09.10.2018, 19:52
In SH fehlte die Unterschrift des Urkundsbeamten.
09.10.2018, 19:55
In NRW fehlte die Unterschrift des Richters. Deshalb keine wirksame Abschrift zugestellt, deshalb keine Begründungsfrist... So zumindest meine Lösung der Fristproblematik...
09.10.2018, 20:00
Für die Anwendung von § 273 IV StPO ist es doch aber unerheblich, ob die Unterschrift von dem Vorsitzendem oder dem Urkundsbeamten fehlt ?
In beiden Fällen ist das Protokoll ja nicht fertiggestellt.
In beiden Fällen ist das Protokoll ja nicht fertiggestellt.
09.10.2018, 20:03
In NRW fehlte die Unterschrift auf der Urteilsabschrift, wenn ich mich nicht irre. War die Verjährung jetzt ausgeschlossen in NRW oder nicht?
09.10.2018, 21:04
In NRW fehlte die Unterschrift des Urkundsbeamten in dem Hauptverhandlungsprotokoll. Wenn dies nicht von Richter u. Urkundsbeamten unterschrieben ist, ist es nicht fertig gestellt gem. 271 StPO. Bevor das HV-Protokoll nicht fertiggestellt ist, kann das Urteil nicht wirksam zugestellt werden, 273 Abs. 4 StPO.
09.10.2018, 21:07
Zur Zuständigkeit des Gerichts stand im Vermerk, dass „diese revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist“. Also galt das wohl auch fürs Schöffengericht. Würde auch wenig Sinn ergeben im Vermerk zu sagen, Amtsgericht ja, aber den Rest müsst ihr prüfen.
09.10.2018, 21:08
Dass der Richter das uns vorliegende Urteil nicht unterschrieben hatte ist egal, da es nur eine Ausfertigung ist. Das unterschriebene Original dürfte jedenfalls in den (uns nicht vorliegenden) Akten gewesen sein.
09.10.2018, 21:13
Exakt. Typische Falle, steht im Russack.
09.10.2018, 21:28
Im Meyer-Goßner steht aber bei § 345 Rn. 5
"Die Frist beginnt erst mit der Zustellung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des - der Urschrift entsprechenden - vollständigen Urteils, d.h. der vollständigen Urteilsformel, den Urteilsgründen und den durch § 275 II 2 vorgeschriebenen Unterschriften oder dem Verhinderungsvermerk..."
Das verstehe ich dann nicht. Das ist doch gerade nicht erfolgt.
"Die Frist beginnt erst mit der Zustellung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des - der Urschrift entsprechenden - vollständigen Urteils, d.h. der vollständigen Urteilsformel, den Urteilsgründen und den durch § 275 II 2 vorgeschriebenen Unterschriften oder dem Verhinderungsvermerk..."
Das verstehe ich dann nicht. Das ist doch gerade nicht erfolgt.
09.10.2018, 21:59
Schau mal in 37 StPO iVm 169 Abs. 3 S. 2 ZPO. Da steht was zu Ausfertigungen. Auch im Kommentar. Im Zweifel nochmal den Rechtsprechungsnachweis im Kommentar nachlesen.