13.12.2018, 15:44
V I NRW
Dieses Mal m.E. total in Ordnung, wenn auch natürlich schön vollgepackt, aber gut zu bewältigen.
Materiell: § 34a IV, V GewO, 32, 33 StGB, Erlaubnistatbestandsirrtum, sonstige Entschuldigungsgründe, Art. 12 GG, Anhörung nach 28 I VwVfG
Prozessual: einstweiliger Rechtsschutz, Schutznormtheorie, Klageverzicht, Verwirkung des Klagerechts, 6 I VwGO, besonderes öffentliches INteresse für effektive Gefahrenabwehr, Art. 19 IV GG
Sachverhalt:
Antragssteller ist ein ehemaliger Sicherheitsbediensteter, der zuvor für 13 Jahre im Objektschutz verantwortlich war und nun seit 2 Jahren auch bei der Sicherheit von Großveranstaltungen für die Vigilans GmbH arbeitet.
Im Sommer 2018 fand in Krefeld ein Ereignis mit dem Namen "Krefeld - Olé" statt. Der Slogan dieses alljährlichen Festes lautet "Malle - Gefühl nach Krefeld bringen." Für dieses Ereignis war auch unser Sicherheitsdienstleister und ANtragssteller eingesetzt.
Leider hat er sich ziemlich daneben benommen: Am frühen Abend kommt ein betrunkener Festteilnehmer zu ihm und pöbelt unseren Antragssteller an. Dabei beleidigt der Festteilnehmer und schlägt den Dienstausweis aus der Hand. Der Antragssteller drohte ihm mit Verweis vom Festgelände. Daraufhin verzog sich der Teilnehmer erstmal. 2 Stunden später treffen die beiden wieder aufeinander. Dieses Mal kann sich der Teilnehmer (und später Geschädigte *spoileralarm*) vor Alkohol kaum noch auf den Beinen halten. Er bewirft den Antragssteller mit einem Pflasterstein, trifft aber bei weitem nicht. Auch beleidigt er wieder und versucht auch aus einer Entfernung von 1,5m zuzuschlagen.
Daraufhin platzte unserm Antragssteller der Kragen und nahm den Nervtöter in den Schwitzkasten, schleifte ihn 5 Meter mit (Schon im Schwitzkasten setzte sich der Nervtöter nicht mehr zur Wehr), warf ihn auf den Boden und trat dreimal auf Oberkörper und Kopf ein, wobei der Nervtöter erhebliche Verletzungen (Kieferbruch und was weiß ich) erlitt.
Mehrere Zeugen versuchten unseren Antragssteller zu bändigen, der wehrte sich jedoch heftig, unternahm aber nichts mehr. Die Polizei hat dann Strafanzeige aufgenommen und Zeugen und Beschuldigten angehört. Beide geben übereinstimmend an, was da so passiert ist. Das sollte man auch laut BV als zutreffend unterstellen.
Im August 2018 flatterte dann ein Brief zum Antragsteller, in dem die Gewerbeaufsicht mitteilte, dass gegen seinen Arbeitgeber eine Prüfung läuft, die u.a. auch die Zuverlässigkeit unseres Antragsstellers beinhaltet. Bei Rückfragen könne er sich gerne melden. Dieser reagierte jedoch nicht auf das Schreiben.
Am 31.10.2018 (unser Antragsteller war auf einer 4 - wöchigen Asien - Reise) bekam er von seinem Arbeitgeber Vigilans die fristlose Kündigung in die Hand gedrückt. Grund war Folgender:
Mit Bescheid vom (weiß jemand das Datum noch? :D ) hat die zuständige Behörde der Vigilans GmbH untersagt, unseren Antragssteller weiter zu beschäftigen, weil er sich an besagtem Fest so daneben benommen hat. Ebenso hat sie die sofortige Vollziehung angeordnet und bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 500 Euronen angedroht.
Folgende Punkte hat die Behörde dazu angeführt:
- Keine Notwehrsituation gegenüber den Nervtöter
- Klare Unzuverlässigkeit, weil der Antragssteller die, gerade im Beachungsgewerbe erforderliche, Souveränität nicht einhielt.
- Erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit
- Das eingeleitete Strafverfahren könne nicht bis zu dessen Abschluss abgewartet werden
- Der Schutz der ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes durch die Vigilans GmbH überwiege sein Recht
Der Antragssteller erhob am 02.11.18 Klage und stellte zugleich den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz:
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Ziff. 1 (Untersagung) und Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Ziff. 3 des Bescheides (Zwangsgeld)
Er meint, dass er zuverlässig sei; sich nur zum eigenen Schutz so verhalten habe; man das Strafverfahren ohnehin abwarten müsse, weil die Behörde sonst gegen die Unschuldsvermutung verstößt; Verstoß gegen Art. 12 I; Verstoß gegen Ermessen, weil nicht berücksichtigt wurde, dass er eine Familie allein ernähren muss; Bescheid rechtswidrig, weil Antragssteller zuvor nicht angehört wurde
Die Behörde meint,
- Antrag unzulässig, weil zum Einen Bestandskraft eingetreten ist, die Klage war nicht fristgemäß
- Antrag unzulässig, weil die Vigilans ausdrücklich (der entsprechende Schrieb war auch abgedruckt) und schriftlich darauf verzichtet hat, gerichtlich gegen den Bescheid vorzugehen.
- Antrag unbegründet, weil (unendliche Ausführungen zu der Notwehrsituation, etc.)
Zwischenzeitig hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass "der Berichterstatter als Einzelrichter" (total komische Formulierung) entscheiden solle. Dagegen hat der Antragsteller ausdrücklich widersprochen, weil die Voraussetzungen des 6 I VwGO gar nicht vorlägen. Ein entsprechender Beschluss erging mit selbem Wortlaut trotzdem.
Aufgabe: Entscheidung des Gerichts, Kostenentscheidung, Rechtsbehelfsbelehrung (nur Bezeichnung und Norm)
BV: Angaben zutreffend, Zuständigkeit der Behörde in Ordnung, Angaben des Polizeibeamten richtig, kein Streitwert zu bestimmen.
Man konnte recht gut mit den Kommentaren arbeiten. Schwierig war zu Anfang, sich diese Dreieckskonstellation vor Augen zu führen, aber dann über die gewöhnlichen Grundsätze der Schutznormtheorie ganz normal zu lösen.
Morgen dann das große Finale! #reinenglühweineinschenken
Dieses Mal m.E. total in Ordnung, wenn auch natürlich schön vollgepackt, aber gut zu bewältigen.
Materiell: § 34a IV, V GewO, 32, 33 StGB, Erlaubnistatbestandsirrtum, sonstige Entschuldigungsgründe, Art. 12 GG, Anhörung nach 28 I VwVfG
Prozessual: einstweiliger Rechtsschutz, Schutznormtheorie, Klageverzicht, Verwirkung des Klagerechts, 6 I VwGO, besonderes öffentliches INteresse für effektive Gefahrenabwehr, Art. 19 IV GG
Sachverhalt:
Antragssteller ist ein ehemaliger Sicherheitsbediensteter, der zuvor für 13 Jahre im Objektschutz verantwortlich war und nun seit 2 Jahren auch bei der Sicherheit von Großveranstaltungen für die Vigilans GmbH arbeitet.
Im Sommer 2018 fand in Krefeld ein Ereignis mit dem Namen "Krefeld - Olé" statt. Der Slogan dieses alljährlichen Festes lautet "Malle - Gefühl nach Krefeld bringen." Für dieses Ereignis war auch unser Sicherheitsdienstleister und ANtragssteller eingesetzt.
Leider hat er sich ziemlich daneben benommen: Am frühen Abend kommt ein betrunkener Festteilnehmer zu ihm und pöbelt unseren Antragssteller an. Dabei beleidigt der Festteilnehmer und schlägt den Dienstausweis aus der Hand. Der Antragssteller drohte ihm mit Verweis vom Festgelände. Daraufhin verzog sich der Teilnehmer erstmal. 2 Stunden später treffen die beiden wieder aufeinander. Dieses Mal kann sich der Teilnehmer (und später Geschädigte *spoileralarm*) vor Alkohol kaum noch auf den Beinen halten. Er bewirft den Antragssteller mit einem Pflasterstein, trifft aber bei weitem nicht. Auch beleidigt er wieder und versucht auch aus einer Entfernung von 1,5m zuzuschlagen.
Daraufhin platzte unserm Antragssteller der Kragen und nahm den Nervtöter in den Schwitzkasten, schleifte ihn 5 Meter mit (Schon im Schwitzkasten setzte sich der Nervtöter nicht mehr zur Wehr), warf ihn auf den Boden und trat dreimal auf Oberkörper und Kopf ein, wobei der Nervtöter erhebliche Verletzungen (Kieferbruch und was weiß ich) erlitt.
Mehrere Zeugen versuchten unseren Antragssteller zu bändigen, der wehrte sich jedoch heftig, unternahm aber nichts mehr. Die Polizei hat dann Strafanzeige aufgenommen und Zeugen und Beschuldigten angehört. Beide geben übereinstimmend an, was da so passiert ist. Das sollte man auch laut BV als zutreffend unterstellen.
Im August 2018 flatterte dann ein Brief zum Antragsteller, in dem die Gewerbeaufsicht mitteilte, dass gegen seinen Arbeitgeber eine Prüfung läuft, die u.a. auch die Zuverlässigkeit unseres Antragsstellers beinhaltet. Bei Rückfragen könne er sich gerne melden. Dieser reagierte jedoch nicht auf das Schreiben.
Am 31.10.2018 (unser Antragsteller war auf einer 4 - wöchigen Asien - Reise) bekam er von seinem Arbeitgeber Vigilans die fristlose Kündigung in die Hand gedrückt. Grund war Folgender:
Mit Bescheid vom (weiß jemand das Datum noch? :D ) hat die zuständige Behörde der Vigilans GmbH untersagt, unseren Antragssteller weiter zu beschäftigen, weil er sich an besagtem Fest so daneben benommen hat. Ebenso hat sie die sofortige Vollziehung angeordnet und bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 500 Euronen angedroht.
Folgende Punkte hat die Behörde dazu angeführt:
- Keine Notwehrsituation gegenüber den Nervtöter
- Klare Unzuverlässigkeit, weil der Antragssteller die, gerade im Beachungsgewerbe erforderliche, Souveränität nicht einhielt.
- Erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit
- Das eingeleitete Strafverfahren könne nicht bis zu dessen Abschluss abgewartet werden
- Der Schutz der ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes durch die Vigilans GmbH überwiege sein Recht
Der Antragssteller erhob am 02.11.18 Klage und stellte zugleich den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz:
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Ziff. 1 (Untersagung) und Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Ziff. 3 des Bescheides (Zwangsgeld)
Er meint, dass er zuverlässig sei; sich nur zum eigenen Schutz so verhalten habe; man das Strafverfahren ohnehin abwarten müsse, weil die Behörde sonst gegen die Unschuldsvermutung verstößt; Verstoß gegen Art. 12 I; Verstoß gegen Ermessen, weil nicht berücksichtigt wurde, dass er eine Familie allein ernähren muss; Bescheid rechtswidrig, weil Antragssteller zuvor nicht angehört wurde
Die Behörde meint,
- Antrag unzulässig, weil zum Einen Bestandskraft eingetreten ist, die Klage war nicht fristgemäß
- Antrag unzulässig, weil die Vigilans ausdrücklich (der entsprechende Schrieb war auch abgedruckt) und schriftlich darauf verzichtet hat, gerichtlich gegen den Bescheid vorzugehen.
- Antrag unbegründet, weil (unendliche Ausführungen zu der Notwehrsituation, etc.)
Zwischenzeitig hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass "der Berichterstatter als Einzelrichter" (total komische Formulierung) entscheiden solle. Dagegen hat der Antragsteller ausdrücklich widersprochen, weil die Voraussetzungen des 6 I VwGO gar nicht vorlägen. Ein entsprechender Beschluss erging mit selbem Wortlaut trotzdem.
Aufgabe: Entscheidung des Gerichts, Kostenentscheidung, Rechtsbehelfsbelehrung (nur Bezeichnung und Norm)
BV: Angaben zutreffend, Zuständigkeit der Behörde in Ordnung, Angaben des Polizeibeamten richtig, kein Streitwert zu bestimmen.
Man konnte recht gut mit den Kommentaren arbeiten. Schwierig war zu Anfang, sich diese Dreieckskonstellation vor Augen zu führen, aber dann über die gewöhnlichen Grundsätze der Schutznormtheorie ganz normal zu lösen.
Morgen dann das große Finale! #reinenglühweineinschenken
13.12.2018, 15:50
(13.12.2018, 15:37)Gastnrww schrieb: Also nur weil salih seine Beiträge vor dem Absenden nicht noch einmal liest oder weil ein Kandidat einfach nicht kapieren will, dass man nicht jedes Mal einen Pflichtverteidiger bestellen muss, müssen das noch lange keine "Trolle" sein. Bitte nicht immer alles gleich als Troll abtun - lächerlich.
Doch, sinnloses Beharren auf eine Meinung, dass etwas falsch sei, obwohl es entsprechende Gerichtsentscheidungen gibt, ist Rumgetrolle vom Feinsten.
Und dann nicht einmal sein "Nein, das ist falsch" begründen zu können, umso mehr. Im Studium war das folgender Typ: Vermutlich immer in der Disco an der Resterampe creepy gewartet und dann doch alleine nach Hause.
Aber mir soll es Lachs sein. Werde mich dazu nicht mehr äußern.
13.12.2018, 15:53
Lieber Mitstreiter, ich gratuliere uns allen zu dieser dankbaren Klausur. Lass es Punkte regnen!
13.12.2018, 15:54
Ach ja: Der Bearbeitervermerk hat durchweg in FETT geschrieben, dass man in jedem Fall zur materiellen Rechtmäßigkeit des VA was sagen sollte!
Und sofern man insgesamt zur Unzulässigkeit des Antrags käme, hilfsgutachterlich fortfahren sollte.
Das waren zwei getrennte Sätze. Ich vermute (#neuessynonymfürhoffen) man konnte mal wieder alles vertreten. :D
Und sofern man insgesamt zur Unzulässigkeit des Antrags käme, hilfsgutachterlich fortfahren sollte.
Das waren zwei getrennte Sätze. Ich vermute (#neuessynonymfürhoffen) man konnte mal wieder alles vertreten. :D
13.12.2018, 15:56
(13.12.2018, 15:50)Trollhunter schrieb:(13.12.2018, 15:37)Gastnrww schrieb: Also nur weil salih seine Beiträge vor dem Absenden nicht noch einmal liest oder weil ein Kandidat einfach nicht kapieren will, dass man nicht jedes Mal einen Pflichtverteidiger bestellen muss, müssen das noch lange keine "Trolle" sein. Bitte nicht immer alles gleich als Troll abtun - lächerlich.
Doch, sinnloses Beharren auf eine Meinung, dass etwas falsch sei, obwohl es entsprechende Gerichtsentscheidungen gibt, ist Rumgetrolle vom Feinsten.
Und dann nicht einmal sein "Nein, das ist falsch" begründen zu können, umso mehr. Im Studium war das folgender Typ: Vermutlich immer in der Disco an der Resterampe creepy gewartet und dann doch alleine nach Hause.
Aber mir soll es Lachs sein. Werde mich dazu nicht mehr äußern.
Ich meinte damit eigentlich eher dich, sofern du der Autor der „Begründungen“ warst. Musste auch erst kurz überleben, ob du vllt ein Troll bist. Denke aber eben nicht, sondern nur sehr lange Leitung und durch den Klausurstress etwas verwirrt.
Letztendlich hängen wir ja alle im selben Boot. Wünschen allen noch viel Erfolg für die letzte Klausur.
13.12.2018, 16:00
@Pflichtverteidigung: Er will es nicht verstehen. Es wird immer weiter sinnlos Urteile posten.
Na das ist doch mal eine gut machbare Klausur gewesen! Das ein oder andere aus dem Kommentar entnehmen können und auch sonst wie ein Messer durch die warme Butter. Bin gespannt, was uns morgen erwartet.
Na das ist doch mal eine gut machbare Klausur gewesen! Das ein oder andere aus dem Kommentar entnehmen können und auch sonst wie ein Messer durch die warme Butter. Bin gespannt, was uns morgen erwartet.
13.12.2018, 16:02
In BW lief eine Anwaltsklausur aus dem Naturschutzrecht und dem Straßenrecht.
Geprüft werden sollte eine Klage auf Feststellung in 6 Monaten eine Feier auf einem leerstehenden Grundstück einer Gemeinde durchführen zu dürfen. Das Grundstück liegt neben einem Strandbad an der Küste einer Insel.
6 Monate vorher wurde solch eine Feier mit Grillen durch den Polizeivollzugsdienst aufgelöst, der auf Anordnung des Bürgermeisters kam. Der Bürgermeister hat das Feiern und das Grillen untersagt und angekündigt, die nächste Feier wieder, notfalls durch die Polizei, auflösen zu lassen.
Im Straßenrecht erhob eine Frau Widerspruch gegen einen Bescheid, der ihr auferlegte Gartenzwergr vom Gehweg zu räumen. Sie berief sich dabei auf die Kunstfreiheit und Art. 3 I weil Stolpersteine genehmigt würden.
Alles natürlich mit zahlreichen weiteren Problemen.
Fand es inhaltlich und zeitlich eher unangenehm.
Geprüft werden sollte eine Klage auf Feststellung in 6 Monaten eine Feier auf einem leerstehenden Grundstück einer Gemeinde durchführen zu dürfen. Das Grundstück liegt neben einem Strandbad an der Küste einer Insel.
6 Monate vorher wurde solch eine Feier mit Grillen durch den Polizeivollzugsdienst aufgelöst, der auf Anordnung des Bürgermeisters kam. Der Bürgermeister hat das Feiern und das Grillen untersagt und angekündigt, die nächste Feier wieder, notfalls durch die Polizei, auflösen zu lassen.
Im Straßenrecht erhob eine Frau Widerspruch gegen einen Bescheid, der ihr auferlegte Gartenzwergr vom Gehweg zu räumen. Sie berief sich dabei auf die Kunstfreiheit und Art. 3 I weil Stolpersteine genehmigt würden.
Alles natürlich mit zahlreichen weiteren Problemen.
Fand es inhaltlich und zeitlich eher unangenehm.
13.12.2018, 16:15
In Berlin zum Teil ähnlich wie in NRW.
Aber mit einigen Änderungen: Kläger hatte bei uns hatte diverse Vorstrafen (2012-2017); es ging nicht um einen speziellen Vorfall.
Erhoben hat er ausdrücklich Klage gegen beide Bescheide (an ihn nicht adressierten Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid); zudem wollte er die Feststellung, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig sei. Nach BV war das explizit nicht als Antrag im einstweiligen Rechtsschutz auszulegen! Also Anfechtungsklage (unbegründet) und Feststellungsklage (schon unzulässig).
Dann noch (wie in Z1 in Berlin) gutachterlicher Vermerk für den Richter, ob die GmbH beizuladen gewesen wäre (der Kläger wollte das).
Könnte das hier gewesen sein (VG Augsburg, 27.2.2017; BeckRS 2017, 110479):
"Denn durch den Verzicht auf Rechtsmittel gegen den Bescheid ist er (Beiladungsbewerber) unanfechtbar zur Duldung der Detailuntersuchung verpflichtet. Die Beiladung darf nicht als Ersatz für eine Klage herhalten, die von Rechts wegen möglich gewesen wäre, als - fristgebundenes -Rechtsschutzmittel aber, aus welchen Gründen auch immer, nicht genutzt worden ist (BVerwG, B.v. 17.5.2005 - 4 A 1001/04 - juris)."
Aber mit einigen Änderungen: Kläger hatte bei uns hatte diverse Vorstrafen (2012-2017); es ging nicht um einen speziellen Vorfall.
Erhoben hat er ausdrücklich Klage gegen beide Bescheide (an ihn nicht adressierten Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid); zudem wollte er die Feststellung, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig sei. Nach BV war das explizit nicht als Antrag im einstweiligen Rechtsschutz auszulegen! Also Anfechtungsklage (unbegründet) und Feststellungsklage (schon unzulässig).
Dann noch (wie in Z1 in Berlin) gutachterlicher Vermerk für den Richter, ob die GmbH beizuladen gewesen wäre (der Kläger wollte das).
Könnte das hier gewesen sein (VG Augsburg, 27.2.2017; BeckRS 2017, 110479):
"Denn durch den Verzicht auf Rechtsmittel gegen den Bescheid ist er (Beiladungsbewerber) unanfechtbar zur Duldung der Detailuntersuchung verpflichtet. Die Beiladung darf nicht als Ersatz für eine Klage herhalten, die von Rechts wegen möglich gewesen wäre, als - fristgebundenes -Rechtsschutzmittel aber, aus welchen Gründen auch immer, nicht genutzt worden ist (BVerwG, B.v. 17.5.2005 - 4 A 1001/04 - juris)."
13.12.2018, 16:15
Hat jemand eventuell Lust, seine Lösungsskizze zur Klausur zu posten, bei der es um die Aufhebung des Untersagungsbescheids im Bewachungsgewerbe ging? War der Kläger überhaupt klagebefugt?
13.12.2018, 16:22
Hat jemand in BW bei dem zweiten Teil mit dem Straßenrecht thematisiert, ob die Entscheidung der Behörde ermessensfehlerhaft war und wie das geheilt werden kann/soll?