09.10.2018, 17:35
Anordnung der Vernehmung gem. § 78c Nr. 1 StGB am 11.05.2018. Tatsächliche Durchführung dann am 15.05.2018.
09.10.2018, 17:37
Tricky
09.10.2018, 17:38
Ja aber Verköhrung tritt doch schon nach drei Jahrne ein? Oder liegt ich jetzt falsch #verwirrt
09.10.2018, 17:40
Verjährung natürlich ;)
Da schreibt man nur noch Mist
Da schreibt man nur noch Mist
09.10.2018, 18:41
Hallo @Juni-NRWler,
danke für deine Anmerkung, denn somit wird die heutige Klausurdarstellung vervollständigt.
Ja, völlig richtig, dass der Kläger noch mit einer rechtswegfremden Aufrechnung hilfsweise aufgerechnet hat. Ich habe die gemäß § 395 BGB bejaht, weil laut Bearbeitervermerk in die gleich Kasse eingezahlt wurde. Ein Aufrechnungsverbot gem. § 393 BGB war nicht einschlägig, da der Polizist nicht vorsätzlich gehandelt hat.
Kleine Ergänzung zum Verschulden iRd § 76 BBG: In der Dienstanweisung war ein "Anscheinsbeweis" zu Lasten des Polizisten formuliert. Habe den natürlich abgelehnt und geschrieben, dass die BPol selbstverständlich wie jeder andere Partei in der Pflicht steht, dass Verschulden des Polizisten zu beweisen.
danke für deine Anmerkung, denn somit wird die heutige Klausurdarstellung vervollständigt.
Ja, völlig richtig, dass der Kläger noch mit einer rechtswegfremden Aufrechnung hilfsweise aufgerechnet hat. Ich habe die gemäß § 395 BGB bejaht, weil laut Bearbeitervermerk in die gleich Kasse eingezahlt wurde. Ein Aufrechnungsverbot gem. § 393 BGB war nicht einschlägig, da der Polizist nicht vorsätzlich gehandelt hat.
Kleine Ergänzung zum Verschulden iRd § 76 BBG: In der Dienstanweisung war ein "Anscheinsbeweis" zu Lasten des Polizisten formuliert. Habe den natürlich abgelehnt und geschrieben, dass die BPol selbstverständlich wie jeder andere Partei in der Pflicht steht, dass Verschulden des Polizisten zu beweisen.
09.10.2018, 18:42
Laut Bearbeitervermerk waren in NRW sowohl die Prüfung der Verjährung ausgeschlossen, als auch das Gericht zuständig. Hätte man also nichts zu schreiben müssen.
Hab die Urkundenfälschung abgelehnt weil nur „schriftliche Lüge“ weil es eben nur ne Kopie war und die nicht als Original verwendet wurde, dafür aber Betrug bejaht.
Bzgl der Begründungsfrist hab ich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach 44 StPO bejaht, da das Gericht keinen Hinweis gemäß 145a III StPO an die Mandantin gegeben hat und das laut Kommentar zwar die (durch Zustellung beim Anwalt 145a I StPO) angelaufene Frist nicht aufschiebt, aber ein Wiedereinsetzungsgrund nach 44 ist.
Hab die Urkundenfälschung abgelehnt weil nur „schriftliche Lüge“ weil es eben nur ne Kopie war und die nicht als Original verwendet wurde, dafür aber Betrug bejaht.
Bzgl der Begründungsfrist hab ich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach 44 StPO bejaht, da das Gericht keinen Hinweis gemäß 145a III StPO an die Mandantin gegeben hat und das laut Kommentar zwar die (durch Zustellung beim Anwalt 145a I StPO) angelaufene Frist nicht aufschiebt, aber ein Wiedereinsetzungsgrund nach 44 ist.
09.10.2018, 18:43
Hallo @Gast,
wir schreiben in Nds. 8 Klausuren.
wir schreiben in Nds. 8 Klausuren.
09.10.2018, 18:48
Verjährungsfrist Diebstahl gem. § 78 III Nr. 4 StGB = 5 Jahre
09.10.2018, 18:48
Ich vermute, dass der Königsweg (ist mir aber auch erst später eingefallen) war, die Aufrechnung im Rahmen des Widerspruchs abzulehnen, da er nur vor Erlass des Leistungsbescheides hilfsweise aufgerechnet hat. Dies ist aber nach § 388 S. 2 unzulässig, so dass im Ergebnis der Widerspruch nur hinsichtlich der Neubetankung rw und aufzuheben war.
Da der Kläger aber wohl dann jedenfalls im Prozess nach Hinweis des Gerichts die Erklärung nachholen würde, sollte dann dennoch in der Klagerwiderung sich einer möglichen Erledigung des Klägers angeschlossen werden, um die Kostenlast zu senken.
Hab das zwar mit der Klage so gehandhabt, aber im Widerspruch leider auch schon die Aufrechnung berücksichtigt.
Eine Pflicht den günstigeren Abschleppunternehmen zu rufen habe ich abgelehnt, ebenso dass er jedenfalls nur den geringeren Betrag zahlen muss. Aufgrund seines grob fahrlässigen Verhaltens ist er nicht schutzwürdig
Da der Kläger aber wohl dann jedenfalls im Prozess nach Hinweis des Gerichts die Erklärung nachholen würde, sollte dann dennoch in der Klagerwiderung sich einer möglichen Erledigung des Klägers angeschlossen werden, um die Kostenlast zu senken.
Hab das zwar mit der Klage so gehandhabt, aber im Widerspruch leider auch schon die Aufrechnung berücksichtigt.
Eine Pflicht den günstigeren Abschleppunternehmen zu rufen habe ich abgelehnt, ebenso dass er jedenfalls nur den geringeren Betrag zahlen muss. Aufgrund seines grob fahrlässigen Verhaltens ist er nicht schutzwürdig
Verjährung war in NRW ausgeschlossen??