20.03.2026, 18:31
Hi Leute, ich befürchte, dass ich den SV falsch gelesen habe. Wurde die Veranstaltung oder nur der Auftritt der Band untersagt? Inhaltlich ändert sich nicht viel an der Pürfung aber ich muss es einfach wissen …
20.03.2026, 18:42
20.03.2026, 18:46
(20.03.2026, 18:42)Gastzugang123 schrieb:Ja nur der Auftritt wurde untersagt, habe es dreimal nachgeguckt, weil ich es anfangs auch falsch verstanden hatte(20.03.2026, 18:31)Anannas schrieb: Hi Leute, ich befürchte, dass ich den SV falsch gelesen habe. Wurde die Veranstaltung oder nur der Auftritt der Band untersagt? Inhaltlich ändert sich nicht viel an der Pürfung aber ich muss es einfach wissen …
Ich dachte nur der Auftritt wurde untersagt. Oder?
20.03.2026, 18:53
Wie habt ihr die beiden ÖR Fälle gelöst?
20.03.2026, 19:40
20.03.2026, 19:42
(20.03.2026, 19:40)Vaen schrieb:Ich auch 🥲(20.03.2026, 18:31)Anannas schrieb: Hi Leute, ich befürchte, dass ich den SV falsch gelesen habe. Wurde die Veranstaltung oder nur der Auftritt der Band untersagt? Inhaltlich ändert sich nicht viel an der Pürfung aber ich muss es einfach wissen …
Hab es (leider?) auch so gelesen wie du
20.03.2026, 21:33
(20.03.2026, 19:42)NRW26 schrieb:(20.03.2026, 19:40)Vaen schrieb:Ich auch 🥲(20.03.2026, 18:31)Anannas schrieb: Hi Leute, ich befürchte, dass ich den SV falsch gelesen habe. Wurde die Veranstaltung oder nur der Auftritt der Band untersagt? Inhaltlich ändert sich nicht viel an der Pürfung aber ich muss es einfach wissen …
Hab es (leider?) auch so gelesen wie du
Mir ist das auch 15 Minuten vor Abgabe aufgefallen 🫣
21.03.2026, 20:29
Hi Leute!
Erstmal: feiert euch, dass ihr es hinter euch habt!
Kann mir noch jemand aus Berlin sagen, ob in der Z-Wahlklausur Zwangsvollstreckung dran kam? Bzw. falls nicht: was kam dann dran?
Danke
Erstmal: feiert euch, dass ihr es hinter euch habt!
Kann mir noch jemand aus Berlin sagen, ob in der Z-Wahlklausur Zwangsvollstreckung dran kam? Bzw. falls nicht: was kam dann dran?
Danke
23.03.2026, 12:58
Glückwunsch an alle! Könnte einer vielleicht nochmal kurz den Sachverhalt schildern zur V2 Klausur in NRW? :)
24.03.2026, 13:48
(23.03.2026, 12:58)Gast69 schrieb: Glückwunsch an alle! Könnte einer vielleicht nochmal kurz den Sachverhalt schildern zur V2 Klausur in NRW? :)Mandant kommt in die Kanzlei mit einem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg.
Der Einstellungsbeschluss erging, nachdem das Verwaltungsgericht dem M eine Betreibensaufforderung geschickt hatte und ihn darum gebeten hatte, mitzuteilen, ob der Rechtsstreit für erledigt erklärt wird. Die Betreibensaufforderung wies nicht auf die Kostenfolge des 155 II VwGO hin und war nicht elektronisch signiert, sondern nur paraphiert.
In dem besagten Rechtsstreit wendete sich M gegen einen Bescheid der Stadt Attendorn, durch welchen ihm die Durchführung eines Bandauftritts im Rahmen einer Veranstaltung untersagt wurde.
Bei der Veranstaltung handelte es sich um die Geburtstagsfeier eines Rockerkollegen aus dem Club „Road Saints“, wo auch M Mitglied ist. Die Party sollte in geschlossenen Räumen stattfinden und der Zugang limitiert sein durch personalisierte Einladungen. M war hierbei Veranstalter der Feier. Obwohl die Veranstaltung auf Facebook hochgeladen wurde, war auch dort bekannt, dass ein Eintritt nur mit Einladung möglich sein sollte.
Durch den Bescheid untersagte die S den Auftritt der Band „Deutsch ist der Ton“ auf der Feier mit der Begründung, dass zwei der Lieder den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen würden und die Mitglieder auch zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Es sei zu befürchten, dass es unter anderem zum Austausch fremdenfeindlicher Meinungen kommen könne.
Ein paar Tage vor dem Auftritt schob die S dann zur Begründung noch nach, dass außerdem zu befürchten wäre, dass es zum Verstoß gegen das WaffG kommen könnte, da in der Vergangenheit bei Kontrollen auf dem Rockergelände Verstöße gegen das WaffG bei manchen Mitgliedern festgestellt werden konnten.
M hatte dann schon vorm Auftritt Klage erhoben. Zu dem Zeitpunkt der anwaltlichen Beratung war die Veranstaltung schon seit längerer Zeit vorbei, M wollte jedoch auch in Zukunft geklärt haben, ob die Band nochmal auftreten könnte, da er bereits ähnliche Veranstaltungen plante. Die S hatte durch eine Mitarbeiterin bereits durchblicken lassen, dass sie auch bei diesen Veranstaltungen keinen Bandauftritt akzeptieren würde.
M war ganz empört, weil die S sich bei ihrer Begründung auf § 14 OBG gestützt hatte und diese Norm doch „viel zu allgemein“ wäre, wenn es laut der Behörde doch zu einem Meinungsaustausch käme. Er betonte aber, dass es den Leuten nur um den Spaß gehen sollte und keine Redebeiträge oder öffentliche Diskussionen geplant waren.
Die zwei kritischen Lieder hatte die Band seit über zwei Jahren nicht mehr im öffentlichen Rahmen gespielt und es gab bereits ähnliche Auftritte in der Vergangenheit auf dem Gelände des M, die immer reibungslos abgelaufen waren.
In Bezug auf Verstöße gegen das WaffG war noch im Sachverhalt angelegt, dass vergangene Verstöße nicht im Zusammenhang mit einem Bandauftritt vorgelegen hatten, sondern bei anderen Festivitäten, wie Grillfesten.
Man sollte dann das weitere gerichtliche Vorgehen überprüfen und je nach Erfolgsaussichten entweder einen Schriftsatz ans Gericht oder an den Mandanten verfassen.
Ich hoffe, ich hab nichts Wichtiges vergessen.


