13.10.2022, 18:58
(13.10.2022, 18:11)NDS-BrunoBanane schrieb: Die Flugtickets habe ich für die Begründung der Fluchtgefahr verwendet. Wer einmal das Abhauen plant, will das auch in Zukunft nachdem es aufgeflogen ist. Außerdem habe ich gesagt, dass er ja englisch kann und sein Job als Richter durch seine kriminellen Ausrutscher auf der Kippe steht. Außerdem war er ja auch ledig.
Den Zettel mit den anderen Casinos habe ich für die Begründung der Gewerbsmäßigkeit verwendet.
Das war heute mit Abstand die schlimmste Klausur. Hoffentlich verschwindet meine im Postversand. Ich würde ihr keine Träne nachweinen.
Ich hab’s viel schlimmer, habe den DinA4 Zettel als Begründung für versuchten Betrug und dann aber die Haft aufgehoben ???? schäme mich für die Klausur, aber vielleicht hilfst einem von euch und der Korrektor zieht nach meiner Klausur die Maßstäbe ganz weit nach unten ?
13.10.2022, 19:42
Exklusivität des Betruges? Ich glaube da verwechselst du was. Die Exklusivitätstheorie gilt nur bei der Abgrenzung Raub und Erpressung.
13.10.2022, 20:02
(13.10.2022, 19:42)Refi schrieb: Exklusivität des Betruges? Ich glaube da verwechselst du was. Die Exklusivitätstheorie gilt nur bei der Abgrenzung Raub und Erpressung.
"Ganz herrschend wird daher angenommen, dass Diebstahl und Betrug in einem Exklusivitätsverhältnis stünden, sich also gegenseitig ausschlössen (BGHSt 14, 170 (172); 41, 201 f.; Fischer StGB, 67. Aufl. 2020, § 263 Rn. 74; Lackner/Kühl/Kühl StGB, 29. Aufl. 2018, § 263 Rn. 31; Rengier Strafrecht BT I, 21. Aufl. 2019, § 13 Rn. 75). Der Betrug beruhe auf einer vermögensschädigenden Verfügung des Opfers (beim Sachbetrug: Gewahrsamsübertragung), wohingegen der Diebstahl durch den eigenmächtigen Zugriff des Täters auf die Sache gekennzeichnet sei. Liege daher eine Wegnahme vor, so sei eine Vermögensverfügung ausgeschlossen und umgekehrt. Es bedürfe daher einer Abgrenzung zwischen den beiden Handlungsformen."
Doch die gibts, war nur im vorliegenden Fall komplett daneben
13.10.2022, 21:22
Musste man den Dreiecksbetrug ansprechen? Irrtum bei Angestellten des Casinos, aber Vermögensschaden zu Lasten des Casinos? Und bei Vermögensminderung abgrenzen zwischen Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und Lagertheorie?
14.10.2022, 14:30
Was lief heute in Niedersachsen ?
14.10.2022, 14:55
14.10.2022, 15:09
RLP: Revision
Zulässigkeit:
- Revisionseinlegungsfrist abgelaufen; Verteidiger hat 1 Tag vor rk. Verurteilung und Berufsverbot Revision eingelegt
-> meine Lösung: kein § 146a, also Wiedereinsetzung, die aber unproblematisch
Begründetheit:
- Verfahrensvoraussetzungen (+), keine Probleme
- Verfahrensfehler:
-> absolute: 2x Befangenheit, einmal der Facebbokpost-JVA-Fall, aber Posting während Studienzeit (10 Jahre her), daher Befangenheit (-), bzw.
jedenfalls durch dienstliche Äußerung und Löschen ausgeräumt; dann der Handynutzung in der HV-Fall (kurz aufs Handy geschaut), glaube der
BGH sagt bei Privatnutzung in jedem Fall Befangenheit (+)
-> relative: kein § 243 wegen zweimaliger Vernehmung zur Sache (einmal Belehrung genügt), kein § 244 mangels Beweisantrag, zudem sonst
wohl kein Beruhen (glaube umgekehrt genauso / besser vertretbar), weil sistierter Zeuge nur Dari spricht und Gericht nicht vernehmen will,
kein § 261, da Selbstleseverfahren ordnungsgemäß
- Sachrüge: Verurteilung wegen Mord, wohl eher Totschlag, Abarbeiten aller Mordmerkmale
-> Beweiswürdigung war nur für Verfahrensfehler abgedruckt glaube ich, im Rest war sonst auch nicht viel
Komische Klausur, der sachlich-rechtliche Teil war für eine Strafrechtsklausur sehr ungewöhnlich, weil es nur um § 211 ging und die Frage,
ob der Angeklagten wegen Verzweiflung, Aussichtlosigkeit etc. Mord vorgeworfen werden kann; Heimtücke, Habgier, Verdeckung, niedrig.
Beweggründe aber jeweils (-)
Zulässigkeit:
- Revisionseinlegungsfrist abgelaufen; Verteidiger hat 1 Tag vor rk. Verurteilung und Berufsverbot Revision eingelegt
-> meine Lösung: kein § 146a, also Wiedereinsetzung, die aber unproblematisch
Begründetheit:
- Verfahrensvoraussetzungen (+), keine Probleme
- Verfahrensfehler:
-> absolute: 2x Befangenheit, einmal der Facebbokpost-JVA-Fall, aber Posting während Studienzeit (10 Jahre her), daher Befangenheit (-), bzw.
jedenfalls durch dienstliche Äußerung und Löschen ausgeräumt; dann der Handynutzung in der HV-Fall (kurz aufs Handy geschaut), glaube der
BGH sagt bei Privatnutzung in jedem Fall Befangenheit (+)
-> relative: kein § 243 wegen zweimaliger Vernehmung zur Sache (einmal Belehrung genügt), kein § 244 mangels Beweisantrag, zudem sonst
wohl kein Beruhen (glaube umgekehrt genauso / besser vertretbar), weil sistierter Zeuge nur Dari spricht und Gericht nicht vernehmen will,
kein § 261, da Selbstleseverfahren ordnungsgemäß
- Sachrüge: Verurteilung wegen Mord, wohl eher Totschlag, Abarbeiten aller Mordmerkmale
-> Beweiswürdigung war nur für Verfahrensfehler abgedruckt glaube ich, im Rest war sonst auch nicht viel
Komische Klausur, der sachlich-rechtliche Teil war für eine Strafrechtsklausur sehr ungewöhnlich, weil es nur um § 211 ging und die Frage,
ob der Angeklagten wegen Verzweiflung, Aussichtlosigkeit etc. Mord vorgeworfen werden kann; Heimtücke, Habgier, Verdeckung, niedrig.
Beweggründe aber jeweils (-)
14.10.2022, 15:20
Was lief in NRW?
14.10.2022, 15:27
14.10.2022, 15:46