04.02.2023, 15:04
Schwierig. Ich denke, dass es genügt, dass sie schlüssig dargelegt hat, ihrem Arbeitgeber (also der als GmbH firmierenden Mandantin) ein Darlehen gewährt zu haben, so dass dann eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen AG und AN vorliegt. Aber ich sehe deinen Punkt.
04.02.2023, 15:07
(03.02.2023, 22:01)sanise schrieb: Die Rückzahlungsvereinbarung dürfte eher ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewesen sein und dieses kann angefochten werden.
Habe ich auch überlegt, bin dann aber über die Vereinbarung der Ratenzahlung gestolpert und es als ein "Nachgeben" des Mdt. gesehen. Zugleich habe ich die Verringerung der im Raum stehenden Haftungssumme der Klägerin als ihr Nachgeben gesehen.
Finde deinen Weg charmanter. Shit.
04.02.2023, 15:25
(04.02.2023, 15:04)NRWprüfling schrieb: Schwierig. Ich denke, dass es genügt, dass sie schlüssig dargelegt hat, ihrem Arbeitgeber (also der als GmbH firmierenden Mandantin) ein Darlehen gewährt zu haben, so dass dann eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen AG und AN vorliegt. Aber ich sehe deinen Punkt.Ich habe es iE auch so dargestellt; in der Begründetet des Klageanspruchs diesen allerdings abgelehnt, da das Darlehen mit der Privatperson geschlossen wurde und im Rahmen der ZMK dann dargelegt, dass die Mandantin ja Gegenansprüche hat (u.a. aus dem Unfall), die ja am Ende dann aus dem Arbeitsverhältnis resultieren und deshalb die Zuständigkeit nicht gerügt.
Ich war mir da aber sehr unsicher und fand die Klausur auch recht wirr
04.02.2023, 15:25
Wie war das mit der Überweisung der 214 Euro und der Rücküberweisung zu verstehen?
04.02.2023, 15:42
Ich habe die Ratenzahlungsvereinbarung auch als deklaratotisches Schuldanerkenntnis ausfelegt (mangels Zeit eher als ein solches festgestellt). Was ich dann aber überlegt habe und wo ich mir komplett unsicher bin: ein deklaratotisches Schuldanerkenntnis führt zu einer Beweislastumkehr oder zumindest einem Einwendungsauschluss. Führt das im Anwendungsbereich des innerbetrieblichen Schadensausgleiches dann dazu, dass das Arbeitsgericht an die 'Quotelung' aus dem Schuldanerkenntnis gebunden ist? Eigentlich ist der innerbetriebliche Schadensausgleich die heilige Kuh des BAG und mE muss das Arbeitsgericht auch eine abweichende Quotelung des Schadens ausurteilen dürfen...
04.02.2023, 16:37
Habt ihr den Klageanspruch etwa bejaht? Oder hatte ich da jetzt einen richtigen Denkfehler..
04.02.2023, 17:29
Nein verneint, da kein Vertragsschluss mit der GmbH. Meine Ausführungen bezogen sich auf die im Wege der Widerklage geltend gemachten SchE-Forderung wegen des Transporters.
05.02.2023, 09:34
Nochmal zur ersten Klausur: wie habt ihr die Klageforderung gelöst? 812? Und wieso nur ein Anspruch auf Abtretung?
05.02.2023, 10:47
Übergangener Anspruch aus dem Sicherungsvertrag. Da aus diesem lediglich Abtretung geschuldet, auch nur dies tenoriert; Feststellung als weniger zum Leistungsantrag.
05.02.2023, 11:43
In der ersten Klausur hab ich 812 angeprüft, ging aber nicht durch.
Den Anspruch hab ich dann aus 774,426,1967,1922 gezogen. Der Ausgleichsanspruch kann ja auch auf Zahlung gerichtet sein.
Richtig gut fühle ich mich mit der Lösung aber auch nicht.
Den Anspruch hab ich dann aus 774,426,1967,1922 gezogen. Der Ausgleichsanspruch kann ja auch auf Zahlung gerichtet sein.
Richtig gut fühle ich mich mit der Lösung aber auch nicht.