10.10.2018, 14:11
Ideen für die öffentlichen Klausuren?
11.10.2018, 14:44
80a III VwGO? Was habt ihr mit der Minigolfanlage gemacht? Zulässig oder nicht?
11.10.2018, 14:55
Zulässig und unbegründet.
11.10.2018, 14:56
Hey, Hey,
heute kam bei uns eine Beschlussklausur im nachbarrechtlichen Verfahren, also BauR.
Der Sachverhalt war recht vollgestopft mit Problemen, so dass die Bearbeitungszeit für mich leider nicht ausgereicht hat und dabei hatte ich schon damit gerechnet, dass es viel werden wird... Naja, nützt ja nichts... Wie lief es bei euch so von der Zeit her?!?
Materiell fand ich die Klausur eigentlich fair, wenn ich die Glegenheit gehabt hätte, das auch niederzuschreiben ::-/
Und hier einmal der SV grob umrissen:
Es sind drei Antragsteller, die 1. die "Wiederherstellung" der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gg die Baugenehmigung der Beigeladenen und 2. den Erlass einer Stilllegungsverfügung im Sofortvollzug beantragen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beigeladene will eine auf ihrem Grundstück befindliche Lagerhalle in eine Werkstatt umfunktionieren, in der Minigolfschläger hergestellt werden sollen und eine Minigolfanlage eröffnen. Eine Garage hat sie mittlerweile schon bauen lassen. Die entsprechende Baugenehmigung wird ihr unter bestimmten Auflagen erteilt (nur als 1 Mann-Betrieb, nur von 8 bis 16 uhr, nur Ab- und Anlieferung an 3 oder 2 Tagen pro Woche in einer bestimmten Zeit, max. 150 bis 200 Besucher pro Tag und bestimmt noch irgendetwas, das ich jetzt nicht mehr weiß).
Die Antragsteller sind: zu 1) Eigentümerin des rechten Nachbargrundstücks, zu 2) Mieter der Antragstellerin zu 1), zu 3) die Eigentümerin des linken Nachbargrundstücks.
Die Grundstücke liegen im AW in Koblenz. Abgedruckt sind ein paar §§ der entsprechenden LBauO, sowie Auszüge der TA-Lärm. Zur Baugenehmigung gibt es noch ein Lärmgutachten, wonach bestimmte Lärmpegel jeweils von Minigolfanlage und Werkstatt zu erwarten sein werden, die man dann mit der TA-Lärm selbst abgleichen konnte.
Die Antragsteller bemerken, dass Baumaschinen auf das Grundstück gebracht werden. Ein paar Monate später sehen sie die Bauarbeiten und bekommen dann die Baugenehmigung von der Beigeladenen ausgehändigt. Lange später (ich meine so 3 Monate) erheben sie Widerspruch, der bis heute noch nicht beschieden wurde.
Es wird von allen Seiten viel vorgetragen, so wie immer im ÖffR. Im Wesentlichen tragen die Antragsteller vor, das sei alles zu laut und das Gutachten sei aus verschiedensten Gründen scheiße und die TA-Lärm sei ja nicht mal ein Gesetz und die Garage würde ja die ganze Sonne nehmen am Nachmittag...man sei nicht angehört worden und so weiter und so fort. Die Antragsgegner meinen, das sei alles verfristet und es ginge ja nicht an, dass jeder beliebige Dritte sich gegen eine Baugenehmigung wehren könne und der Antrag zu 2) sei unzulässig mangels Interesse. Begründet seien die Anträge natürlich ohnehin nicht aus diversen Gründen. Die Beigeladene trägt auch ein paar Dinge vor.
heute kam bei uns eine Beschlussklausur im nachbarrechtlichen Verfahren, also BauR.
Der Sachverhalt war recht vollgestopft mit Problemen, so dass die Bearbeitungszeit für mich leider nicht ausgereicht hat und dabei hatte ich schon damit gerechnet, dass es viel werden wird... Naja, nützt ja nichts... Wie lief es bei euch so von der Zeit her?!?
Materiell fand ich die Klausur eigentlich fair, wenn ich die Glegenheit gehabt hätte, das auch niederzuschreiben ::-/
Und hier einmal der SV grob umrissen:
Es sind drei Antragsteller, die 1. die "Wiederherstellung" der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gg die Baugenehmigung der Beigeladenen und 2. den Erlass einer Stilllegungsverfügung im Sofortvollzug beantragen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beigeladene will eine auf ihrem Grundstück befindliche Lagerhalle in eine Werkstatt umfunktionieren, in der Minigolfschläger hergestellt werden sollen und eine Minigolfanlage eröffnen. Eine Garage hat sie mittlerweile schon bauen lassen. Die entsprechende Baugenehmigung wird ihr unter bestimmten Auflagen erteilt (nur als 1 Mann-Betrieb, nur von 8 bis 16 uhr, nur Ab- und Anlieferung an 3 oder 2 Tagen pro Woche in einer bestimmten Zeit, max. 150 bis 200 Besucher pro Tag und bestimmt noch irgendetwas, das ich jetzt nicht mehr weiß).
Die Antragsteller sind: zu 1) Eigentümerin des rechten Nachbargrundstücks, zu 2) Mieter der Antragstellerin zu 1), zu 3) die Eigentümerin des linken Nachbargrundstücks.
Die Grundstücke liegen im AW in Koblenz. Abgedruckt sind ein paar §§ der entsprechenden LBauO, sowie Auszüge der TA-Lärm. Zur Baugenehmigung gibt es noch ein Lärmgutachten, wonach bestimmte Lärmpegel jeweils von Minigolfanlage und Werkstatt zu erwarten sein werden, die man dann mit der TA-Lärm selbst abgleichen konnte.
Die Antragsteller bemerken, dass Baumaschinen auf das Grundstück gebracht werden. Ein paar Monate später sehen sie die Bauarbeiten und bekommen dann die Baugenehmigung von der Beigeladenen ausgehändigt. Lange später (ich meine so 3 Monate) erheben sie Widerspruch, der bis heute noch nicht beschieden wurde.
Es wird von allen Seiten viel vorgetragen, so wie immer im ÖffR. Im Wesentlichen tragen die Antragsteller vor, das sei alles zu laut und das Gutachten sei aus verschiedensten Gründen scheiße und die TA-Lärm sei ja nicht mal ein Gesetz und die Garage würde ja die ganze Sonne nehmen am Nachmittag...man sei nicht angehört worden und so weiter und so fort. Die Antragsgegner meinen, das sei alles verfristet und es ginge ja nicht an, dass jeder beliebige Dritte sich gegen eine Baugenehmigung wehren könne und der Antrag zu 2) sei unzulässig mangels Interesse. Begründet seien die Anträge natürlich ohnehin nicht aus diversen Gründen. Die Beigeladene trägt auch ein paar Dinge vor.
11.10.2018, 15:02
Bei mir war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Antragsteller 1 und 3 sowohl zulässig als auch begründet (und zwar sowohl hinsichtlich Werkstatt, Minigolfanlage als auch Garagenbau)
Der Antrag des Antragstellers Nr. 2 war bei mir unzulässig, hätte man aber zulässig quetschen können.
Es war fair aber viel zu viel Sachverhalt
Der Antrag des Antragstellers Nr. 2 war bei mir unzulässig, hätte man aber zulässig quetschen können.
Es war fair aber viel zu viel Sachverhalt
11.10.2018, 15:06
Und wie ÖR so ist, hätte man heute wohl wieder alles vertreten können Ich wollte meinen Tenor bloß nicht verkomplizieren :-/
11.10.2018, 15:10
@LSA Gast
:-D
das war auch mein Beweggrund dafür, die aufs. Wirkung anzuordnen
Ich fand auch, dass es sich bei der Klausur nahezu aufgedrängt hat, dass man alles vertreten könnte..
Und bist du fertig geworden
:-D
das war auch mein Beweggrund dafür, die aufs. Wirkung anzuordnen
Ich fand auch, dass es sich bei der Klausur nahezu aufgedrängt hat, dass man alles vertreten könnte..
Und bist du fertig geworden
11.10.2018, 15:10
Begründetheit minigolfanlage? TA Freizeitlärm war ja eingehalten. Über 15 BauNVO dann gelöst ?
11.10.2018, 15:17
15 baunvo und im übrigen damit, dass es ein vorläufiges rechtsschutz Verfahren ist und die Antragsgegnerin jedenfalls noch ein Gutachten beibringen soll, weil vollendete Tatsachen und bla. Um Kopf und Kragen geschrieben.
Übrigens war die Beigeladene ordnungsgemäß beigeladen vom Gericht? Nix von gelesen.
Habe noch nen Beiladungsbeschluss hingerotzt aber ich weiß nicht ob das notwendig war.
Bin fertig geworden aber auch nur mit dem ekelhaftesten Urteilsstil ever :@
Übrigens war die Beigeladene ordnungsgemäß beigeladen vom Gericht? Nix von gelesen.
Habe noch nen Beiladungsbeschluss hingerotzt aber ich weiß nicht ob das notwendig war.
Bin fertig geworden aber auch nur mit dem ekelhaftesten Urteilsstil ever :@
11.10.2018, 15:22
In nrw wurde die im August ordnungsgemäß beigeladen