06.12.2018, 23:31
Wahlklausur Ö-Recht in BE / BB war übrigens in etwa das hier - nur aus RA-Sicht:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen....l&max=true
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07.12.2018, 15:55
Z IV NRW
Es wird "tierisch" - Eine nette Klausur zur Halbzeit, wie ich finde:
Prozessuales: Einspruch gegen VU, Anwaltsklausur aus Beklagtensicht, Einspruchsfrist, Klage eines e.K. unter seiner Firma
Materielles: Tierhalterhaftung und Tieraufseherhaftung, 840 III BGB und Schadenskorrektur, Beweismittel, substantiiertes Vorbringen
Sachverhalt: Die Mandantin ist Studentin und nimmt in ihren Semesterferien gegen Geld Hunde zur Betreuung auf, während Herrchen und Frauchen auf Reisen sind. Hierzu benutzt sie ein als Hundebetreuungsvertrag bezeichnetes Formular, dessen AGB u.a. bestimmen, dass der Kunde für Futter und medizinische Versorgung des Tieres selbst aufkommen soll.
Am 20.05.2018 schloss die beklagte Mandantin einen solchen Vertrag mit dem Kunden Herrn S. Dieser hat ausdrücklich angegeben, dass der abgegebene Jack Russel Terrier friedlich und ruhig ist (ganz genau erinnere ich mich nicht mehr dran). Zudem hat er der Mandantin mündlich mitgeteilt, dass der Hund "auf's Wort höre und eine Hundeschule besucht habe".
Noch am selben Tag geht die Mandantin mit dem Tier spazieren. Dafür fährt sie ans andere Ende von Paderborn, da der Hund diese Gegend kennt und diese auch weit ab vom Straßenverkehr ist, denn sie war sich des Jagdtriebes des Hundes bewusst. Sie hatte den Hund angeleint und die Leine locker am Fahrradlenker belassen,auf dem sie fuhr, während der Hund parallel daneben herlief.
Schon bei kleinsten Geräuchen aus dem Gebüsch ist der Hund jedoch sofort aufgeregt geworden und ließ sich, entgegen der Angaben des Kunden nur schwer bändigen. Als sie an einer eingefriedeten Schafsweide - von der die Beklagte Mandantin nichts wusste und auch der Kunde S ihr nichts davon mitgeteilt hatte, obwohl er die Gegend kannte - vorbeifuhren, riss sich der Hund los und bellte die Schafe an. Diese sind durch den Elektrozaun gebrochen und auf ein benachbartes Sonnenblumenfeld (mit gelben Sonneblumen) gelaufen, welches diese in der Panik zertrampelten. Als die Schafe sich wieder beruhigt hatten fingen sie an das Feld abzugrasen.
Der Kläger ist Pächter der Felder und war bei dem Vorfall zugegen. Um die Schafe wieder einzufangen, rief er unverzüglich den Schäfer an, der sich zuvor in eine Mittagspause begeben hatte und nicht vor Ort war - was aber auch nicht erforderlich war, wären die Schafe eingezäunt gewesen - dieser unterhielt sich zunächst mit den Anwesenden. In dieser Zeit liefen die Schafe gemächlich auf ein weiteres vom Kläger gepachtetes Feld mit roten Sonnenblumen und fraßen dieses ebenfalls kahl.
Der Kläger begehrt von der Mandantin Schadensersatz. Gegen die Mandantin ist ein VU ergangen, das ihr am 23.11.18 zugestellt wurde (fristablauf für den Einspruch war heute *spoiler*).
Die Mandantin begehrt folgendes:
- Vorgehen gegen VU und gegen die Klage verteidigen
- Nichts oder zumindest möglichst wenig bezahlen
- nicht gegen den Kunden vorgehen weil sie die Geschäftsbeziehung schützen will
- ggf. gegen den Schäfer vorgehen (es waren schließlich nicht ihre Schafe und es war auch nicht ihr Hund)
- Zweifel an der Schadenshöhe prüfen (Der Kläger hatte einfach eine Kostenaufstellung zu Schaden und entgangenem Gewinn ohne Belege vorgelegt und als Beweis nur ein SV - Gutachten angeboten)
In der Klausur kam es im wesentlichen auf die Sorgfaltspflicht an, dazu waren tonnenweise Ansatzpunkte im Sachverhalt verteilt (bzgl. der Mandantin: Leinenpflicht, zu lockeres führen, für sie unbekannte Gegend, Täuschung durch den Kunden, Kenntnis über die Instinkte der Hunderasse - bzgl. des Schäfers: Elektrozaun ausreichend, dauernde beaufsichtigung erforderlich oder nicht? - dazu wurde ein Privatgutachten seitens des Klägers eingeholt)
m.E. lagen die Schwerpunkte in der Kausalität, der spezifischen Tiergefahr, der Exkulpation und der Schadenskorrektur über 840 III BGB, der ja laut Palandt nur eingeschränkt angewendet wird wenn beide Schädiger nur aus §§ 833 ff. haften und daher § 426 nur eingeschränkt gilt.
Aufgabe: Schriftsatz ans Gericht oder Mandantenschreiben, Sachverhalt erlassen, Beweisprognose und der übliche Kleinkram.
M.E. insgesamt total in Ordnung, warum musste das 3 Klausuren lang dauern? :)
Es wird "tierisch" - Eine nette Klausur zur Halbzeit, wie ich finde:
Prozessuales: Einspruch gegen VU, Anwaltsklausur aus Beklagtensicht, Einspruchsfrist, Klage eines e.K. unter seiner Firma
Materielles: Tierhalterhaftung und Tieraufseherhaftung, 840 III BGB und Schadenskorrektur, Beweismittel, substantiiertes Vorbringen
Sachverhalt: Die Mandantin ist Studentin und nimmt in ihren Semesterferien gegen Geld Hunde zur Betreuung auf, während Herrchen und Frauchen auf Reisen sind. Hierzu benutzt sie ein als Hundebetreuungsvertrag bezeichnetes Formular, dessen AGB u.a. bestimmen, dass der Kunde für Futter und medizinische Versorgung des Tieres selbst aufkommen soll.
Am 20.05.2018 schloss die beklagte Mandantin einen solchen Vertrag mit dem Kunden Herrn S. Dieser hat ausdrücklich angegeben, dass der abgegebene Jack Russel Terrier friedlich und ruhig ist (ganz genau erinnere ich mich nicht mehr dran). Zudem hat er der Mandantin mündlich mitgeteilt, dass der Hund "auf's Wort höre und eine Hundeschule besucht habe".
Noch am selben Tag geht die Mandantin mit dem Tier spazieren. Dafür fährt sie ans andere Ende von Paderborn, da der Hund diese Gegend kennt und diese auch weit ab vom Straßenverkehr ist, denn sie war sich des Jagdtriebes des Hundes bewusst. Sie hatte den Hund angeleint und die Leine locker am Fahrradlenker belassen,auf dem sie fuhr, während der Hund parallel daneben herlief.
Schon bei kleinsten Geräuchen aus dem Gebüsch ist der Hund jedoch sofort aufgeregt geworden und ließ sich, entgegen der Angaben des Kunden nur schwer bändigen. Als sie an einer eingefriedeten Schafsweide - von der die Beklagte Mandantin nichts wusste und auch der Kunde S ihr nichts davon mitgeteilt hatte, obwohl er die Gegend kannte - vorbeifuhren, riss sich der Hund los und bellte die Schafe an. Diese sind durch den Elektrozaun gebrochen und auf ein benachbartes Sonnenblumenfeld (mit gelben Sonneblumen) gelaufen, welches diese in der Panik zertrampelten. Als die Schafe sich wieder beruhigt hatten fingen sie an das Feld abzugrasen.
Der Kläger ist Pächter der Felder und war bei dem Vorfall zugegen. Um die Schafe wieder einzufangen, rief er unverzüglich den Schäfer an, der sich zuvor in eine Mittagspause begeben hatte und nicht vor Ort war - was aber auch nicht erforderlich war, wären die Schafe eingezäunt gewesen - dieser unterhielt sich zunächst mit den Anwesenden. In dieser Zeit liefen die Schafe gemächlich auf ein weiteres vom Kläger gepachtetes Feld mit roten Sonnenblumen und fraßen dieses ebenfalls kahl.
Der Kläger begehrt von der Mandantin Schadensersatz. Gegen die Mandantin ist ein VU ergangen, das ihr am 23.11.18 zugestellt wurde (fristablauf für den Einspruch war heute *spoiler*).
Die Mandantin begehrt folgendes:
- Vorgehen gegen VU und gegen die Klage verteidigen
- Nichts oder zumindest möglichst wenig bezahlen
- nicht gegen den Kunden vorgehen weil sie die Geschäftsbeziehung schützen will
- ggf. gegen den Schäfer vorgehen (es waren schließlich nicht ihre Schafe und es war auch nicht ihr Hund)
- Zweifel an der Schadenshöhe prüfen (Der Kläger hatte einfach eine Kostenaufstellung zu Schaden und entgangenem Gewinn ohne Belege vorgelegt und als Beweis nur ein SV - Gutachten angeboten)
In der Klausur kam es im wesentlichen auf die Sorgfaltspflicht an, dazu waren tonnenweise Ansatzpunkte im Sachverhalt verteilt (bzgl. der Mandantin: Leinenpflicht, zu lockeres führen, für sie unbekannte Gegend, Täuschung durch den Kunden, Kenntnis über die Instinkte der Hunderasse - bzgl. des Schäfers: Elektrozaun ausreichend, dauernde beaufsichtigung erforderlich oder nicht? - dazu wurde ein Privatgutachten seitens des Klägers eingeholt)
m.E. lagen die Schwerpunkte in der Kausalität, der spezifischen Tiergefahr, der Exkulpation und der Schadenskorrektur über 840 III BGB, der ja laut Palandt nur eingeschränkt angewendet wird wenn beide Schädiger nur aus §§ 833 ff. haften und daher § 426 nur eingeschränkt gilt.
Aufgabe: Schriftsatz ans Gericht oder Mandantenschreiben, Sachverhalt erlassen, Beweisprognose und der übliche Kleinkram.
M.E. insgesamt total in Ordnung, warum musste das 3 Klausuren lang dauern? :)
07.12.2018, 16:02
Weiß jemand ob wir heute in BW einen Tatbestand schreiben sollten?
07.12.2018, 16:04
Soweit ich mich erinnern kann wurde der Tatbestand erlassen?
07.12.2018, 16:10
Meiner Erinnerung nach waren in BW Tatbestand, Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit erlassen.
Weiß jemand von euch, wofür man die Anlagen gebraucht hat (außer für die Bestimmtheit und das Datum)?
Weiß jemand von euch, wofür man die Anlagen gebraucht hat (außer für die Bestimmtheit und das Datum)?
07.12.2018, 16:12
(07.12.2018, 16:02)Gast1 schrieb: Weiß jemand ob wir heute in BW einen Tatbestand schreiben sollten?
War meines Wissens erlassen.
In BW kam heute die vierte Gerichtsentscheidung in der vierten Klausur. Eine Einziehungsklage mit materiellem Schwerpunkt im Pflichtteilsrecht.
Wenn man, wie ich, die Einziehungsklage nur am Rande gelernt hatte, war das sehr unangenehm. T/P wie üblich keine große Hilfe.
Zudem auch wieder eine seltsame Widerklage.
Es wiederholt sich in BW meiner Meinung mach eh erstaunlich viel.
Es bleibt beständig schwer.
07.12.2018, 16:33
(07.12.2018, 16:12)TimBW schrieb:(07.12.2018, 16:02)Gast1 schrieb: Weiß jemand ob wir heute in BW einen Tatbestand schreiben sollten?
War meines Wissens erlassen.
In BW kam heute die vierte Gerichtsentscheidung in der vierten Klausur. Eine Einziehungsklage mit materiellem Schwerpunkt im Pflichtteilsrecht.
Wenn man, wie ich, die Einziehungsklage nur am Rande gelernt hatte, war das sehr unangenehm. T/P wie üblich keine große Hilfe.
Zudem auch wieder eine seltsame Widerklage.
Es wiederholt sich in BW meiner Meinung mach eh erstaunlich viel.
Es bleibt beständig schwer.
Tatbestand war definitiv erlassen.
Die Wiederholungen innerhalb des Durchgangs sind m.E. auch krass. Schon wieder die Problematik der Ersatzzustellung nach § 178 ZPO.
Vier Urteile in vier Zivilrechtsklausuren finde ich auch daneben. Angesichts der angeblich steigenden Relevanz der Anwaltsklausuren ist diese Tatsache schon erstaunlich..vor einem Jahr gab es ebenfalls vier Urteilsklausuren.
07.12.2018, 16:39
(07.12.2018, 16:33)iduexnoncalculat schrieb:(07.12.2018, 16:12)TimBW schrieb:(07.12.2018, 16:02)Gast1 schrieb: Weiß jemand ob wir heute in BW einen Tatbestand schreiben sollten?
War meines Wissens erlassen.
In BW kam heute die vierte Gerichtsentscheidung in der vierten Klausur. Eine Einziehungsklage mit materiellem Schwerpunkt im Pflichtteilsrecht.
Wenn man, wie ich, die Einziehungsklage nur am Rande gelernt hatte, war das sehr unangenehm. T/P wie üblich keine große Hilfe.
Zudem auch wieder eine seltsame Widerklage.
Es wiederholt sich in BW meiner Meinung mach eh erstaunlich viel.
Es bleibt beständig schwer.
Tatbestand war definitiv erlassen.
Die Wiederholungen innerhalb des Durchgangs sind m.E. auch krass. Schon wieder die Problematik der Ersatzzustellung nach § 178 ZPO.
Vier Urteile in vier Zivilrechtsklausuren finde ich auch daneben. Angesichts der angeblich steigenden Relevanz der Anwaltsklausuren ist diese Tatsache schon erstaunlich..vor einem Jahr gab es ebenfalls vier Urteilsklausuren.
Ich habe zwar drei Urteile und einen Beschluss ( ;) ), aber ja, das ist schon seltsam. Die Problematik mit 178 ZPO war ja sogar die identische, wie in der zweiten Klausur. Ich frage mich echt, was mit denen vom LPA los ist.
Wie habt ihr die Widerklage gelöst?
07.12.2018, 16:45
07.12.2018, 16:45
(07.12.2018, 16:12)TimBW schrieb:(07.12.2018, 16:02)Gast1 schrieb: Weiß jemand ob wir heute in BW einen Tatbestand schreiben sollten?
War meines Wissens erlassen.
In BW kam heute die vierte Gerichtsentscheidung in der vierten Klausur. Eine Einziehungsklage mit materiellem Schwerpunkt im Pflichtteilsrecht.
Wenn man, wie ich, die Einziehungsklage nur am Rande gelernt hatte, war das sehr unangenehm. T/P wie üblich keine große Hilfe.
Zudem auch wieder eine seltsame Widerklage.
Es wiederholt sich in BW meiner Meinung mach eh erstaunlich viel.
Es bleibt beständig schwer.
Im Folgenden meine Lösung:
Zulässigkeit der Klage
- Klassiker ansprechen
- Prozessführungsbefugnis als qual. Prozessvoraussetzung kurz ansprechen
Begründetheit der Klage
Ergebnis: Begründet in Höhe von 900 €.
Nachlasswert war 12.000:
davon 4.000 wg. des Vermächtnis an Freund Silvio abziehen
nochmals 400 € Darlehensforderung abziehen, da der Nachlass für Verbindlichkeiten des Erblassers ggü. einem Erben haftet (lt. Palandt)
Damit liegen wir vorerst bei 7.600 €. Der gesetzliche Erbteil der S beträgt die Hälfte hiervon, da die Schwester (Vaterschaftsanerkennung wirksam, alles andere wie "Kukuckskind etc" interessiert nicht) gleichberechtigt neben ihr steht, folglich 3.800 €.
Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzl. Erbteils, also 1.900 €.
Von diesem Pflichtteil war allerdings die tlw. Erfüllung gem. § 362 II BGB des Drittschuldners (Erben) gg. die Schuldnerin (Pflichtteilsberechtigte) in Höhe von 1.000 € abzuziehen. War ausnahmsweise trotz des Arrestatoriums nicht unwirksam nach §§ 135, 136, da der Drittschuldner von der Ersatzzustellung nach § 178 ZPO nichts wusste (für solche Fälle gilt laut Th/P die besagte Ausnahme).
Die einzuziehende Forderung der Klägerin bestand demnach in Höhe von 900€.
Widerklage
Zulässigkeit (-)
- zwar sachl. Zuständigkeit LG aus Umkehrschluss des § 506 ZPO
- aber kein RSB: Der Drittschuldner kann sich nicht auf Einwendungen berufen, die der Schuldner ggü. dem Kläger hat