11.10.2018, 17:50
Ich meine mich aus dem ersten Examen erinnern zu können, dass der Mieter dieselben Rechte hat wie der Eigentümer, dass es also nicht auf die Eigentumsverhältnisse ankommt.
11.10.2018, 17:54
Das mit der Minigolfanlage hört sich nach VG Neustadt, Beschluss v. 17.10.2017 - 4 L 1043/17 an. ;)
11.10.2018, 18:01
erste kurze googlesuche hat ergeben
http://examensrelevant.de/za-1111-04-kei...nehmigung/
Ich meine das macht auch Sinn. Arg. siehe meinen anderen Post
Das mag für § 6 I BauO NRW anders sein. Dieser hat aber auch einen anderen Schutzzweck.
Zum Antrag zu 2)
Schau mal bitte in den Kommentar / Ins Gesetz § 80a I Nr. 2 Hs. 2
Hier geht es nur um Sicherungsmaßnahmen.
Antrag 1) = Baugenehmigung (Nutzungsänderung Halle, Errichtung 18 Minigolfbahnen)
Antrag 2) = Nutzung vorläufig einstellen (Nutzung der Halle wurde angekündigt)
Ist die Erlaubnis der Nutzungsänderung rechtswidrig, hat das doch keine Auswirkungen darauf wie die Person ihre Halle nutzt. Dafür brauche ich doch zB eine Ordnungsverfügung die sagt: Nutzungsänderung war nicht erlaubt = Stilllegung. Damit kann Antrag 2) nicht mit Antrag 1) "mitgeregelt" werden.
§ 80a I Nr. 2 HS 2 sagt jetzt: Wenn ich einen Antrag aus § 80 V habe (Antrag 1), dann habe ich aus demselben Verhältnis (wenn Nutzungsänderung wegen Verstoß gegen öff.-r. Vorschriften rechtswidrig) einen Anspruch darauf, dass über eine vorläufige Sicherungsmaßnahme verhindert wird, dass die Person mir mit der Nutzung dann auch auf die Nerven geht.
http://examensrelevant.de/za-1111-04-kei...nehmigung/
Ich meine das macht auch Sinn. Arg. siehe meinen anderen Post
Das mag für § 6 I BauO NRW anders sein. Dieser hat aber auch einen anderen Schutzzweck.
Zum Antrag zu 2)
Schau mal bitte in den Kommentar / Ins Gesetz § 80a I Nr. 2 Hs. 2
Hier geht es nur um Sicherungsmaßnahmen.
Antrag 1) = Baugenehmigung (Nutzungsänderung Halle, Errichtung 18 Minigolfbahnen)
Antrag 2) = Nutzung vorläufig einstellen (Nutzung der Halle wurde angekündigt)
Ist die Erlaubnis der Nutzungsänderung rechtswidrig, hat das doch keine Auswirkungen darauf wie die Person ihre Halle nutzt. Dafür brauche ich doch zB eine Ordnungsverfügung die sagt: Nutzungsänderung war nicht erlaubt = Stilllegung. Damit kann Antrag 2) nicht mit Antrag 1) "mitgeregelt" werden.
§ 80a I Nr. 2 HS 2 sagt jetzt: Wenn ich einen Antrag aus § 80 V habe (Antrag 1), dann habe ich aus demselben Verhältnis (wenn Nutzungsänderung wegen Verstoß gegen öff.-r. Vorschriften rechtswidrig) einen Anspruch darauf, dass über eine vorläufige Sicherungsmaßnahme verhindert wird, dass die Person mir mit der Nutzung dann auch auf die Nerven geht.
11.10.2018, 18:31
Ach schade.Es ist immer wieder deprimierend, wenn man entgegen der Rechtsprechung, auf der die Klausur beruht, entschieden hat :(
Aber die können jetzt auch nicht so einen umfassenden Beschluss von uns verlangen.... Mäh :dodgy:
Aber die können jetzt auch nicht so einen umfassenden Beschluss von uns verlangen.... Mäh :dodgy:
11.10.2018, 18:35
Hm, aber es wurde ja nicht real gemessen. Daher bin ich davon ausgegangen, dass die Geräusche verteilt auf einen längeren Zeitraum einen geringeren Durchschnittswert ergeben, als eben auf 9 oder 12 Stunden verteilt. Und ergibt das nicht auch mehr Sinn? Denn die zusätzliche belästigung durch F-Lärm soll nicht höher, sondern niedriger werden durch die RL. Ich weiß es echt nicht, in der Klausur ergab es noch einigermaßen Sinn in meinem Kopf. ^^
Und bzgl der angeblichen Lärmspitzen war doch quasi nichts vorgetragen. Es hieß ja eher, dass jedes Gerät schon über dem Wert liegt. Und dank der Logarithmischen Entwicklung von dB(A)-Werten sogar deutlich drüber. In net unisolierten und nicht akustisch gedämmten Halle dürfte das ordentlich Lärm in der Nachbarschaft geben. Normaler Verkehrslärm beträgt zb etwa 45dB(A). Hab mich da wohl auch von meinem Rechtsgefühl leiten lassen. Finde nicht, dass diese Art von Lärm in ein allgemeines Wohngebiet passt.
Und bzgl der angeblichen Lärmspitzen war doch quasi nichts vorgetragen. Es hieß ja eher, dass jedes Gerät schon über dem Wert liegt. Und dank der Logarithmischen Entwicklung von dB(A)-Werten sogar deutlich drüber. In net unisolierten und nicht akustisch gedämmten Halle dürfte das ordentlich Lärm in der Nachbarschaft geben. Normaler Verkehrslärm beträgt zb etwa 45dB(A). Hab mich da wohl auch von meinem Rechtsgefühl leiten lassen. Finde nicht, dass diese Art von Lärm in ein allgemeines Wohngebiet passt.
11.10.2018, 18:38
Im SV stand, dass die Maschinen nur zwischendurch benutzt werden. Und da im Bearbeitervermerk stand, dass alles unstreitig ist, was nicht ausdrücklich bestritten wird, bin ich davon ausgegangen, dass es unstreitig ist, weil es nicht bestritten wurde.
11.10.2018, 19:06
ERgänzung Niedersachsen:
Habe die Sache etwas anders gelöst.
Zunächst: Es waren zwei Anträge, einer auf Anordnung der asW und einer nach § 123 auf Regelungsanordnung.
Bzgl: Antrag 2: Da 123 unstatthaft ist, da § 80 a lex specialis ist und darüber die Regelungsanordnung möglich ist, habe ich den Antrag dahingehend ausgelegt. Im Ergebnis dann ähnlich wie in NRW: Es gab keinen Anhaltspunkt, dass die Bauherrin trotz einer Anordnung weiterbauen wird, so dass ich das RSB verneint habe.
ANtrag 1: 34 I, II, Innenbereich, im Ergebnis habe ich mich Klausurtaktisch 3 baunvo angenommen, da sonst die Sache zu einfach gewesen wäre. Da meienr Ansicht nach die Kinderstätte den Bedürfnissen der Bewohner dient, ging das durch. Kein Fall des § 15 I, hab da dann die ganzen Argumente der antragsteller abgebügelt (Lärm, Verkehr etc).
Zuletzt noch die Sache mit Art. 3: War für mich nicht einschlägig, Kindertagesstättebau hat nichts mit dem normalen Wohnungsbau zu tun, insgesamt atypischer Sonderfall.
Die Stellplatzproblematik habe ich entweder übersehen oder darum ging es gar nicht. Ich hatte da nichst gefunden, dass die AS irgendwie dagegen vorgegehen wollten. Vielmehr war die Stellplätze ien Argument für mich, dass keine Verkehrsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, sondern vielmehr ein Ausgleich geschaffen wurde.
Habe die Sache etwas anders gelöst.
Zunächst: Es waren zwei Anträge, einer auf Anordnung der asW und einer nach § 123 auf Regelungsanordnung.
Bzgl: Antrag 2: Da 123 unstatthaft ist, da § 80 a lex specialis ist und darüber die Regelungsanordnung möglich ist, habe ich den Antrag dahingehend ausgelegt. Im Ergebnis dann ähnlich wie in NRW: Es gab keinen Anhaltspunkt, dass die Bauherrin trotz einer Anordnung weiterbauen wird, so dass ich das RSB verneint habe.
ANtrag 1: 34 I, II, Innenbereich, im Ergebnis habe ich mich Klausurtaktisch 3 baunvo angenommen, da sonst die Sache zu einfach gewesen wäre. Da meienr Ansicht nach die Kinderstätte den Bedürfnissen der Bewohner dient, ging das durch. Kein Fall des § 15 I, hab da dann die ganzen Argumente der antragsteller abgebügelt (Lärm, Verkehr etc).
Zuletzt noch die Sache mit Art. 3: War für mich nicht einschlägig, Kindertagesstättebau hat nichts mit dem normalen Wohnungsbau zu tun, insgesamt atypischer Sonderfall.
Die Stellplatzproblematik habe ich entweder übersehen oder darum ging es gar nicht. Ich hatte da nichst gefunden, dass die AS irgendwie dagegen vorgegehen wollten. Vielmehr war die Stellplätze ien Argument für mich, dass keine Verkehrsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, sondern vielmehr ein Ausgleich geschaffen wurde.
11.10.2018, 19:08
Ach so: Antrag 1 dürfte dann natürlich eben wie Antrag 2 § 80a gewesen sein; Anordnung der asW, vgl. 212a BauGB
11.10.2018, 19:13
Bzgl des 2. Antrags: war das nicht eine Sicherungsanordnung, um den Status quo zu erhalten (vorläufige Einstellung)?