25.05.2024, 17:12
Das mit derZulässigkeit der Klage bezog sich auch auf die oft unproblematische Zulässigkeit, vor allem im Zivilrecht.
Bei einer Zwangsvollstreckungsklausur schreibe ich natürlich etwas zur Statthaften Klageart, ebenso bei einer Drittanfechtung im Verwaltungsrecht.
Ich meinte eher so etwas wie die sachliche und örtliche Zuständigkeit eines Landgerichts.
Da würde es im Zweifel ausreichen so etwas zu schreiben wie "Das Landgericht XY ist nach den §§ 12, 13 ZPO örtlich und nach den §§ 1, 2 ZPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig", anstatt da noch etwas zu subsumieren.
Oder eben das Stellen der Höhe des Schmerzensgeld in das Ermessen des Gerichts nach § 287 ZPO. Da halte ich es im Zweifel für klüger, dass anhand eines feststellenden Satzes abzuhandeln, anstatt die Begründetheit nicht mehr umfangreich auszuformulieren.
Bei einer Zwangsvollstreckungsklausur schreibe ich natürlich etwas zur Statthaften Klageart, ebenso bei einer Drittanfechtung im Verwaltungsrecht.
Ich meinte eher so etwas wie die sachliche und örtliche Zuständigkeit eines Landgerichts.
Da würde es im Zweifel ausreichen so etwas zu schreiben wie "Das Landgericht XY ist nach den §§ 12, 13 ZPO örtlich und nach den §§ 1, 2 ZPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig", anstatt da noch etwas zu subsumieren.
Oder eben das Stellen der Höhe des Schmerzensgeld in das Ermessen des Gerichts nach § 287 ZPO. Da halte ich es im Zweifel für klüger, dass anhand eines feststellenden Satzes abzuhandeln, anstatt die Begründetheit nicht mehr umfangreich auszuformulieren.
25.05.2024, 17:16
(24.05.2024, 19:13)JFBerlin schrieb:Ja, die Nebenentscheidungen ganz zum Beginn schon einmal ans Ende der Klausur zu formulieren werde ich in Zukunft auch machen.(24.05.2024, 16:16)ZEITNOT schrieb: Mir hat für das eigene Gefühl immer geholfen, mit dem Tenor auch schon die Nebenentscheidungen (Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit) und den Streitwertbeschluss für die letzte Seite zu verfassen. Damit endet das Urteil zumindest vernünftig wie in der Praxis, auch wenn die Entscheidungsgründe davor vielleicht abbrechen.
Kann natürlich nicht bewerten, ob das wirklich das Ergebnis beeinflusst, für die eigene Aufregung und den Stress hat es mir allerdings enorm geholfen.
Das kann ich auch empfehlen, vor allem beim E-Examen. Es war ein gutes Gefühl am Ende nur noch die Entscheidungsgründe schreiben zu müssen und die ganzen nervigen Kleinigkeiten, die jedoch ein Urteil abrunden (Kostenentscheidung, Rechtsmittel) schon fertig waren. Die Noten zeigten dann auch, dass das rundere Bild durchaus bei den Noten Anerkennung findet, obwohl man nicht gänzlich fertig geworden ist.
Weiterhin würde ich, da das Thema aufkam, bei der Zulässigkeit empfehlen kurz Zuständigkeit und Frist in jeweils 1 bis 2 Sätzen anzusprechen. Länger wenn etwas problematisch wird.
Da spart man sich ein bisschen den Stress durch den Gedanken im Hinterkopf, dass dazu noch ein Satz fallen muss kurz vor Schluss.
Ich werde auch dazu übergehen bei Revisionsklausuren den Antrag am Ende schon mal auszuformulieren, da der ja meist gleich ist.
25.05.2024, 17:20
(25.05.2024, 11:43)Strafverteidiger schrieb: Die wichtigen Stellschrauben hast Du selber schon erkannt. Mein Tipp: Schreib doch die Probeklausuren mal ganz bewusst mit Timer, aber nur 4 oder 4:30 Stunden. Hab' Mut, unwichtiges kurz abzufassen. Lieber steht am Ende drunter "schade, etwas oberflächlich hier und da, 7 Punkte" als "schade, nicht fertig, eine nicht praxistaugliche Leistung, 3".
Das Zeitlimit von fünf Stunden habe ich mir natürlich schon gesetzt bei Übungsklausuren.
Aber eine Klausur in nur vier Stunden zu schreiben, halte ich bei neueren Klausuren (und dazu zählen ja auch die Übungsklausuren der OLGs) doch für nicht machbar.
Grundsätzlich werde ich das Zeitlimit auf 4:45 oder 4:30 Stunden verknappen, damit man vielleicht etwas schneller ist. Und im Zweifel landet man dann ja trotz kürzeren Formulieren bei fünf Stunden :)