27.03.2026, 12:33)NrwMärz2026 schrieb: Zivilrecht:
Z1: Gerichtliche Entscheidung (Urteil)
Verkehrsunfall; Schadensrecht; Verweis auf freie Werkstatt bei fiktiver Abrechnung; Direktanspruch gegen
Haftpflichtversicherer; Gesamtschuld; Haftungsabwägung; Beweiswürdigung; Widerklage; (streitgenössi-
sche) Drittwiderklage; Schmerzensgeld bei Bagatellen
Z2: Anwaltliche Beratung (Klägersicht)
Anwaltswechsel; Erfüllungsortvereinbarung in AGB; Verbindlichkeit der Wahl eines Gerichtsstandes; Abgren-
zung Dienst- und Werkvertrag; Einhaltung der Schriftform per E-Mail und Scan; Inhaltskontrolle von AGB;
Beweisprognose; Zeugnisfähigkeit eines gesetzlichen Vertreters; Parteivernehmung als Beweisangebot;
Schlüssiges Parteivorbringen – erhebliches Bestreiten; Umgang mit mangelhafter Leistung im Dienstvertrag
Z3: Gerichtliche Entscheidung (Urteil)
Klauselgegenklage; Erteilung einer qualifizierten Klausel; Ausschlagung der Erbschaft; Anfechtung der Ver-
säumung der Erbschaftsausschlagungsfrist; Irrtum über die Rechtsfolge des § 1943 Hs. 2 BGB; Beweiswür-
digung; Wissenszurechnung; Abstraktes Schuldversprechen; Formmangel; Anfechtung; Widerrechtliche
Drohung
Z4: Anwaltliche Beratung (Klägersicht; Kautelar)
Terminsvollmacht; Örtliche Zuständigkeit nach § 215 VVG; Anspruch aus Hausratversicherung; Auslegung
von AGB / AVB; Bestreiten mit Nichtwissen, § 138 IV ZPO; Beweisprognose; Zweckmäßigkeitserwägungen;
hinsichtlich eines Vergleichs / Widerrufsvergleich; - Vergleich durch Terminsbevollmächtigten; Formulierung
eines Widerrufsvergleichs; Honorarvereinbarung
Strafrecht:
S1: Staatsanwaltschaftliche Entschließung
Mord (Heimtücke, Habgier); Verwertbarkeit Beschuldigtenvernehmung durch Zeugeneinvernahme der Ver-
nehmungsperson; Rechtzeitigkeit der Pflichtverteidigerbestellung; Durchsuchung/Gefahr im Verzug; Verzicht
auf Beweisverwertungsverbot nach § 252 StPO; Rechtmäßige Erhebung von Daten auf einem Mobiltelefon;
Entsperrung des Mobiltelefons mittels zuvor genommenen Fingerabdrucks; Raub/Finalzusammenhang;
Strafantrag, § 247 StGB; Urkundenunterdrückung, Urkundenfälschung; versuchte mittelbare Falschbeurkun-
dung; (Dreiecks-)Betrug; Antrag auf Haftfortdauer (Fluchtgefahr)
S2: Revision des Angeklagten
Zulässigkeit der Revision; Sachliche Zuständigkeit; Nachholung des Eröffnungsbeschlusses; Öffentlichkeits-
grundsatz; Mitwirkung eines ausgeschlossenen/befangenen Staatsanwalts; Verlesung von Vorstrafen; Be-
trug; Fälschung beweiserheblicher Daten; Gewerbsmäßigkeit; Wahlfeststellung; Falsche Verdächtigung; Un-
eidliche Falschaussage
Öffentliches Recht:
V1: Gerichtliche Entscheidung (Beschluss)
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO); Auslegung des Antrags;
funktioneller Behördenbegriff; Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung; Gerichtliche Zuständigkeit nach einem
Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit; Löschung der Eintragung aus der Liste der Archi-
tekten und Architektinnen der Architektenkammer nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW; Begriff der Zuver-
lässigkeit; Widerlegung der Unzuverlässigkeit; Besonderes Vollzugsinteresse; Kostenentscheidung nach
§ 155 Abs. 4 VwGO
V2: Anwaltliche Beratung
Vorgehen gegen Einstellungsbeschluss nach Betreibensaufforderung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Un-
tersagung des Auftritts einer Band auf Grundlage von § 14 Abs. 1 OBG NRW; Abgrenzung zum Versamm-
lungsrecht; Tatbestände der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Zweckveranlasser
In Hessen liefen ähnliche Klausuren. Aber in Ö II war am Ende Versammlungsrecht einschlägig oder? Der SV war ja deutlich auf Versammlung im geschlossenen Raum angelegt.
Ah interessant! In Hessen gab es nämlich in dem Vermerk des RA am Anfang zum Vortrag des Mandanten einige Hinweise, die man verarbeiten konnte für den Versammlungsbegriff. Um irgendwelche Reden ging es da zwar auch nicht, aber es gab einige Anhaltspunkte, die auf eine öffentliche Meinungsbildung hindeuteten (Auftritt einer Band, „die zT auch mal kontroverse Standpunkte vertritt und diese durch ihre Darbietung verbreitet“, „solche Feierlichkeiten gut geeignet, um sich unter Gleichgesinnten auszutauschen“ und Möglichkeit zur Bewerbung auf eine Einladung über das öffentliche Facebook Profil). Bei gemischten Veranstaltungen ist ja im Zweifelsfalle bei solchen Anhaltspunkten wegen des Verfassungsrangs von einer Versammlung auszugehen.
Ach so :) Wer formuliert denn diese Inhalte in den Ilias-Veröffentlichungen in NRW dass dort trotzdem auf PolR zurückgegriffen wird? Das widerspricht ja ein bisschen der Rspr des BVerfG. Bin mir ziemlich sicher, dass man hier VersammlungsR (in Hessen 21 I HVersFG) anwenden musste, weil ja doch einige sehr wesentliche Anhaltspunkte für die Meinungsbildung angelegt waren und der Zweck einer Geburtstagsfeier in diesem Kontext zumindest nicht überwiegen konnte.
28.03.2026, 20:21
(28.03.2026, 19:20)ffm26 schrieb:Ist es für die Abgrenzung nicht von Belang, ob das der öffentlichen Meinungsbildung dient oder lediglich privat Meinungen ausgetauscht werden? Hab das über OBG gelöst, weil das hier eine private Veranstaltung sein sollte, die auch nicht „von jedermann“ besucht werden konnte und der Auftritt gerade nicht zur öffentlichen Diskussion führen sollte. Stattdessen wollte man nur einen Austausch unter „Gleichgesinnten“, wobei das Party feiern im Vordergrund stand. Dachte, es würde sonst jede Geburtstagsfeier schnell zur Versammlung werden, sobald politische Themen auf den Tisch kommen(28.03.2026, 19:10)Gast123NRW schrieb:(28.03.2026, 18:30)ffm26 schrieb:Das gab es alles zusätzlich auch :)(28.03.2026, 14:53)Gast123NRW schrieb:(27.03.2026, 22:48)ffm26 schrieb: In Hessen liefen ähnliche Klausuren. Aber in Ö II war am Ende Versammlungsrecht einschlägig oder? Der SV war ja deutlich auf Versammlung im geschlossenen Raum angelegt.In NRW waren Hinweise darauf, dass kein gemeinsamer Zweck iSd VersG verfolgt wurde, wie "wir wollten nur den Geburtstag feiern" und keine geplanten Redebeiträge etc.
Ah interessant! In Hessen gab es nämlich in dem Vermerk des RA am Anfang zum Vortrag des Mandanten einige Hinweise, die man verarbeiten konnte für den Versammlungsbegriff. Um irgendwelche Reden ging es da zwar auch nicht, aber es gab einige Anhaltspunkte, die auf eine öffentliche Meinungsbildung hindeuteten (Auftritt einer Band, „die zT auch mal kontroverse Standpunkte vertritt und diese durch ihre Darbietung verbreitet“, „solche Feierlichkeiten gut geeignet, um sich unter Gleichgesinnten auszutauschen“ und Möglichkeit zur Bewerbung auf eine Einladung über das öffentliche Facebook Profil). Bei gemischten Veranstaltungen ist ja im Zweifelsfalle bei solchen Anhaltspunkten wegen des Verfassungsrangs von einer Versammlung auszugehen.
Ach so :) Wer formuliert denn diese Inhalte in den Ilias-Veröffentlichungen in NRW dass dort trotzdem auf PolR zurückgegriffen wird? Das widerspricht ja ein bisschen der Rspr des BVerfG. Bin mir ziemlich sicher, dass man hier VersammlungsR (in Hessen 21 I HVersFG) anwenden musste, weil ja doch einige sehr wesentliche Anhaltspunkte für die Meinungsbildung angelegt waren und der Zweck einer Geburtstagsfeier in diesem Kontext zumindest nicht überwiegen konnte.
28.03.2026, 23:54
(28.03.2026, 20:21)ipso iure schrieb:(28.03.2026, 19:20)ffm26 schrieb:Ist es für die Abgrenzung nicht von Belang, ob das der öffentlichen Meinungsbildung dient oder lediglich privat Meinungen ausgetauscht werden? Hab das über OBG gelöst, weil das hier eine private Veranstaltung sein sollte, die auch nicht „von jedermann“ besucht werden konnte und der Auftritt gerade nicht zur öffentlichen Diskussion führen sollte. Stattdessen wollte man nur einen Austausch unter „Gleichgesinnten“, wobei das Party feiern im Vordergrund stand. Dachte, es würde sonst jede Geburtstagsfeier schnell zur Versammlung werden, sobald politische Themen auf den Tisch kommen(28.03.2026, 19:10)Gast123NRW schrieb:(28.03.2026, 18:30)ffm26 schrieb:Das gab es alles zusätzlich auch :)(28.03.2026, 14:53)Gast123NRW schrieb: In NRW waren Hinweise darauf, dass kein gemeinsamer Zweck iSd VersG verfolgt wurde, wie "wir wollten nur den Geburtstag feiern" und keine geplanten Redebeiträge etc.
Ah interessant! In Hessen gab es nämlich in dem Vermerk des RA am Anfang zum Vortrag des Mandanten einige Hinweise, die man verarbeiten konnte für den Versammlungsbegriff. Um irgendwelche Reden ging es da zwar auch nicht, aber es gab einige Anhaltspunkte, die auf eine öffentliche Meinungsbildung hindeuteten (Auftritt einer Band, „die zT auch mal kontroverse Standpunkte vertritt und diese durch ihre Darbietung verbreitet“, „solche Feierlichkeiten gut geeignet, um sich unter Gleichgesinnten auszutauschen“ und Möglichkeit zur Bewerbung auf eine Einladung über das öffentliche Facebook Profil). Bei gemischten Veranstaltungen ist ja im Zweifelsfalle bei solchen Anhaltspunkten wegen des Verfassungsrangs von einer Versammlung auszugehen.
Ach so :) Wer formuliert denn diese Inhalte in den Ilias-Veröffentlichungen in NRW dass dort trotzdem auf PolR zurückgegriffen wird? Das widerspricht ja ein bisschen der Rspr des BVerfG. Bin mir ziemlich sicher, dass man hier VersammlungsR (in Hessen 21 I HVersFG) anwenden musste, weil ja doch einige sehr wesentliche Anhaltspunkte für die Meinungsbildung angelegt waren und der Zweck einer Geburtstagsfeier in diesem Kontext zumindest nicht überwiegen konnte.
Hab ich auch so gelöst, zumal explizit keine Rede Beiträge folgen sollten und man einfach nur den Geburtstag feiern und die Musik genießen wollte und die Einladungen wurden ja auch danach verteilt, wer eine persönliche Beziehung zum Geburtstagkind hatte.. also glaube, dass die gemeinsame Meinungskundgabe in den Hintergrund getreten ist und nach 2 Abs. 3 VersG NRW muss die Veranstaltung überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein...
29.03.2026, 09:52
(28.03.2026, 23:54)Gast123NRW schrieb:(28.03.2026, 20:21)ipso iure schrieb:(28.03.2026, 19:20)ffm26 schrieb:Ist es für die Abgrenzung nicht von Belang, ob das der öffentlichen Meinungsbildung dient oder lediglich privat Meinungen ausgetauscht werden? Hab das über OBG gelöst, weil das hier eine private Veranstaltung sein sollte, die auch nicht „von jedermann“ besucht werden konnte und der Auftritt gerade nicht zur öffentlichen Diskussion führen sollte. Stattdessen wollte man nur einen Austausch unter „Gleichgesinnten“, wobei das Party feiern im Vordergrund stand. Dachte, es würde sonst jede Geburtstagsfeier schnell zur Versammlung werden, sobald politische Themen auf den Tisch kommen(28.03.2026, 19:10)Gast123NRW schrieb:(28.03.2026, 18:30)ffm26 schrieb: Ah interessant! In Hessen gab es nämlich in dem Vermerk des RA am Anfang zum Vortrag des Mandanten einige Hinweise, die man verarbeiten konnte für den Versammlungsbegriff. Um irgendwelche Reden ging es da zwar auch nicht, aber es gab einige Anhaltspunkte, die auf eine öffentliche Meinungsbildung hindeuteten (Auftritt einer Band, „die zT auch mal kontroverse Standpunkte vertritt und diese durch ihre Darbietung verbreitet“, „solche Feierlichkeiten gut geeignet, um sich unter Gleichgesinnten auszutauschen“ und Möglichkeit zur Bewerbung auf eine Einladung über das öffentliche Facebook Profil). Bei gemischten Veranstaltungen ist ja im Zweifelsfalle bei solchen Anhaltspunkten wegen des Verfassungsrangs von einer Versammlung auszugehen.Das gab es alles zusätzlich auch :)
Ach so :) Wer formuliert denn diese Inhalte in den Ilias-Veröffentlichungen in NRW dass dort trotzdem auf PolR zurückgegriffen wird? Das widerspricht ja ein bisschen der Rspr des BVerfG. Bin mir ziemlich sicher, dass man hier VersammlungsR (in Hessen 21 I HVersFG) anwenden musste, weil ja doch einige sehr wesentliche Anhaltspunkte für die Meinungsbildung angelegt waren und der Zweck einer Geburtstagsfeier in diesem Kontext zumindest nicht überwiegen konnte.
Hab ich auch so gelöst, zumal explizit keine Rede Beiträge folgen sollten und man einfach nur den Geburtstag feiern und die Musik genießen wollte und die Einladungen wurden ja auch danach verteilt, wer eine persönliche Beziehung zum Geburtstagkind hatte.. also glaube, dass die gemeinsame Meinungskundgabe in den Hintergrund getreten ist und nach 2 Abs. 3 VersG NRW muss die Veranstaltung überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein...
Alles klar. In Hessen ist der Versammlungsbegriff dann wohl etwas weiter, weil in 2 HVersFG keine „überwiegende" Bezugnahme auf die Meinungskundgabe verlangt wird. In Hessen hat der Gesetzgeber einfach die Definition des BVerfG übernommen und damit klargestellt, dass der private Zweck lediglich nicht überwiegen darf, solange auch erhebliche Anhaltspunkte für eine Meinungskundgabe vorliegen. In Hessen stand auch mE nichts von „wir wollten nur den Geburtstag feiern". Unabhängig davon soll es nach dem BVerfG nicht auf die subjektive Einordnung der Betroffenen ankommen, sondern auf die objektive Betrachtung der Gesamtumstände. In Hessen bezieht sich der Versammlungsbegriff zudem sowohl auf öffentliche als auch auf nicht öffentliche Versammlungen. Dass hier zumindest mit der Bewerbung die Möglichkeit einer Teilnahme bestand, ist insofern ausreichend. Auf die konkrete Auswahl kommt es dann nicht mehr an, aber selbst wenn es darauf ankäme, wurde im hessischen Sachverhalt eben nur „unter anderem" (aber eben nicht „ausschließlich") nach dem Verhältnis zum Geburtstagskind ausgewählt. Letztlich ist es für eine bloß private Feier auch unüblich, diese über ein öffentliches Portal zu bewerben und zu Bewerbungen für eine Teilnahme aufzurufen. Es wird auch nicht jeder Geburtstag zur Versammlung, nur weil dort politische Themen auf den Tisch kommen. Aber hier ging es eben nicht nur um den Geburtstag, sondern auch ganz bewusst um die musikalische Darbietung kontroverser Positionen in einem Kreis von „Gleichgesinnten" die sich über diese Positionen austauschen. Die Meinungsbildung wurde daher nicht durch einen rein privaten Zweck verdrängt.
29.03.2026, 15:57
Wie habt ihr denn die andere Klausur gelöst mit dem LuftSiG?
30.03.2026, 16:03
30.03.2026, 23:43
Wie dumm…. Ich hab mich total über den Hinweis des Mandanten gewundert, dass er die EGL zu generell findet. Aber ich bin null drauf gekommen, dass die auf VersG hinaus wollten (habe in Berlin geschrieben). Fand das so offensichtlich dass das keine Versammlung ist, vor allem nachdem die Loveparade Entscheidung ja nun auch nicht die allerneueste ist….
31.03.2026, 11:30
(30.03.2026, 23:43)JuleErdbeer schrieb: Wie dumm…. Ich hab mich total über den Hinweis des Mandanten gewundert, dass er die EGL zu generell findet. Aber ich bin null drauf gekommen, dass die auf VersG hinaus wollten (habe in Berlin geschrieben). Fand das so offensichtlich dass das keine Versammlung ist, vor allem nachdem die Loveparade Entscheidung ja nun auch nicht die allerneueste ist….
Vielleicht war es in Berlin auch auf PolR angelegt! Die Sachverhalte wurden ja teilweise schon etwas angepasst wenn ich das richtig sehe. In Hessen waren die Argumente im Vermerk am Anfang deutlich auf 21 HVersFG nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in 2 HVersFG angelegt. Aber das HVersFG ist auch meines Erachtens weiter gefasst als das VersG oder andere Landes-VersG. Kann also gut sein dass es bei euch aufs PolR ankommen sollte :)



Ich hoffe es lief in Ordnung bei euch allen und wünsche euch einen schönen Frühling!