09.08.2022, 14:59
Na was habt ihr heute so geprüft ?
09.08.2022, 16:22
(09.08.2022, 14:59)Gast111 schrieb: Na was habt ihr heute so geprüft ?
I. Zulässigkeit der Sprungrevision (+)
II. Begründetheit
1. Verfahrenshindernisse
- Anklageschrift/Eröffnungsbeschluss: § 264 StPO
bzgl. § 252: innerhalb von § 264 StPO, also § 266 StPO nicht erforderlich gewesen
bzgl. § 315b III i.V.m. § 315 I Nr. 1 b): ebenfalls
- sachliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen?
Willkürmaßstab
hier: (-)
- § 270 StPO (-), da Strafrichter Strafgewalt bis vier Jahre, § 24 II GVG
- bes. öff. Interesse: §§ 223, 230 I
- Strafantrag des Berechtigten (Supermarkt) bzgl. § 242 StGB bei Eröffnung lag vor
2. Verfahrensverstöße
a) Absolute
- § 338 Nr. 5 i.V.m. §§ 140 I, II, 141 II Nr. 4
--> bei Eröffnung (-), aber spätestens mit Hinweis hätte bestellt werden müssen (§ 141 II Nr. 4 Hs. 2 StPO), da dann notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO
- § 338 Nr. 6 i.V.m. §§ 169 ff. GVG: im Ergebnis (-), da freiwillig und ohne nach außen kundgetaner Widerwilligkeit
- § 338 Nr. 7 i.V.m. § 275 Abs. 1 S. 2 StPO: (-), da rechtzeitig innerh. von 5 Wochen nach Verkündung
b) relative
- § 158 II Hs. 2 StPO (+), da nicht "Ob", aber das "Wie" beeinträchtigt
- § 261 StPO (+), da Beweis zum Inhalt der Überzeugungsbildung herangezogen, obwohl nicht in die Hauptverhandlung eingeführt
- § 265 I, II StPO bzgl. beider Komplexe gewahrt
3. Sachrüge
a) Tragen FST den Schuldspruch
- bzgl. § 252 (-)
- bzgl. § 242 (+)
- bzgl. § 223 (+)
- bzgl. § 142 (+)
- bzgl. § 315b i.V.m. § 315 I Nr. 1 b) (+?)
- bzgl. §§ 224, 22, 23 (+?)
- zusätzlich; bzgl. § 315 b i.V.m. § 315 I Nr. 1 a) (-)
- keine Feststellungen zu § 69, 69a StGB
b) Beweiswürdigung
- intersubjektive Nachvollziehbarkeit hier (-)
- keine ausreichende Tatsachengrundlage in der Beweiswürdigung dargestellt, um eine solche Prüfung vorzunehmen
c) Strafzumessung
- bzgl. 2. Komplex die jeweiligen Strafrahmen nicht dargestellt
- keine Feststellungen dazu, ob überhaupt Strafrahmenverschiebung in § 23 (49 I) vorgenommen wurde und wenn nicht, keine Gründe warum nicht festgehalten
- kein Verstoß gegen 54 II 1 StGB, aber nicht nach § 54 I 2 vorgegangen
keine Einsatzstrafe, sondern nur Einzelstrafen gebildet
- Verstoß gegen § 46 III StGB
Was hab ich alles vergessen?
09.08.2022, 16:26
Revision
Zulässigkeit (+)
Begründetheit:
Verfahrenshindernis:
Sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts -Strafrichters- gem 25 GVG (+)
Verfahrensfehler:
Absoluter revisionsgrund nach 338 Nr 6 (-)
Relativer Revisionsgrund:
nach 337 iVm 258 recht aufs letzte Wort (+)
337, 256 gerichtlicher Hinweis (-)
337, 261 (+) wegen Nicht-Verlesens der Urkunde aber kein beruhen
Sachrüge (+), da keine Strafbarkeit aus 249 252 und keine aus 315b
stattdessen: 242; 223, 53 und 223, 224, 22, 23 und 142 (+)
Fehlerhafte Strafzumessung da Verstoß gegen 46 III und 54 II 1 StGB (+)
Zm.: Revision begründen
Antrag: Antrag auf Aufhebung und Verweisung zum Schöffengericht und Unterzeichner als pflichtverteidiger beizuordnen
Zulässigkeit (+)
Begründetheit:
Verfahrenshindernis:
Sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts -Strafrichters- gem 25 GVG (+)
Verfahrensfehler:
Absoluter revisionsgrund nach 338 Nr 6 (-)
Relativer Revisionsgrund:
nach 337 iVm 258 recht aufs letzte Wort (+)
337, 256 gerichtlicher Hinweis (-)
337, 261 (+) wegen Nicht-Verlesens der Urkunde aber kein beruhen
Sachrüge (+), da keine Strafbarkeit aus 249 252 und keine aus 315b
stattdessen: 242; 223, 53 und 223, 224, 22, 23 und 142 (+)
Fehlerhafte Strafzumessung da Verstoß gegen 46 III und 54 II 1 StGB (+)
Zm.: Revision begründen
Antrag: Antrag auf Aufhebung und Verweisung zum Schöffengericht und Unterzeichner als pflichtverteidiger beizuordnen
09.08.2022, 16:27
Kann man sagen, dass es heute 50/50 war bzgl. Verfahrens- und Sachrügen?
09.08.2022, 17:39
(08.08.2022, 20:48)Gast schrieb: Ich dachte die Begründung bzw der Bescheid im Falle von 154/a müsse nicht ausformuliert werden, aber einen Ausschluss der Begleitverfügung hab ich da im GPA-Nord nicht gelesen. In den Probeklausuren war mit Entschließung der StA und Begleitverfügung immer auch die Abschlussverfügung, d.h. Verfügung und Anklage gemeint.
Fand es aber auch immer komisch das zusätzlich zum B-Gutachten zu machen. Hab aber Biel recherchiert und man muss wohl immer alles drei zusammen machen.
Doch, Begleit-Vfg war beim GPA Nord explizit ausgeschlossen; "Nur" Abschluss-Vfg soweit nach 154/154a "eingestellt" wurde mit Begründung. Keine Einstellungsbenachrichtigungen etc.
09.08.2022, 18:36
NRW hatte wohl ein paar Sachen anders heute, als das GPA Nord. Mag wer aus dem Norden mal Tipps abgeben? Ich hab das Meiste schon wieder verdrängt und vergessen ... Und bin durch NRW grad verunsichert
09.08.2022, 18:49
(09.08.2022, 17:39)Gast 242 schrieb:(08.08.2022, 20:48)Gast schrieb: Ich dachte die Begründung bzw der Bescheid im Falle von 154/a müsse nicht ausformuliert werden, aber einen Ausschluss der Begleitverfügung hab ich da im GPA-Nord nicht gelesen. In den Probeklausuren war mit Entschließung der StA und Begleitverfügung immer auch die Abschlussverfügung, d.h. Verfügung und Anklage gemeint.
Fand es aber auch immer komisch das zusätzlich zum B-Gutachten zu machen. Hab aber Biel recherchiert und man muss wohl immer alles drei zusammen machen.
Doch, Begleit-Vfg war beim GPA Nord explizit ausgeschlossen; "Nur" Abschluss-Vfg soweit nach 154/154a "eingestellt" wurde mit Begründung. Keine Einstellungsbenachrichtigungen etc.
Also in meinem blau-grünen Buch von K. und auch in den Unrerlagen vom Lehrgang am Gericht steht unter Abschlussverfügung, das folgendes Bestandteil ist:
- Ermittlungshandlungen
- Einstellungen
- Hrsg. von Sachen
- Abschluss der Ermittlungen
- Vermerke
- Mehrfertigungen
- BZR
- MiStrA
- ...
Ausgenommen war halt die Begründung von den Einstellungen in einer extra Begleitverfügung.
Meinen wir dasselbe?
09.08.2022, 19:21
(09.08.2022, 18:49)Gast schrieb:(09.08.2022, 17:39)Gast 242 schrieb:(08.08.2022, 20:48)Gast schrieb: Ich dachte die Begründung bzw der Bescheid im Falle von 154/a müsse nicht ausformuliert werden, aber einen Ausschluss der Begleitverfügung hab ich da im GPA-Nord nicht gelesen. In den Probeklausuren war mit Entschließung der StA und Begleitverfügung immer auch die Abschlussverfügung, d.h. Verfügung und Anklage gemeint.
Fand es aber auch immer komisch das zusätzlich zum B-Gutachten zu machen. Hab aber Biel recherchiert und man muss wohl immer alles drei zusammen machen.
Doch, Begleit-Vfg war beim GPA Nord explizit ausgeschlossen; "Nur" Abschluss-Vfg soweit nach 154/154a "eingestellt" wurde mit Begründung. Keine Einstellungsbenachrichtigungen etc.
Also in meinem blau-grünen Buch von K. und auch in den Unrerlagen vom Lehrgang am Gericht steht unter Abschlussverfügung, das folgendes Bestandteil ist:Das war doch nicht ausgenommen?
- Ermittlungshandlungen
- Einstellungen
- Hrsg. von Sachen
- Abschluss der Ermittlungen
- Vermerke
- Mehrfertigungen
- BZR
- MiStrA
- ...
Ausgenommen war halt die Begründung von den Einstellungen in einer extra Begleitverfügung.
Meinen wir dasselbe?
Eine reine Begleitverfügung zur Anklage wäre Abschluss der Ermittlungen, Mehrfertigungen, Mitteilungen, UmA, Frist, d.h. die Aspekte, die unmittelbar die Anklage bzw. das gerichtliche Verfahren betreffen, nicht aber die Einstellungen, welche man begrifflich in eine Einstellungsverfügung einbauen würde. In der Praxis wie auch in den Klausuren wird beides aber bei einer Teileinstellung in einer gemeinsamen Abschlussverfügung zusammengefasst, die dann eben teilweise Begleit- und teilweise Einstellungsverfügung ist. Deswegen war der Bearbeitervermerk so ungewohnt und merkwürdig, weil es eben hieß, eine Begleitverfügung sei nicht zu fertigen, eine Abschlussverfügung aber schon, soweit man einstellt. Wie das richtig zu interpretieren war, weiß ich leider nicht, jedenfalls Merhfertigungen und Übersendungsauftrag waren mE aber zB gerade nicht gewollt...
10.08.2022, 09:08
(09.08.2022, 16:26)NRW Durchgang schrieb: Revision
Zulässigkeit (+)
Begründetheit:
Verfahrenshindernis:
Sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts -Strafrichters- gem 25 GVG (+)
Verfahrensfehler:
Absoluter revisionsgrund nach 338 Nr 6 (-)
Relativer Revisionsgrund:
nach 337 iVm 258 recht aufs letzte Wort (+)
337, 256 gerichtlicher Hinweis (-)
337, 261 (+) wegen Nicht-Verlesens der Urkunde aber kein beruhen
Sachrüge (+), da keine Strafbarkeit aus 249 252 und keine aus 315b
stattdessen: 242; 223, 53 und 223, 224, 22, 23 und 142 (+)
Fehlerhafte Strafzumessung da Verstoß gegen 46 III und 54 II 1 StGB (+)
Zm.: Revision begründen
Antrag: Antrag auf Aufhebung und Verweisung zum Schöffengericht und Unterzeichner als pflichtverteidiger beizuordnen
Weißt du noch, wie die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe waren? Ich habe wohl dem iudex non calculat alle Ehre gemacht. Habe geschrieben, dass die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht übersteigt
10.08.2022, 10:31
Die Einzelstrafen waren einmal 1 Jahr & 2 Monate und 1 Jahr & 4 Monate. Ausgeurteilt wurde daraus eine Gesamtstrafe von 2 Jahren & 6 Monaten