08.08.2022, 15:17
08.08.2022, 15:20
(08.08.2022, 15:08)Jurref22 schrieb:(08.08.2022, 14:13)Gast schrieb: Na, wie war es?Habe die ersten Taten nur kurz innerhalb des § 153 StGB angesprochen (mögliches Aussageverweigerungsrecht wegen eigener Tatbeteiligung ändert an Strafbarkeit wegen Falschaussage nichts) und nicht gesondert geprüft, dafür fehlte mir auch einfach noch die Zeit.. meint ihr, man hätte das noch extra prüfen sollen?
Auf 315d wurde ja mal wo draufhingewiesen und hat das genützt?
Wie habt ihr denn das mit den Taten aus dem ersten Prozess in die Strafbarkeitsprüfung eingebunden?
Hab auch nicht genau verstanden, ob eine Abschlussvfg. erforderlich war.
Hab ich zeitlich auch nicht geschafft, also schön geprüft ist eh nix
Abschlussverfügung muss man doch immer machen? Oder? War ichnmir auch mal unsicher und mache es seit dem immer.
08.08.2022, 15:50
S1
Es war wirklich sehr umfangreich. Leider habe ich mein Konkretum in der Anklage bis auf wenige Sätze nicht geschafft? ich hoffe, dass es mir nicht den Genick bricht.
Ansonsten habe ich es so gelöst:
Verwertbarkeit der Aussage: (+), aber wohl eher (-), jedenfalls klausurtaktisch möglich, da genug Beweismittel zur Verfügung stehen.
1. Tatkomplex:
§ 267 StGB (-), da keine Urkunde
§ 315c (-), da kein TBM in I Nr. 2 erfüllt
§ 315b (-), da kein Schädigungsvorsatz, jedenfalls mangels konkreter Gefährdung
240 I StGB (+), weil ich unbedingt § 69 StGB prüfen wollte, aber keine StV-Delikte bei mir durchgingen?
2. Tatkomplex: Kreisverkehr
§ 315c (-), da nicht zu schnell oder unübersichtlich,
bei Auffahrt auf den Berliner Ring zwar Gegenfahrbahn, aber keine konkrete Gefahr
§ 315b (-), da kein Schädigungsvorsatz, somit nicht anwendbar, jedenfalls keine konkrete Gefahr
§ 113 I (-), zwar Vollstreckungshandlung, aber bloße Flucht keine Widerstandshandlung
3. Komplex (oder Teil des 2. Komplexes)
Burnout:
§ 315c (-) mangels Alternative aus I Nr. 2
§ 315b (-) ebenfalls mangels konkreter Gefahr; auch nicht durch Vernebelung, kein Schädigungsvorsatz
Flucht:
§ 113 (-)
§ 315c I Nr. 2 d) (-), zwar zu schnell gefahren
§ 315c I Nr. 2 e) (-) und auch Gegenfahrbahn genutzt,
aber beiden fehlt die konkrete Gefahr; auch die Verfolgung durch die Polizisten begründet keine konkrete Gefahr, keine Anhaltspunkte ersichtlich
§ 315d I Nr. 1 (-), da kein Rennen gewollt, keine Beweis möglich, dass es nicht so war
4.Komplex
§ 315d I Nr. 3 (-), da nicht angepasste Geschwindigkeit (-)
§ 315c I Nr. 2 d) (-), da keine konkrete Gefahr, auch keine grobe Verkehrswidrigkeit, da keine Geschwindigkeitsbeschränkung und keine sonstigen Anhaltspunkte, auch keine konkrete Gefährdung des anderen Fahrers
5.Komplex
War ich mir nicht sicher, habe § 242 StGB, aber könnte auch § 246, § 263 oder § 263a sein?
B-Gutachten:
Amtsgericht -Strafrichter-
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Beschlagnahme Kennzeichen?
Es war wirklich sehr umfangreich. Leider habe ich mein Konkretum in der Anklage bis auf wenige Sätze nicht geschafft? ich hoffe, dass es mir nicht den Genick bricht.
Ansonsten habe ich es so gelöst:
Verwertbarkeit der Aussage: (+), aber wohl eher (-), jedenfalls klausurtaktisch möglich, da genug Beweismittel zur Verfügung stehen.
1. Tatkomplex:
§ 267 StGB (-), da keine Urkunde
§ 315c (-), da kein TBM in I Nr. 2 erfüllt
§ 315b (-), da kein Schädigungsvorsatz, jedenfalls mangels konkreter Gefährdung
240 I StGB (+), weil ich unbedingt § 69 StGB prüfen wollte, aber keine StV-Delikte bei mir durchgingen?
2. Tatkomplex: Kreisverkehr
§ 315c (-), da nicht zu schnell oder unübersichtlich,
bei Auffahrt auf den Berliner Ring zwar Gegenfahrbahn, aber keine konkrete Gefahr
§ 315b (-), da kein Schädigungsvorsatz, somit nicht anwendbar, jedenfalls keine konkrete Gefahr
§ 113 I (-), zwar Vollstreckungshandlung, aber bloße Flucht keine Widerstandshandlung
3. Komplex (oder Teil des 2. Komplexes)
Burnout:
§ 315c (-) mangels Alternative aus I Nr. 2
§ 315b (-) ebenfalls mangels konkreter Gefahr; auch nicht durch Vernebelung, kein Schädigungsvorsatz
Flucht:
§ 113 (-)
§ 315c I Nr. 2 d) (-), zwar zu schnell gefahren
§ 315c I Nr. 2 e) (-) und auch Gegenfahrbahn genutzt,
aber beiden fehlt die konkrete Gefahr; auch die Verfolgung durch die Polizisten begründet keine konkrete Gefahr, keine Anhaltspunkte ersichtlich
§ 315d I Nr. 1 (-), da kein Rennen gewollt, keine Beweis möglich, dass es nicht so war
4.Komplex
§ 315d I Nr. 3 (-), da nicht angepasste Geschwindigkeit (-)
§ 315c I Nr. 2 d) (-), da keine konkrete Gefahr, auch keine grobe Verkehrswidrigkeit, da keine Geschwindigkeitsbeschränkung und keine sonstigen Anhaltspunkte, auch keine konkrete Gefährdung des anderen Fahrers
5.Komplex
War ich mir nicht sicher, habe § 242 StGB, aber könnte auch § 246, § 263 oder § 263a sein?
B-Gutachten:
Amtsgericht -Strafrichter-
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Beschlagnahme Kennzeichen?
08.08.2022, 15:52
(08.08.2022, 15:50)GastNRW45 schrieb: S1
Es war wirklich sehr umfangreich. Leider habe ich mein Konkretum in der Anklage bis auf wenige Sätze nicht geschafft? ich hoffe, dass es mir nicht den Genick bricht.
Ansonsten habe ich es so gelöst:
Verwertbarkeit der Aussage: (+), aber wohl eher (-), jedenfalls klausurtaktisch möglich, da genug Beweismittel zur Verfügung stehen.
1. Tatkomplex:
§ 267 StGB (-), da keine Urkunde
§ 315c (-), da kein TBM in I Nr. 2 erfüllt
§ 315b (-), da kein Schädigungsvorsatz, jedenfalls mangels konkreter Gefährdung
240 I StGB (+), weil ich unbedingt § 69 StGB prüfen wollte, aber keine StV-Delikte bei mir durchgingen?
2. Tatkomplex: Kreisverkehr
§ 315c (-), da nicht zu schnell oder unübersichtlich,
bei Auffahrt auf den Berliner Ring zwar Gegenfahrbahn, aber keine konkrete Gefahr
§ 315b (-), da kein Schädigungsvorsatz, somit nicht anwendbar, jedenfalls keine konkrete Gefahr
§ 113 I (-), zwar Vollstreckungshandlung, aber bloße Flucht keine Widerstandshandlung
3. Komplex (oder Teil des 2. Komplexes)
Burnout:
§ 315c (-) mangels Alternative aus I Nr. 2
§ 315b (-) ebenfalls mangels konkreter Gefahr; auch nicht durch Vernebelung, kein Schädigungsvorsatz
Flucht:
§ 113 (-)
§ 315c I Nr. 2 d) (-), zwar zu schnell gefahren
§ 315c I Nr. 2 e) (-) und auch Gegenfahrbahn genutzt,
aber beiden fehlt die konkrete Gefahr; auch die Verfolgung durch die Polizisten begründet keine konkrete Gefahr, keine Anhaltspunkte ersichtlich
§ 315d I Nr. 1 (-), da kein Rennen gewollt, keine Beweis möglich, dass es nicht so war
4.Komplex
§ 315d I Nr. 3 (-), da nicht angepasste Geschwindigkeit (-)
§ 315c I Nr. 2 d) (-), da keine konkrete Gefahr, auch keine grobe Verkehrswidrigkeit, da keine Geschwindigkeitsbeschränkung und keine sonstigen Anhaltspunkte, auch keine konkrete Gefährdung des anderen Fahrers
5.Komplex
War ich mir nicht sicher, habe § 242 StGB, aber könnte auch § 246, § 263 oder § 263a sein?
B-Gutachten:
Amtsgericht -Strafrichter-
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Beschlagnahme Kennzeichen?
*das Genick bricht?
08.08.2022, 17:29
(08.08.2022, 15:20)Gast schrieb:(08.08.2022, 15:08)Jurref22 schrieb:(08.08.2022, 14:13)Gast schrieb: Na, wie war es?Habe die ersten Taten nur kurz innerhalb des § 153 StGB angesprochen (mögliches Aussageverweigerungsrecht wegen eigener Tatbeteiligung ändert an Strafbarkeit wegen Falschaussage nichts) und nicht gesondert geprüft, dafür fehlte mir auch einfach noch die Zeit.. meint ihr, man hätte das noch extra prüfen sollen?
Auf 315d wurde ja mal wo draufhingewiesen und hat das genützt?
Wie habt ihr denn das mit den Taten aus dem ersten Prozess in die Strafbarkeitsprüfung eingebunden?
Hab auch nicht genau verstanden, ob eine Abschlussvfg. erforderlich war.
Hab ich zeitlich auch nicht geschafft, also schön geprüft ist eh nix
Abschlussverfügung muss man doch immer machen? Oder? War ichnmir auch mal unsicher und mache es seit dem immer.
Also in S-H wurde im Bearbeitervermerk die Abschlussverfügung explizit ausgenommen für den Fall der Anklageerhebung.
08.08.2022, 18:03
(08.08.2022, 17:29)LawL SH schrieb:(08.08.2022, 15:20)Gast schrieb:(08.08.2022, 15:08)Jurref22 schrieb:(08.08.2022, 14:13)Gast schrieb: Na, wie war es?Habe die ersten Taten nur kurz innerhalb des § 153 StGB angesprochen (mögliches Aussageverweigerungsrecht wegen eigener Tatbeteiligung ändert an Strafbarkeit wegen Falschaussage nichts) und nicht gesondert geprüft, dafür fehlte mir auch einfach noch die Zeit.. meint ihr, man hätte das noch extra prüfen sollen?
Auf 315d wurde ja mal wo draufhingewiesen und hat das genützt?
Wie habt ihr denn das mit den Taten aus dem ersten Prozess in die Strafbarkeitsprüfung eingebunden?
Hab auch nicht genau verstanden, ob eine Abschlussvfg. erforderlich war.
Hab ich zeitlich auch nicht geschafft, also schön geprüft ist eh nix
Abschlussverfügung muss man doch immer machen? Oder? War ichnmir auch mal unsicher und mache es seit dem immer.
Also in S-H wurde im Bearbeitervermerk die Abschlussverfügung explizit ausgenommen für den Fall der Anklageerhebung.
Ich meine beim GPA Nord war die Begleit-Vfg ausgenommen und Abschluss-Vfg gefordert, wenn 154, 154a angewandt wurden.
08.08.2022, 18:27
(08.08.2022, 18:03)Gast 242 schrieb:(08.08.2022, 17:29)LawL SH schrieb:(08.08.2022, 15:20)Gast schrieb:(08.08.2022, 15:08)Jurref22 schrieb:(08.08.2022, 14:13)Gast schrieb: Na, wie war es?Habe die ersten Taten nur kurz innerhalb des § 153 StGB angesprochen (mögliches Aussageverweigerungsrecht wegen eigener Tatbeteiligung ändert an Strafbarkeit wegen Falschaussage nichts) und nicht gesondert geprüft, dafür fehlte mir auch einfach noch die Zeit.. meint ihr, man hätte das noch extra prüfen sollen?
Auf 315d wurde ja mal wo draufhingewiesen und hat das genützt?
Wie habt ihr denn das mit den Taten aus dem ersten Prozess in die Strafbarkeitsprüfung eingebunden?
Hab auch nicht genau verstanden, ob eine Abschlussvfg. erforderlich war.
Hab ich zeitlich auch nicht geschafft, also schön geprüft ist eh nix
Abschlussverfügung muss man doch immer machen? Oder? War ichnmir auch mal unsicher und mache es seit dem immer.
Also in S-H wurde im Bearbeitervermerk die Abschlussverfügung explizit ausgenommen für den Fall der Anklageerhebung.
Ich meine beim GPA Nord war die Begleit-Vfg ausgenommen und Abschluss-Vfg gefordert, wenn 154, 154a angewandt wurden.
Verstehe in dem Zusammenhang den Unterschied zwischen Begleit- und Abschlussverfügung nicht. Kannst Du das kurz erklären?
08.08.2022, 18:41
(08.08.2022, 18:27)LawL SH schrieb:(08.08.2022, 18:03)Gast 242 schrieb:(08.08.2022, 17:29)LawL SH schrieb:(08.08.2022, 15:20)Gast schrieb:(08.08.2022, 15:08)Jurref22 schrieb: Habe die ersten Taten nur kurz innerhalb des § 153 StGB angesprochen (mögliches Aussageverweigerungsrecht wegen eigener Tatbeteiligung ändert an Strafbarkeit wegen Falschaussage nichts) und nicht gesondert geprüft, dafür fehlte mir auch einfach noch die Zeit.. meint ihr, man hätte das noch extra prüfen sollen?
Hab auch nicht genau verstanden, ob eine Abschlussvfg. erforderlich war.
Hab ich zeitlich auch nicht geschafft, also schön geprüft ist eh nix
Abschlussverfügung muss man doch immer machen? Oder? War ichnmir auch mal unsicher und mache es seit dem immer.
Also in S-H wurde im Bearbeitervermerk die Abschlussverfügung explizit ausgenommen für den Fall der Anklageerhebung.
Ich meine beim GPA Nord war die Begleit-Vfg ausgenommen und Abschluss-Vfg gefordert, wenn 154, 154a angewandt wurden.
Verstehe in dem Zusammenhang den Unterschied zwischen Begleit- und Abschlussverfügung nicht. Kannst Du das kurz erklären?
Bzw. ich habe es so verstanden, dass die Abschlussverfügung nur notwendig ist, wenn man zur kompletten Einstellung gelangt.
08.08.2022, 18:47
(08.08.2022, 18:27)LawL SH schrieb:(08.08.2022, 18:03)Gast 242 schrieb:(08.08.2022, 17:29)LawL SH schrieb:(08.08.2022, 15:20)Gast schrieb:(08.08.2022, 15:08)Jurref22 schrieb: Habe die ersten Taten nur kurz innerhalb des § 153 StGB angesprochen (mögliches Aussageverweigerungsrecht wegen eigener Tatbeteiligung ändert an Strafbarkeit wegen Falschaussage nichts) und nicht gesondert geprüft, dafür fehlte mir auch einfach noch die Zeit.. meint ihr, man hätte das noch extra prüfen sollen?
Hab auch nicht genau verstanden, ob eine Abschlussvfg. erforderlich war.
Hab ich zeitlich auch nicht geschafft, also schön geprüft ist eh nix
Abschlussverfügung muss man doch immer machen? Oder? War ichnmir auch mal unsicher und mache es seit dem immer.
Also in S-H wurde im Bearbeitervermerk die Abschlussverfügung explizit ausgenommen für den Fall der Anklageerhebung.
Ich meine beim GPA Nord war die Begleit-Vfg ausgenommen und Abschluss-Vfg gefordert, wenn 154, 154a angewandt wurden.
Verstehe in dem Zusammenhang den Unterschied zwischen Begleit- und Abschlussverfügung nicht. Kannst Du das kurz erklären?
Der Bearbeitervermerk war mE relativ missverständlich formuliert, es hieß ja, dass Begleitvfg. erlassen im Falle der Anklageerhebung, aber soweit eingestellt wird, soll eine Abschlussvfg. geschrieben werden. Hatte das am Anfang auch so interpretiert, dass bei auch nur teilweiser Anklageerhebung gar keine Vfg. erforderlich ist, dann aber doch noch zur Sicherheit eine knappe Einstellungsvfg. für den eingestellten Teil geschrieben (wobei § 154 I StPO begrifflich präzise ja auch noch nicht einmal eine Einstellung, sondern ein Absehen von der Verfolgung ist). Macht in meinen Augen aber nicht wirklich Sinn, da man ja in der Praxis bei verbundenen Verfahren auch nur eine Abschlussverfügung schreiben würde, die - soweit angeklagt wird - dann eben auch eine Begleitvfg. ist.
Die Formulierung im Bearbeitervermerk war insofern jedenfalls anders als mir aus den Übungsklausuren bekannt, da dort meines Wissens idR die Formulierung auftauchte, dass "im Falle der vollständigen Einstellung des Verfahrens" irgendwas bestimmtes passieren sollte und nichts mit "soweit".
08.08.2022, 20:48
Ich dachte die Begründung bzw der Bescheid im Falle von 154/a müsse nicht ausformuliert werden, aber einen Ausschluss der Begleitverfügung hab ich da im GPA-Nord nicht gelesen. In den Probeklausuren war mit Entschließung der StA und Begleitverfügung immer auch die Abschlussverfügung, d.h. Verfügung und Anklage gemeint.
Fand es aber auch immer komisch das zusätzlich zum B-Gutachten zu machen. Hab aber Biel recherchiert und man muss wohl immer alles drei zusammen machen.
Fand es aber auch immer komisch das zusätzlich zum B-Gutachten zu machen. Hab aber Biel recherchiert und man muss wohl immer alles drei zusammen machen.