14.10.2022, 15:49
In HH genauso wie in RLP, beim Rechtsfolgenausspruch hatte das gericht gem 49 I nr. 1 stgb gemildert wegen besonderer umstände. Fall war wie 5 StR 219/20. Rechtsfolgenlösung des BGH war zu problematisieren. Im Ergebnis durfte wohl eher nicht gemildert werden, hat der BGH in dem Urteil 2020 zumindest so gesehen. Ich hab gesagt Milderung war wegen besonderer Umstände okay.
14.10.2022, 16:07
14.10.2022, 16:10
Auch nach meiner Erinnerung war das Berufsverbot einen Tag vorher (HH).
14.10.2022, 16:11
14.10.2022, 16:26
Meiner Meinung war in Rlp das Berufsverbot auch einen Tag vor Einlegung …
14.10.2022, 16:28
Also mein ding war sie auch nicht… strafrecht war der Durchgang echt nicht so toll
14.10.2022, 16:31
14.10.2022, 16:32
14.10.2022, 16:34
(14.10.2022, 16:32)RlpRef2 schrieb:(14.10.2022, 16:31)Dauergast schrieb:(14.10.2022, 16:26)RlpRef2 schrieb: Meiner Meinung war in Rlp das Berufsverbot auch einen Tag vor Einlegung …
War dir Frist abgelaufen?
Ja da Einlegung über beA durch Anwalt im Berufsverbot nicht möglich.. und dann halt Wiedereinsetzung
Wo hast du das denn her?
14.10.2022, 16:37
(14.10.2022, 16:34)Gast schrieb:(14.10.2022, 16:32)RlpRef2 schrieb:(14.10.2022, 16:31)Dauergast schrieb:(14.10.2022, 16:26)RlpRef2 schrieb: Meiner Meinung war in Rlp das Berufsverbot auch einen Tag vor Einlegung …
War dir Frist abgelaufen?
Ja da Einlegung über beA durch Anwalt im Berufsverbot nicht möglich.. und dann halt Wiedereinsetzung
Wo hast du das denn her?
So hab ich den Kommentar bei 32d verstanden …
Meine da stand „die Pflicht zur einlegung über beA ist Voraussetzung für Wirksamkeit der Einlegung“ ….
Also so hab ich es verstanden.
Und da keine Pflicht zur Einlegung über beA da Berufsverbot …