04.10.2018, 19:13
Hallo zusammen,
ich würde mich dem obigen gerne anschließen... könnte jemand seine Lösung vielleicht netterweise zusammenfassend aufzeigen??
ich bin so verwirrt.. diese Klausur hat mir irgendwie (und ich weiß gar nicht warum) total den Knock out gegeben.
Vielen Dank im Voraus!!
ich würde mich dem obigen gerne anschließen... könnte jemand seine Lösung vielleicht netterweise zusammenfassend aufzeigen??
ich bin so verwirrt.. diese Klausur hat mir irgendwie (und ich weiß gar nicht warum) total den Knock out gegeben.
Vielen Dank im Voraus!!
04.10.2018, 19:19
Und kann mal jemand sagen, welche der beiden emails zu der "Vereinbarung" von welcher Partei kam? Die obere von der Klägerin und die untere von der Beklagten oder anders herum?
04.10.2018, 19:22
Also die obere Mail mit dem einen Satz kam von der Klägerin (Antwort) und die zweite von der Beklagten einen Tag vorher
Wenn ich jetzt nicht vollkommen blind war?
Wenn ich jetzt nicht vollkommen blind war?
04.10.2018, 19:29
Also soweit ich es hinkriege hier meine Begründetheit:
1. Sachbefugnis (+)
2. Materiell-rechtlicher Einwand: Erfüllung (-)
- Habe dann die Wirksamkeit der Vereinbarung geprüft und wirksames Schuldanerkenntnis geprüft (wobei ich irgendwie vergessen habe zwischen deklaratorisch und konstitutiv zu unterscheiden), habe vom Vergleich abgegrenzt.
- Dann habe ich geprüft worauf die Zahlungen gerichtet waren, § 366 BGB. Da habe ich dann letztlich Zahlung auf das Anerkenntnis angenommen und Zahlung auf titulierte Forderung verneint, wobei ich das schlecht begründet habe, weil die titulierte Foirderung ja doch irgendwie Teil des Anerkenntnisses war
3. Materiell-rechtlicher Einwand: Aufrechnung (+)
- Anspruch gem. § 812 I 1 Var. 1 BGB, weil Rechtsgrund, den ich in der Betriebskostenabrechnung gesehen habe, nicht vorliegt, weil diese nicht rechtzeitig (habe angenommen, dass die wie bei Wohnraummiete bis Ende des Folgejahres erfolgen muss, begründet mit § 271 I BGB, dass es aus den Umständen ergibt) erfolgt ist
- dann habe ich noch geschrieben, dass der sich nicht auf Entreicherung berufen kann wegen §§ 818 IV, 819 I BGB und dass er die Abrechnung aber nachholen kann und damit ein Interessenausgleich geschaffen ist, weil Betriebskosten ja unstreitig angefallen sind
- wobei ich vor allem aus zeitlichen Gründen die restlichen Voraussetzungen der Aufrechnung nicht geprüft habe
- Präklusion habe ich verneint, weil Abrechnung erst bis Ende des Jahres erfolgen musste, da war die Einspruchsfrist schon abgelaufen
- § 371 analog verneint
- Zwangsvollstreckung dann für unzulässig erklärt, soweit sie über 1500 € hinausgeht
- Kosten: 30/70
So ungefähr, aber bin mir total unsicher mit allem. Ist wahrscheinlich falsch.
1. Sachbefugnis (+)
2. Materiell-rechtlicher Einwand: Erfüllung (-)
- Habe dann die Wirksamkeit der Vereinbarung geprüft und wirksames Schuldanerkenntnis geprüft (wobei ich irgendwie vergessen habe zwischen deklaratorisch und konstitutiv zu unterscheiden), habe vom Vergleich abgegrenzt.
- Dann habe ich geprüft worauf die Zahlungen gerichtet waren, § 366 BGB. Da habe ich dann letztlich Zahlung auf das Anerkenntnis angenommen und Zahlung auf titulierte Forderung verneint, wobei ich das schlecht begründet habe, weil die titulierte Foirderung ja doch irgendwie Teil des Anerkenntnisses war
3. Materiell-rechtlicher Einwand: Aufrechnung (+)
- Anspruch gem. § 812 I 1 Var. 1 BGB, weil Rechtsgrund, den ich in der Betriebskostenabrechnung gesehen habe, nicht vorliegt, weil diese nicht rechtzeitig (habe angenommen, dass die wie bei Wohnraummiete bis Ende des Folgejahres erfolgen muss, begründet mit § 271 I BGB, dass es aus den Umständen ergibt) erfolgt ist
- dann habe ich noch geschrieben, dass der sich nicht auf Entreicherung berufen kann wegen §§ 818 IV, 819 I BGB und dass er die Abrechnung aber nachholen kann und damit ein Interessenausgleich geschaffen ist, weil Betriebskosten ja unstreitig angefallen sind
- wobei ich vor allem aus zeitlichen Gründen die restlichen Voraussetzungen der Aufrechnung nicht geprüft habe
- Präklusion habe ich verneint, weil Abrechnung erst bis Ende des Jahres erfolgen musste, da war die Einspruchsfrist schon abgelaufen
- § 371 analog verneint
- Zwangsvollstreckung dann für unzulässig erklärt, soweit sie über 1500 € hinausgeht
- Kosten: 30/70
So ungefähr, aber bin mir total unsicher mit allem. Ist wahrscheinlich falsch.
04.10.2018, 19:30
Ich hab sowohl Schuldanerkenntnis als auch Vergleich abgelehnt und hab das einfach als eine Art Tilgungsbestimmungsvereinbarung gewertet.
04.10.2018, 19:30
Die obere war später, also von der Klägerin
04.10.2018, 19:31
Genau, die obere Email kam von der Klägerin. Damit hat sie nur mit einem Satz alles bestätigt was die Beklagte mit der "unteren" Email aufgezählt hat. Jedenfalls nach meiner Lösung. Habe auch ganz viel "Beweiswürdigung" gemacht - bin letztlich irgendwie dazu gekommen, dass dieses Schuldanerkenntnis ein solches ist, in voller Höhe bestand und nicht durch die Zahlung erloschen ist. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit den Betriebskosten geht bei mir durch. Im Tenor habe ich dann noch wilderen Unsinn gemacht: ZV aus dem VB nur zulässig Zug um Zug gegen Zahlung von 6000 Euro.
04.10.2018, 19:38
Und ich hatte überhaupt keine Ahnung wo ich die Hilfsaufrechnung der Klägerin im Tatbestand hinpacken sollte. Habe die dann unter den klägerischen Antrag gepackt.
04.10.2018, 19:39
Und bei Schuldanerkenntnis dann noch § 350 HGB geprüft
04.10.2018, 19:41
Hmmm also ich habe zwar die Aufrechnung nicht geprüft aber glaube, dass die präkludiert war. Es kommt doch auf die objektive Entstehung der Aufrechnungslage an und bei Betriebskosten war es so, dass die Aufrechnungslage bereits mit Abschluss des Mietvertrages entsteht.... Oder sowas oder jedenfalls mit Schluss des jeweiligen Abrechnungsjahres unabhängig, ob Abrechnung erfolgt ist.
Hinsichtlich der Email habe ich kurz gefasst ausgelegt, dass darin kein anerkenntnis zu sehen sei, weil man bei einer solchen Auslegung streng sein soll. Und sie hat explizit nur auf das Gespräch und nicht auf die Mail selbst Bezug genommen. Da habe ich dann auch nicht angenommen, dass da konkludent was versteckt sei.
Irgendwie meine ich, dass man bei so nem anerkennt ideas ganze Schuldnerfreundlich auslegen müsse oder so....
Naja und 366 I ist bei zvs für den Schuldner eh gesperrt. Da habe ich dann 366 II genommen und gesagt, dass die Forderung aus dem Vb fällig sei 271bgb (völliger Mist wohl) und im PA stand, dass die Kosten und Zinsen aus ner zvs Sache Vorrang haben...... Irgendwie so.
Im Ergebnis also dünnes
Hinsichtlich der Email habe ich kurz gefasst ausgelegt, dass darin kein anerkenntnis zu sehen sei, weil man bei einer solchen Auslegung streng sein soll. Und sie hat explizit nur auf das Gespräch und nicht auf die Mail selbst Bezug genommen. Da habe ich dann auch nicht angenommen, dass da konkludent was versteckt sei.
Irgendwie meine ich, dass man bei so nem anerkennt ideas ganze Schuldnerfreundlich auslegen müsse oder so....
Naja und 366 I ist bei zvs für den Schuldner eh gesperrt. Da habe ich dann 366 II genommen und gesagt, dass die Forderung aus dem Vb fällig sei 271bgb (völliger Mist wohl) und im PA stand, dass die Kosten und Zinsen aus ner zvs Sache Vorrang haben...... Irgendwie so.
Im Ergebnis also dünnes