10.07.2018, 14:39
Nds ÖR... wtf....
10.07.2018, 14:44
(10.07.2018, 14:35)John schrieb: Heute: Strafrechtliches Gutachten zur Anwendung vom ProdHG (als Wertungsmaßstäbe) im Rahmen von Straftaten gegen Sachen. ProdHG war bei dabei nicht zu prüfen laut Bearbeitervermerk.
Zusatzfrage: Kann ein Pferd verurteilt werden.
P.S. Sry for Troll
So was muss auch am Freitag kommen bitte:D also eine gesamtübersicht der examensklausuren juli 2018:rolleyes:
10.07.2018, 15:39
Was lief denn in NDS in ÖR?
10.07.2018, 16:08
Will mal jmd seine Verfahrensfehler, Darstellungsrügen und sachrügen preisgeben ?
10.07.2018, 16:15
(10.07.2018, 15:39)NRW schrieb: Was lief denn in NDS in ÖR?
Beamtenrecht; Vorgehen gegen die angekündigte Besetzung einer freien A14 Stelle; Stichwort Grundsatz der Ämterstabilität
es war aus Sicht der Landesschulbehörde sowohl ein Widerspruchsbescheid als auch ein Schriftsatz ans Gericht als Erwiderinh auf einen 123-er Antrag zu entwerfen
10.07.2018, 16:16
Echt schlimm bisher alles ...
bei den probeklausuren habe ich nicht so lang gebraucht um ne Gliederungen hinzubekommen... frag mich warum das bei mir über 2h dauert bis ich mal die ganzen Ideen zusammengekratzt habe ...
bei den probeklausuren habe ich nicht so lang gebraucht um ne Gliederungen hinzubekommen... frag mich warum das bei mir über 2h dauert bis ich mal die ganzen Ideen zusammengekratzt habe ...

10.07.2018, 16:31
In Niedersachsen: Behördenklausur (Beamtenrecht/Konkurrentenstreit, Art.33 III GG ivm 9 BeamtenStG , Antragserwiderung gegen Antrag 123I an VG Widerspruchsbescheid)
Sachverhalt (ungefähr):
Gesamtschule schreibt Fachdienstleiterstelle für Lehrer aus mit einer Besoldung A14 für Lehrer, die Fremdsprache Englisch studiert haben.
Bewerbungsverfahren wird durchgeführt. Zwei Bewerberinnen , Frau Kafka (K) und Frau Beyer (B) beide Lehrerinnen am Gymnasium mit Besoldung A13, mit gleichen geforderten Qulifikation. Dienstliche Bewertung von K ist eine Notenstufe besser bewertet worden als von B.
Schule teilt B am 1.6 mit, dass sie trotz einer guten Eignung nicht die Stelle bekommen soll. Grund: Bessere Bewertung der K und außerdem Äußerungen im Bewerbungsverfahren der K in der Gesamtschau überzeugender in Bezug auf die Gesamtschule.
Stelle soll zeitnah mit K besetzt werden. Schreiben an K enthält Rechtsbehelfsbelehrung, dass Widerspruch bei der Schule einzulegen ist.
Anwalt von B legt Widerspruch ein, sowohl bei Landesschulebehörde und bei der Schule. Eingang Widerspruch am 2.7.
Begründung: Entscheidung materiell rechtsfehlerhaft. Besonders zweiter Grund sei. floskelhaft. Verstoß gegen Chancengleichheit. Außerdem habe B mehr Erfahrungen. Bereits mehrfach AGs geleitet, Abiturprüfungen korrigiert, Fortbildungen, mehrfach Klassenlehrerin gewesen, bereits 2012 bei der Stellenausschreibung nicht genommen etc.
Anwalt stellt Antrag nach 123 I VWGO gegen Schule beim VG. Über Widerspruch wurde noch nicht entschieden.
Referendar bei der Landesschulbehörde soll alle erforderlichen schreiben anfertigen, sowohl gerichtlich als auch bzgl des Widerspruchs. Sonstige rechtliche Probleme in einem Vermerk.
Laut Bearbeitervermerk war Schule berechtigt über Ernennung bis zu einer Besoldung A14 zu entscheiden. Im Widerspruchsverfahren und gerichtlich werden Schulen von Landesschulbehörde vertreten.
So oder so ähnlich
Sachverhalt (ungefähr):
Gesamtschule schreibt Fachdienstleiterstelle für Lehrer aus mit einer Besoldung A14 für Lehrer, die Fremdsprache Englisch studiert haben.
Bewerbungsverfahren wird durchgeführt. Zwei Bewerberinnen , Frau Kafka (K) und Frau Beyer (B) beide Lehrerinnen am Gymnasium mit Besoldung A13, mit gleichen geforderten Qulifikation. Dienstliche Bewertung von K ist eine Notenstufe besser bewertet worden als von B.
Schule teilt B am 1.6 mit, dass sie trotz einer guten Eignung nicht die Stelle bekommen soll. Grund: Bessere Bewertung der K und außerdem Äußerungen im Bewerbungsverfahren der K in der Gesamtschau überzeugender in Bezug auf die Gesamtschule.
Stelle soll zeitnah mit K besetzt werden. Schreiben an K enthält Rechtsbehelfsbelehrung, dass Widerspruch bei der Schule einzulegen ist.
Anwalt von B legt Widerspruch ein, sowohl bei Landesschulebehörde und bei der Schule. Eingang Widerspruch am 2.7.
Begründung: Entscheidung materiell rechtsfehlerhaft. Besonders zweiter Grund sei. floskelhaft. Verstoß gegen Chancengleichheit. Außerdem habe B mehr Erfahrungen. Bereits mehrfach AGs geleitet, Abiturprüfungen korrigiert, Fortbildungen, mehrfach Klassenlehrerin gewesen, bereits 2012 bei der Stellenausschreibung nicht genommen etc.
Anwalt stellt Antrag nach 123 I VWGO gegen Schule beim VG. Über Widerspruch wurde noch nicht entschieden.
Referendar bei der Landesschulbehörde soll alle erforderlichen schreiben anfertigen, sowohl gerichtlich als auch bzgl des Widerspruchs. Sonstige rechtliche Probleme in einem Vermerk.
Laut Bearbeitervermerk war Schule berechtigt über Ernennung bis zu einer Besoldung A14 zu entscheiden. Im Widerspruchsverfahren und gerichtlich werden Schulen von Landesschulbehörde vertreten.
So oder so ähnlich
10.07.2018, 17:03
huch, ist das normal, dass ihr heute in NDS schon ÖR geschrieben habt? Wann schreibt ihr die zweite Strafrecht?
10.07.2018, 17:07
in hessen: Revision
P: fehlende/ fehelerhafte Unterschrift unter Urteil
P: Abwesenheit Angeklagter in HV
P: fehlendes letztes Wort
Materiell rechtlich in meinen Augen schwierig: Pfandmarke einer Pfandflache auf andere Flasche geklebt und in Pfandautomaten gesteckt;Delikte: 267, 263a, 242
P: fehlende/ fehelerhafte Unterschrift unter Urteil
P: Abwesenheit Angeklagter in HV
P: fehlendes letztes Wort
Materiell rechtlich in meinen Augen schwierig: Pfandmarke einer Pfandflache auf andere Flasche geklebt und in Pfandautomaten gesteckt;Delikte: 267, 263a, 242
10.07.2018, 17:23
(10.07.2018, 17:07)Gast schrieb: in hessen: Revision
P: fehlende/ fehelerhafte Unterschrift unter Urteil
P: Abwesenheit Angeklagter in HV
P: fehlendes letztes Wort
Materiell rechtlich in meinen Augen schwierig: Pfandmarke einer Pfandflache auf andere Flasche geklebt und in Pfandautomaten gesteckt;Delikte: 267, 263a, 242
Stimme ich zu... was meint ihr wie schlimm es ist, das mit der Unterschrift nicht erörtert zu haben?