10.07.2018, 18:01
https://revision-strafrecht.com/untersch...-richters/
Da stehts. Hätte man zumindest erwähnen müssen, was ich nicht mehr geschafft habe..war aber kein revgrund
Da stehts. Hätte man zumindest erwähnen müssen, was ich nicht mehr geschafft habe..war aber kein revgrund
10.07.2018, 18:05
(10.07.2018, 18:01)Asli89 schrieb: https://revision-strafrecht.com/untersch...-richters/
Da stehts. Hätte man zumindest erwähnen müssen, was ich nicht mehr geschafft habe..war aber kein revgrund
Ok
10.07.2018, 18:07
(10.07.2018, 18:01)Asli89 schrieb: https://revision-strafrecht.com/untersch...-richters/
Da stehts. Hätte man zumindest erwähnen müssen, was ich nicht mehr geschafft habe..war aber kein revgrund
Ich weiß gar nicht ob das Protokoll unterschreiben war. Da hab ich gar nicht nach geschaut.
10.07.2018, 18:08
Waren die Feststellungen eigentlich fehlerhaft. Ich habe aus zeitgebunden behauptet, sie seien nicht zu beanstanden gewesen.
10.07.2018, 18:25
(10.07.2018, 17:03)Gast schrieb: huch, ist das normal, dass ihr heute in NDS schon ÖR geschrieben habt? Wann schreibt ihr die zweite Strafrecht?
Ja das ist normal. In Niedersachsen Schreiben die immer in der Zweiten Woche Strafrecht - Behördenklausur - Wahlklausur - Verwaltungsanwaltsklausur. Das dient dazu die Wahl-Strafrechtler zusätzlich zu bestrafen und die Gruppe möglichst klein zu halten.
10.07.2018, 18:27
(10.07.2018, 17:27)Asli89 schrieb: Hat jemand die problematik mit der fehlenden zustellung bei der neuen anwältin angesprochen? Oder habe ich mir nur ein problem daraus gemacht in der frist??
Ich hab nicht verstanden, was das sollte. War ja eine recht lange Passage mit dem Anwaltswechsel, habe aber irgendwie das Problem nicht gefunden...die Mandatsniederlegung war doch erst nach der Zustellung, oder?
10.07.2018, 18:34
Habe den § 338 auch wegen für mich nicht ausreichenden Unterzeichnung angenommen. Woher soll ich wissen, was genau das OLG Hamm oder sonstwer dazu sagt? :D Aus dem M/G ergab es für mich auch so, dass der Richter unterschreiben muss und aus der Einleitung im M/G ging hervor, dass dieses "M" eben nicht reicht
In materieller Hinsicht bin ich fast verzweifelt und in der Eile habe ich sehr sehr viel durcheinander geworfen. Trotzdem meine wesentlichen Erwägungen, um wie schon gestern meinem Ärger Luft zu machen:
Tat 1:
§ 242 mangels Zueignungsabsicht bzgl. des Schokoriegels (-)
§ 263, 22, 23 für mich nicht zu beanstanden.
Tat 2:
§ 267 (-) ewig nach der Urkundseigenschaft geschaut, aber dann - wieso auch immer - abgelehnt
§ 263a ? auch im Fischer durchgelesen, hat mich nur verwirrt... also kurz das Merkmal unbefugt erläutert und anschließend einen Vermögensschaden abgelehnt. Dieses System habe ich so verstanden, dass der Supermarkt direkt vom Hersteller seine 25 Cent bekommt, ohne dass es einer Prüfung bedarf, also kein finanzieller Verlust. Danach den Versuch geprüft und bejaht.

In materieller Hinsicht bin ich fast verzweifelt und in der Eile habe ich sehr sehr viel durcheinander geworfen. Trotzdem meine wesentlichen Erwägungen, um wie schon gestern meinem Ärger Luft zu machen:
Tat 1:
§ 242 mangels Zueignungsabsicht bzgl. des Schokoriegels (-)
§ 263, 22, 23 für mich nicht zu beanstanden.
Tat 2:
§ 267 (-) ewig nach der Urkundseigenschaft geschaut, aber dann - wieso auch immer - abgelehnt
§ 263a ? auch im Fischer durchgelesen, hat mich nur verwirrt... also kurz das Merkmal unbefugt erläutert und anschließend einen Vermögensschaden abgelehnt. Dieses System habe ich so verstanden, dass der Supermarkt direkt vom Hersteller seine 25 Cent bekommt, ohne dass es einer Prüfung bedarf, also kein finanzieller Verlust. Danach den Versuch geprüft und bejaht.
10.07.2018, 18:35
(10.07.2018, 16:31)Nds 12345678 schrieb: In Niedersachsen: Behördenklausur (Beamtenrecht/Konkurrentenstreit, Art.33 III GG ivm 9 BeamtenStG , Antragserwiderung gegen Antrag 123I an VG Widerspruchsbescheid)
Sachverhalt (ungefähr):
Gesamtschule schreibt Fachdienstleiterstelle für Lehrer aus mit einer Besoldung A14 für Lehrer, die Fremdsprache Englisch studiert haben.
Bewerbungsverfahren wird durchgeführt. Zwei Bewerberinnen , Frau Kafka (K) und Frau Beyer (B) beide Lehrerinnen am Gymnasium mit Besoldung A13, mit gleichen geforderten Qulifikation. Dienstliche Bewertung von K ist eine Notenstufe besser bewertet worden als von B.
Schule teilt B am 1.6 mit, dass sie trotz einer guten Eignung nicht die Stelle bekommen soll. Grund: Bessere Bewertung der K und außerdem Äußerungen im Bewerbungsverfahren der K in der Gesamtschau überzeugender in Bezug auf die Gesamtschule.
Stelle soll zeitnah mit K besetzt werden. Schreiben an K enthält Rechtsbehelfsbelehrung, dass Widerspruch bei der Schule einzulegen ist.
Anwalt von B legt Widerspruch ein, sowohl bei Landesschulebehörde und bei der Schule. Eingang Widerspruch am 2.7.
Begründung: Entscheidung materiell rechtsfehlerhaft. Besonders zweiter Grund sei. floskelhaft. Verstoß gegen Chancengleichheit. Außerdem habe B mehr Erfahrungen. Bereits mehrfach AGs geleitet, Abiturprüfungen korrigiert, Fortbildungen, mehrfach Klassenlehrerin gewesen, bereits 2012 bei der Stellenausschreibung nicht genommen etc.
Anwalt stellt Antrag nach 123 I VWGO gegen Schule beim VG. Über Widerspruch wurde noch nicht entschieden.
Referendar bei der Landesschulbehörde soll alle erforderlichen schreiben anfertigen, sowohl gerichtlich als auch bzgl des Widerspruchs. Sonstige rechtliche Probleme in einem Vermerk.
Laut Bearbeitervermerk war Schule berechtigt über Ernennung bis zu einer Besoldung A14 zu entscheiden. Im Widerspruchsverfahren und gerichtlich werden Schulen von Landesschulbehörde vertreten.
So oder so ähnlich
Ich habe alles fertig bekommen und denke soweit auch ganz vertretbar - allerdings nur was die Schriftsätze angeht. Der Vermerk ist bei mir nur gut eine Seite. Zulässigkeit Widerspruch (Frist), § 114 VwGO Nachschieben von Gründen usw. nicht viel mehr.
Mal sehen was der Korrektor daraus macht. ;) Ich bin halt echt ein langsamer Schreiber und habe trotzdem bei relativ kleiner Schrift 18 Seiten geschrieben... Viel mehr war für mich nicht drin.
Ich war durch den Bearbeiterhinweis mit der Vertretung der Schule im Widerspruchsverfahren und vor Gericht ziemlich irritiert. Das kannte ich einfach noch nicht. Im Widerspruchsverfahren habe ich mich als Widerspruchsbehörde ohnehin für zuständig gehalten und das auch so gelöst, aber bei beim gerichtlichen Verfahren war ich mir unsicher, ob ich ggf. einen neuen Bescheid unter dem Briefkopf der Schule machen muss. Im Endeffekt habe ich dann für mich entschieden, dass der Typ ja in seiner Funktion als Personalabteilungsleiter der Landesschulbehörde Vertreter ist und den Schriftsatz unter 2) - also unter den Briefkopf der Landesschulbehörde - gepackt.
10.07.2018, 18:38
ok das heißt kein revisionsgrund wegen unterschrift
10.07.2018, 18:43
(10.07.2018, 18:34)Hes123 schrieb: Habe den § 338 auch wegen für mich nicht ausreichenden Unterzeichnung angenommen. Woher soll ich wissen, was genau das OLG Hamm oder sonstwer dazu sagt? :D Aus dem M/G ergab es für mich auch so, dass der Richter unterschreiben muss und aus der Einleitung im M/G ging hervor, dass dieses "M" eben nicht reicht![]()
In materieller Hinsicht bin ich fast verzweifelt und in der Eile habe ich sehr sehr viel durcheinander geworfen. Trotzdem meine wesentlichen Erwägungen, um wie schon gestern meinem Ärger Luft zu machen:
Tat 1:
§ 242 mangels Zueignungsabsicht bzgl. des Schokoriegels (-)
§ 263, 22, 23 für mich nicht zu beanstanden.
Tat 2:
§ 267 (-) ewig nach der Urkundseigenschaft geschaut, aber dann - wieso auch immer - abgelehnt
§ 263a ? auch im Fischer durchgelesen, hat mich nur verwirrt... also kurz das Merkmal unbefugt erläutert und anschließend einen Vermögensschaden abgelehnt. Dieses System habe ich so verstanden, dass der Supermarkt direkt vom Hersteller seine 25 Cent bekommt, ohne dass es einer Prüfung bedarf, also kein finanzieller Verlust. Danach den Versuch geprüft und bejaht.
Sehe das mit der Unterschrift so wie du.. denke auch es ging darum, dass man es erörtert
Und bei 263a habe ich nicht zum Nachteil des Supermarktes geprüft, sondern dieser DPG GmbH ... mal gucken was da so raus kommt
Fand es zeitlich hart!