15.03.2018, 19:39
(15.03.2018, 18:39)Gast schrieb:(15.03.2018, 17:32)BlnBln schrieb:(15.03.2018, 17:04)Berliner schrieb: A) Materielles Gutachten
Tatkomplex 1: Geschehen in der Wohnung
1. § 123 I: (-), Hausrecht hat grds. jeder Bewohner, Hausverbot war ferner nicht an völlig unumstößliche Bedingungen geknüpft (D solle erst wiederkommen, wenn ...), darüber hinaus keine Unzumutbarkeit für andere Berechtigte (Eltern), da D zuvor nicht etwa gewalttätig ggü. der S geworden ist - Argumentationssache, sicher genauso gut bejahbar
2. §§ 242 I, 244 I Nr. 1a oder b (+), mindestens jedenfalls b oder ein Zwischending. Besichführen jdf. problematsich - Pistole und Munition an sich recht einfach "griffbereit", aber Laden etc. benötigt durchaus Zeitaufwand. Hauptsache man argumentiert sich durch Waffe, gef. Werkzeug etc. - bleibt man bei gef. Werkzeug stehen, müsste man die Einschränkungsgesichtspunkte erörtern, Ansonsten Nr. 1b, wobei es letzteres ja am ehesten ist. Aber bei der verworrenen Rspr. sieht man, dass hier mit guter Argumentation nahezu alles vertretbar ist
- D bestreitet das Portemonnaie genommen zu haben
--> § 81b seine Fingerabdrücke auf Portemonnaie, wie wird das wohl sonst aus dem Haus gekommen sein?
--> Aussage der Eltern zu Geschehen im Haus können nicht ergiebig sein, sie Wiederholen nur Ausführungen der Tochter
--> Aussage S selbst probematisch für Einführbarkeit in Prozess, da Verlöbnis nun besteht und Verteidiger ZVR ankündigt; Verlesung wegen § 252 StPO nicht möglich; Vernehmung der "Verhörsperson" aber wohl möglich (zumindest laut meinem AG-Leiter)
Tatkomplex 2: Fahrt zum Parkplatz
1. § 242 I am Auto (-), kein Eventualvorsatz hinsichtlich dauerhafter Enteignung (D wollte es von vornherein zurückbringen
2. § 248b (+), ursprünglich Berechtigter ist die Mutter (wohl als Halter und Eigentümer), abgeleitete Berechtigung durch die Tochter an D wohl nur denkbar, wenn man von einem hypothetischen Einverständnis der Mutter ausgehen kann; hier war allen bekannt, dass die Mutter niemals dem D den Wagen anvertraut hätte
3. § 239b (+), beabsichtigtes abzunötigendes sind alle denkbaren "Zugeständnisse" von S an D, dass sie zu ihm zurückkehrt, so wie auch geschehen - Bemächtigungs- und Entführungsvariante gegebene + stabile Zwangslage, da er zuvor bereits mit der Waffe herumfuchtelte, bis er ihr letztlich die durchgeladene Gaspistole an den Kopf hielt (Drohung mit dem Tod, Erschießen kündigte er zuvor sogar an und war nicht völlig fernliegend für S, das auch ernst zu nehmen.
- D bestreitet selbst und über Verteidiger das "Entführen": problematisch die Vewertbarkeit des Briefes an S (§ 119 I Nr. 2 StPO), hinsichtlich dessen erfolgte Beschlagnahme aber jdf. vor dem Verlöbnis §§ 94 II, 97 Nr. 1 StPO, Fotokopie müsste daher einführbar sein; er wurde im Hinblick auf § 119 I Nr. 2 StPO ja in Kenntnis gesetzt und musste das mit der Pistole etc. nicht schreiben.
- ferner hat die Zeugin T einen jungen Mann im Wald verschwinden sehen (Indiz, dass wohl er da war).
3. § 239a (-), nicht auf Erpressung (Vermögen), gerichtet.
4. § 241 (+), aber gesetzeskonkurrierendes Zurücktreten hinter § 239b
5. § 239 (+), Fortbewegungsfreiheit für nicht unerhebliche Zeit beschränkt, aber ebenso zurücktreten hinter § 239b angenommen, da kein darüber hinausgehender Unrechtsgehalt
6. § 316a (-), Wagen in geparktem Zustand, Abgeschiedenheit, keine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
B) Prozessgutachten
I. Zuständigkeit
sachlich: § 74 I 1 StPO LG, dürfte Strafgewalt des AG überschreiten, wenn man jedenfalls § 239b bejaht und den minder schweren Fall nicht per se bejaht, keine Schwurgerichtsanklage, da in § 74 II nur § 239b mit Todesfolge genannt
örtlich: LG Bielefeld - §§ 7 I, 8 I, 9 StPO
II. keine Teileinstellung in Betracht kommend
III. Notwendige Verteidigung, liegt weger einiger Punkte vor, aber D bereits mit Verteidiger
IV. Haftfragen
- dringender TV ergibt sich aus Gutachten
- Fluchtgefahr (+), erwerbslos, schwierige Mietverhältnisse, laufende Bewährungsstrafe und eigentlich bei dem auch geistige Umnachtung (:-))
--> diese Verlobung mit S dürfte das nicht kippen
- Verhältnismäßigkeit (+)
- gemäß 110 IV S. 2 RiStBV ist Antrag auf Haftfortdauer zu stellen
V. §§ 111a, 69, 69a
- wegen § 248a, er nimmt sich den Wagen einfach, obwohl er weiß, dass die Mutter ihm diesen niemals überlassen hätte --> dringende Gründe für §§ 69, 69a
- 111a Antrag möglich
Anklageschrift leider § 248b vergessen und trotzdem Hinweis, dass D sich als zum Führen von Kfz ungeeignet erwiesen hat. Aber mit der Schmierschrift am Ende und der Bejahung von § 248b im Gutachten wird sich der Korrektor seinen Teil hoffentlich denken. Im konkreten Anklagesatz wurde es nicht nur im Schriftbild "wüst".
Das entspricht in etwa auch so dem was ich gemacht habe. Habe ebenfalls § 123 I abgelehnt, aber 239b bejaht (stabile Zwangslage, beabsichtigte Nötigung etc), ebenso 248b und 242 I, 244 I Nr. 1a, wobei ich bei letzteren das Beisichführen iVm Waffe/Gef. WZ/Sonstiges Mittel recht tricky fand.
Was denkt ihr kommt morgen in Berlin, wieder Revision? Bisher wurde ja viel im Ringtausch geschrieben.
Hat niemand 211,212,22,23 geprüft? Als Mord Merkmal kommen niedrige Beweggründe in Betracht, Rücktritt aber wohl (+), da zwar Zweck nicht mehr erreichbar, dies aber keinen Fehlschlag begründet (als er merkt, dass seine Aktion die Ex nicht dazu bringt, zurück zu kommen zu ihm).
Der hatte doch nie und nimmer TE bzw. Tötungsvorsatz...
15.03.2018, 19:52
Also versteh mich nicht falsch Gast: Man kann und darf hier aufgrund der Umstände sicher die §§ 212, 211, 22, 23 anprüfen. Ich wollte einfach nur sagen, dass hier ein Vorsatz/Tatentschluss hinsichtlich einer Tötung für mich nicht allzu nahe liegt. So habe ich mich für meinen Teil z.B. dazu entschieden, es gar nicht erst anzuprüfen. Für mich wollte die Klausur nicht darauf hinaus.
Er packt kaum eine Gaspistole in den Rucksack um sie dort hin zu fahren, um sie dann dort mit einer Gaspistole (!) zu töten. Aber ja, man darf das sicher ansprechen. Er hat vielmehr ständig mit diesem Ding herumgefuchtelt und sie in alle möglichen Richtungen gehalten (was zu dem Entführen/Bemächtigungslage führte).
Er packt kaum eine Gaspistole in den Rucksack um sie dort hin zu fahren, um sie dann dort mit einer Gaspistole (!) zu töten. Aber ja, man darf das sicher ansprechen. Er hat vielmehr ständig mit diesem Ding herumgefuchtelt und sie in alle möglichen Richtungen gehalten (was zu dem Entführen/Bemächtigungslage führte).
15.03.2018, 20:07
(15.03.2018, 19:52)Berliner schrieb: Also versteh mich nicht falsch Gast: Man kann und darf hier aufgrund der Umstände sicher die §§ 212, 211, 22, 23 anprüfen. Ich wollte einfach nur sagen, dass hier ein Vorsatz/Tatentschluss hinsichtlich einer Tötung für mich nicht allzu nahe liegt. So habe ich mich für meinen Teil z.B. dazu entschieden, es gar nicht erst anzuprüfen. Für mich wollte die Klausur nicht darauf hinaus.Klar war auch der 239b abzuprüfen, das schließt aber den 212,22,23 nicht aus. Und wenn man jemandem eine geladene Gaspistole an die Schläfe hält und den Tod androht, liegt ein entsprechender Vorsatz nicht fern.
Er packt kaum eine Gaspistole in den Rucksack um sie dort hin zu fahren, um sie dann dort mit einer Gaspistole (!) zu töten. Aber ja, man darf das sicher ansprechen. Er hat vielmehr ständig mit diesem Ding herumgefuchtelt und sie in alle möglichen Richtungen gehalten (was zu dem Entführen/Bemächtigungslage führte).
Zudem: „Nicht nur, dass sie einen Menschen erblinden lassen können, sie seien auch „potenziell letal“, also tödlich. Besonders, wenn sie jemandem direkt an den Kopf gehalten werden. Die Luft, die beim Schuss durch den Lauf gepresst wird, tritt mit 3000 Stundenkilometern aus der Mündung, sie ist etwa 1500 Grad heiß“ https://m.tagesspiegel.de/berlin/ansturm....google.de%
Klar kann man es auch ablehnen :) fernliegend ist es aber nicht, insbesondere mit der im Fall angelegten Rücktrittproblematik.
15.03.2018, 20:25
Potentiell tödlich ist fast jeder Gegenstand. Und ja, man kann von der Gefährlichkeit eines Verhaltens auf den Vorsatz Rückschlüsse ziehen. Wenn dann im SV wenigstens noch gestanden hätte, er hatte sogar kurz erwogen abzudrücken. Hat er aber nicht und es erschließt sich irgendwie auch nicht. Es ging nur um ein Rumfuchteln und "sogar" mal kurz an den Kopf gehalten. Hier einen Tatentschluss hinsichtlich einer Tötung anzunehmen halt ich mindestens für gewagt.
Aber wir sehen das ja aus der Sicht eines StA, da geht man immer aufs Ganze :D
Aber wir sehen das ja aus der Sicht eines StA, da geht man immer aufs Ganze :D
15.03.2018, 20:34
Für mich liegt 211,22,23 auch sehr fern. Es gibt da einfach zu viele Dinge, die man in der Konstellation nicht ohne weiteres bejahen kann.
Bzgl. des Tatentschlusses müsste man ihm nachweisen, dass er tatsächlich auch zur Umsetzung der Drohung bereit gewesen wäre. Da kommt dann die Sache mit der Hemmschwelle, seine Einlassung (-), der Brief (-), die genauen Beschreibungen der S nicht verwertbar. Übrig bleibt nur, dass sie Angst hatte. Dann müsste man aber bei jedem 250 II einen Entschluss zur Tötung als naheliegend ansehen.
Selbst wenn man den hier annimmt, kann man doch nur schwer ein unmittelbares Ansetzen bejahen. Subjektiv gibt es doch keinen Anhaltspunkt für einen Beginn der Tötungshandlung (Im Gegenteil, die Flucht spricht eher dagegen, da sie in dem Moment einsetzt, als eigentlich die "Bedingung" für die Tötung eingetreten war). Demnach müsste man objektiv schon Anhaltspunkte für die bevorstehende RG-Gefährdung haben. Die sehe ich aber nicht (sonst wäre wieder jedes Drohen mit einer Waffe ein Ansetzen zur Tötung).
Die Rücktrittsproblematik passt ja auch nicht auf den Totschlag/Mord, denn der Zweck zu dem er sich äußert, ist ja der Nötigungserfolg. Das hat mit dem Fehlschlag der Tötung ja nichts zu tun - das wäre ihm wohl ohne weiteres möglich gewesen. Daher wäre jedenfalls ein Rücktritt absolut ohne Probleme durchgegangen und wenig diskutierenswert.
Der Rücktritt hat für mich viel eher auf das genannte Problem der tätigen Reue oder bei Ablehnung des §239b auf die versuchte Nötigung, die wegen anderer Zielrichtung nicht hinter §239a zurücktritt, hingedeutet.
Hat eigentlich noch jemand §238 geprüft? Ich war mir unsicher, inwieweit die Einlassung zu den WhatsApp-Nachrichten und dem Zuhause vorbeikommen, weil er denkt, sie verbringt den Tag mit jemand anderem die nötigen Umstände für die Beharrlichkeit darstellen.
Insgesamt fand ich die Klausur inhaltlich machbar, aber sehr schwer zu ordnen. Ein Mosaik von Beweisbruchstücken und lauter Spitzfindigkeiten (Einverständnis der Berechtigten 248b; Zueignungsabsicht auf einen geringen Teil der Beute; eigenständige Ermächtigungslage etc.) machten es zumindest mir sehr schwer das ordentlich durchzuprüfen.
Bzgl. des Tatentschlusses müsste man ihm nachweisen, dass er tatsächlich auch zur Umsetzung der Drohung bereit gewesen wäre. Da kommt dann die Sache mit der Hemmschwelle, seine Einlassung (-), der Brief (-), die genauen Beschreibungen der S nicht verwertbar. Übrig bleibt nur, dass sie Angst hatte. Dann müsste man aber bei jedem 250 II einen Entschluss zur Tötung als naheliegend ansehen.
Selbst wenn man den hier annimmt, kann man doch nur schwer ein unmittelbares Ansetzen bejahen. Subjektiv gibt es doch keinen Anhaltspunkt für einen Beginn der Tötungshandlung (Im Gegenteil, die Flucht spricht eher dagegen, da sie in dem Moment einsetzt, als eigentlich die "Bedingung" für die Tötung eingetreten war). Demnach müsste man objektiv schon Anhaltspunkte für die bevorstehende RG-Gefährdung haben. Die sehe ich aber nicht (sonst wäre wieder jedes Drohen mit einer Waffe ein Ansetzen zur Tötung).
Die Rücktrittsproblematik passt ja auch nicht auf den Totschlag/Mord, denn der Zweck zu dem er sich äußert, ist ja der Nötigungserfolg. Das hat mit dem Fehlschlag der Tötung ja nichts zu tun - das wäre ihm wohl ohne weiteres möglich gewesen. Daher wäre jedenfalls ein Rücktritt absolut ohne Probleme durchgegangen und wenig diskutierenswert.
Der Rücktritt hat für mich viel eher auf das genannte Problem der tätigen Reue oder bei Ablehnung des §239b auf die versuchte Nötigung, die wegen anderer Zielrichtung nicht hinter §239a zurücktritt, hingedeutet.
Hat eigentlich noch jemand §238 geprüft? Ich war mir unsicher, inwieweit die Einlassung zu den WhatsApp-Nachrichten und dem Zuhause vorbeikommen, weil er denkt, sie verbringt den Tag mit jemand anderem die nötigen Umstände für die Beharrlichkeit darstellen.
Insgesamt fand ich die Klausur inhaltlich machbar, aber sehr schwer zu ordnen. Ein Mosaik von Beweisbruchstücken und lauter Spitzfindigkeiten (Einverständnis der Berechtigten 248b; Zueignungsabsicht auf einen geringen Teil der Beute; eigenständige Ermächtigungslage etc.) machten es zumindest mir sehr schwer das ordentlich durchzuprüfen.
15.03.2018, 20:54
Ja, da bringst du auch noch mal einige Argumente. Es spricht doch so einiges dagegen. Aber aus staatsanwaltlicher Perspektive mag das in Ordnung sein.
Die Nachstellung habe ich nicht geprüft, da er halt einfach an Valentinstag dort erschienen ist und sonst nicht viel gemacht hat. Jedenfalls keine Handlungen, die geeignet sind, die Lebensgestaltung erheblich zu beeinträchtigen. Jedenfalls nicht (so viel) mehr als noch sozialüblich hinnehmbar (Ex-Freund nervt). Halte die Idee auf den § 238 zu springen aber für ganz gut. Der ist in Berlin glaube ich aus den relevanten Normen sogar ausgenommen. Kann aber nicht schaden, über den Tellerrand hinauszusehen.
Die tätige Reue bei § 239b ist bei mir am Ende unter den Tisch gefallen. Hab § 239b II iVm 239a II und IV nur kurz bei der Zuständigkeit des Gerichts aufgegriffen, da es sich sonst mit meinem Gutachten widersprochen hätte (Hab beabsichtigte abzunötigende Handlung als "ortsanwesend" bejaht, da nur erfolgreich Zugeständnisse verlangt wurden für den verwirrten D). Ob das nun richtig ist, sei mal dahingestellt.
Die Nachstellung habe ich nicht geprüft, da er halt einfach an Valentinstag dort erschienen ist und sonst nicht viel gemacht hat. Jedenfalls keine Handlungen, die geeignet sind, die Lebensgestaltung erheblich zu beeinträchtigen. Jedenfalls nicht (so viel) mehr als noch sozialüblich hinnehmbar (Ex-Freund nervt). Halte die Idee auf den § 238 zu springen aber für ganz gut. Der ist in Berlin glaube ich aus den relevanten Normen sogar ausgenommen. Kann aber nicht schaden, über den Tellerrand hinauszusehen.
Die tätige Reue bei § 239b ist bei mir am Ende unter den Tisch gefallen. Hab § 239b II iVm 239a II und IV nur kurz bei der Zuständigkeit des Gerichts aufgegriffen, da es sich sonst mit meinem Gutachten widersprochen hätte (Hab beabsichtigte abzunötigende Handlung als "ortsanwesend" bejaht, da nur erfolgreich Zugeständnisse verlangt wurden für den verwirrten D). Ob das nun richtig ist, sei mal dahingestellt.
16.03.2018, 15:59
Also ich muss sagen, dass ich das Ding heute schwer fand. Ich habe für den richtigen Einstieg der wesentlichen Eckpfeiler recht lange gebraucht. Wie seht ihr das?
Revisionsklausuren können tricky sein.
Revisionsklausuren können tricky sein.
16.03.2018, 16:24
Meine Kurzlösung:
Zul: (+). Die Einlegungsfrist wurde hier gem. § 43 II gewahrt, da sowohl der 31.10 wie auch der 01.11 Feiertage waren. Somit auch am 02.11 noch Einlegung möglich. Die Begründungsfrist konnte wegen § 273 IV auch noch gewahrt werden, da das Protokoll wegen der fehlenden Unterschrift noch nicht fertig war.
Begründetheit
I. Verfahrensnhindernisse
1. § 6 (+) da hier eigentlich Verbrechen (§253, 255, 250 I Nr. 1 b)
2. § 248b III (+) da Strafantrag hier wirksam zurückgenommen in der HV, Erklärung etwas auslegen
2. Verfahrensrügen
1. § 338 Nr. 5, 140 I, II (+). Nicht schon weil tatsächlich Verbrechen, aber wegen § 140 II
2. § 338 Nr 7, 275 I 2 (-) wurde hier gerade noch gewahrt
3. § 265 (+) Kein Hinweis auf Maßregelung des 69 erfolgt.
3. Sachrügen
1. Beweisrügen (+) aufgrund von BAK kann man nicht auf Vorsatz im Rahmen des 316 I automatisch folgern
2. Sachrüge
1 Tat:
1. § 248b I (+) aber kein Strafantrag
2. § 242 I, 246 I (EC-Karte) (-) da keine Zugeignungabsicht
3. §§ 242 I, 246 I (Geld) (-) da nicht fremd bzw. keine Wegnahme
4. § 263a I (+) mit betrugsspezifshcer Ausleggung
5. § 316 I (+) aber unklar ob Vorsatz
2 Tat
1. § 263 I (-) da kein Vorsatz bei der Bestellung gehabt, auch keine Aufklärungspflichten
2. § 239, 22, 23 I (+) --> Konnte hier nichts falsches erkennen
3. § 253, 255, 250 P: Spielzeugpistole
4. § 239a (-)
3. RF
Einzelstrafen wurden zu einer Gesamtstrafe addiert, geht nicht
Kein Eingehen auf § 21 in der ersten Tat obwohl BAK 2,1 Promille
Kein Eingehen auf die BAK im Rahmen des § 21 in der zweiten Tat
69 I (+)
Zweckmässigkeit: Aufhebung und Neuverweis an das Schöffengericht, Hinweis an Mandanten dass die Frist des § 69a sich verlängert. Keine Verböserung der RF wegen § 253, 255, 250 möglich.
Unklar: Eventuell noch Verfahrensrügen übersehen z.B. wurde die Spielzeugpistole als AUgenscheinsobjekt eingeführt???
Zul: (+). Die Einlegungsfrist wurde hier gem. § 43 II gewahrt, da sowohl der 31.10 wie auch der 01.11 Feiertage waren. Somit auch am 02.11 noch Einlegung möglich. Die Begründungsfrist konnte wegen § 273 IV auch noch gewahrt werden, da das Protokoll wegen der fehlenden Unterschrift noch nicht fertig war.
Begründetheit
I. Verfahrensnhindernisse
1. § 6 (+) da hier eigentlich Verbrechen (§253, 255, 250 I Nr. 1 b)
2. § 248b III (+) da Strafantrag hier wirksam zurückgenommen in der HV, Erklärung etwas auslegen
2. Verfahrensrügen
1. § 338 Nr. 5, 140 I, II (+). Nicht schon weil tatsächlich Verbrechen, aber wegen § 140 II
2. § 338 Nr 7, 275 I 2 (-) wurde hier gerade noch gewahrt
3. § 265 (+) Kein Hinweis auf Maßregelung des 69 erfolgt.
3. Sachrügen
1. Beweisrügen (+) aufgrund von BAK kann man nicht auf Vorsatz im Rahmen des 316 I automatisch folgern
2. Sachrüge
1 Tat:
1. § 248b I (+) aber kein Strafantrag
2. § 242 I, 246 I (EC-Karte) (-) da keine Zugeignungabsicht
3. §§ 242 I, 246 I (Geld) (-) da nicht fremd bzw. keine Wegnahme
4. § 263a I (+) mit betrugsspezifshcer Ausleggung
5. § 316 I (+) aber unklar ob Vorsatz
2 Tat
1. § 263 I (-) da kein Vorsatz bei der Bestellung gehabt, auch keine Aufklärungspflichten
2. § 239, 22, 23 I (+) --> Konnte hier nichts falsches erkennen
3. § 253, 255, 250 P: Spielzeugpistole
4. § 239a (-)
3. RF
Einzelstrafen wurden zu einer Gesamtstrafe addiert, geht nicht
Kein Eingehen auf § 21 in der ersten Tat obwohl BAK 2,1 Promille
Kein Eingehen auf die BAK im Rahmen des § 21 in der zweiten Tat
69 I (+)
Zweckmässigkeit: Aufhebung und Neuverweis an das Schöffengericht, Hinweis an Mandanten dass die Frist des § 69a sich verlängert. Keine Verböserung der RF wegen § 253, 255, 250 möglich.
Unklar: Eventuell noch Verfahrensrügen übersehen z.B. wurde die Spielzeugpistole als AUgenscheinsobjekt eingeführt???
16.03.2018, 17:01
zus.
- Anklageschrift nicht verlesen
- Kein Pflichtverteidiger gehabt
- Anklageschrift nicht verlesen
- Kein Pflichtverteidiger gehabt
16.03.2018, 17:15
I Zulässigkeit:
In meiner Klausur war der 31.10. kein Feiertag, sondern nur der 1.11 mit Allerheiligen gekennzeichnet. Hoffe, hab mich da nicht geguckt, mich hatte das schon gewundert. Sonst hätte das mit der Frist gepasst. Habe hier daher das Wiedereinsetzungsgedöns heruntergespult bei der Einlegungsfrist. Allerdings wurde im SV ja auch viel Futter für Wiedereinsetzung geliefert.
Begründungsfrist passte hingehen weil das Urteil vor Fertigstellung (Unterschrift auch der UdG) nicht als zugestellt gilt.
II. Begründetheit
1. Prozessvoraussetzungen
- Rücknahme Strafantrag 77d
2. Verfahrensrügen
- Aufklärungsrüge § 244 II am Ende (-) bei mir, normale Rückrechnung möglich durch Sachkunde Richter ausreichend
- 338 Nr. 5 (+), Notwendige Verteidigung bei Fällen des § 140 II regelmäßig (+)
- § 261 (+), BAK wurde überhaupt nicht in mdl. Verhandlung eingeführt
3. Sachrügen
Tatkomplex 1
- § 316 I (-), Feststellungen tragen den Vorsatz nicht; pauschaler Bezug auf BAK ohne sonstige Umstände darzubringen grundsätzlich nicht ausreichend
- § 248b (-), kein Antrag, im Übrigen aber (+)
- § 263a (-), betrugsspezifische Auslegung führte bei mir nicht zur Unbefugtheit, laut Kommentar auch so möglich, wenn Karte und PIN im Innenverhältnis auch ohne täuschungsäquivalentes Verhalten erlangt
§ 242 (-), keine Gewahrsamsbruch
§ 246 I (-), keine Fremdheit: Bank übereignet an denjenigen, der Karte ordnungsgemäß verwendet unter PIN-Eingabe
- komme daher hier zur Straflosigkeit und hab diesbezüglich Revision am Ende auch beschränkt, allerdings bliebe am Ende ja § 316 II stehen (Fahrlässigkeit), von daher etwas ungünstig, hilfsweise Anträge greifen aber durch.
Tatkomplex 2
- § 263 (-), Feststellungen tragen schon keine Täuschung bei der Bestellung ("war willens und imstande zur Zahlung)
- § 242 (-), kein Gewahrsamsbruch
- § 246 I (-), keine objektiv manifestierte Zueignung beim Essen, im Nachhinein durch Nichtzahlung irrelevant und lebensfremd
- § 239, 22, 23 (+)
- § 239b, 22, 23 (+), insbesondere Stablisierung der Zwangslage nach Tatentschluss und eigenständige Bedeutung der Bemächtigungsnötigung, Abraham hätte die Leute in die Umkleide verbracht und beabsichtigte Nötigung des Unterlassens, die Polizei zu rufen (+); auch keine tätige Reue, da nun aufgrund der Nichteinholbarkeit der Angestellten Polizeinotruf sehr wahrscheinlich und beabsichtigtes Unterlassen nicht mehr möglich
- §§ 239a, 253, 255,250 etc. (-), weil Verhalten am Ende m.E. nicht mehr auf Vermögen gerichtet (7,50 €), sondern Vermeidung, dass Polizei gerufen wird. Spielzeugpistole unter 250 I Nr. 1 b einordnen am Ende aber günstig, fehlt bei mir dadurch leider bzw. zeitlich wurde es dann doch recht eng, daher direkt in Zweckmäßigkeit gesprungen und Anträge formuliert, die auf das Ergebnis passen.
Insbesondere 358 II 1 relevant Art und Höhe (!) der Rechtsfolgen. Nicht pauschaler Hinweis, dass irgendwie geartete "Verschlechterung" grds. nicht geht.
In meiner Klausur war der 31.10. kein Feiertag, sondern nur der 1.11 mit Allerheiligen gekennzeichnet. Hoffe, hab mich da nicht geguckt, mich hatte das schon gewundert. Sonst hätte das mit der Frist gepasst. Habe hier daher das Wiedereinsetzungsgedöns heruntergespult bei der Einlegungsfrist. Allerdings wurde im SV ja auch viel Futter für Wiedereinsetzung geliefert.
Begründungsfrist passte hingehen weil das Urteil vor Fertigstellung (Unterschrift auch der UdG) nicht als zugestellt gilt.
II. Begründetheit
1. Prozessvoraussetzungen
- Rücknahme Strafantrag 77d
2. Verfahrensrügen
- Aufklärungsrüge § 244 II am Ende (-) bei mir, normale Rückrechnung möglich durch Sachkunde Richter ausreichend
- 338 Nr. 5 (+), Notwendige Verteidigung bei Fällen des § 140 II regelmäßig (+)
- § 261 (+), BAK wurde überhaupt nicht in mdl. Verhandlung eingeführt
3. Sachrügen
Tatkomplex 1
- § 316 I (-), Feststellungen tragen den Vorsatz nicht; pauschaler Bezug auf BAK ohne sonstige Umstände darzubringen grundsätzlich nicht ausreichend
- § 248b (-), kein Antrag, im Übrigen aber (+)
- § 263a (-), betrugsspezifische Auslegung führte bei mir nicht zur Unbefugtheit, laut Kommentar auch so möglich, wenn Karte und PIN im Innenverhältnis auch ohne täuschungsäquivalentes Verhalten erlangt
§ 242 (-), keine Gewahrsamsbruch
§ 246 I (-), keine Fremdheit: Bank übereignet an denjenigen, der Karte ordnungsgemäß verwendet unter PIN-Eingabe
- komme daher hier zur Straflosigkeit und hab diesbezüglich Revision am Ende auch beschränkt, allerdings bliebe am Ende ja § 316 II stehen (Fahrlässigkeit), von daher etwas ungünstig, hilfsweise Anträge greifen aber durch.
Tatkomplex 2
- § 263 (-), Feststellungen tragen schon keine Täuschung bei der Bestellung ("war willens und imstande zur Zahlung)
- § 242 (-), kein Gewahrsamsbruch
- § 246 I (-), keine objektiv manifestierte Zueignung beim Essen, im Nachhinein durch Nichtzahlung irrelevant und lebensfremd
- § 239, 22, 23 (+)
- § 239b, 22, 23 (+), insbesondere Stablisierung der Zwangslage nach Tatentschluss und eigenständige Bedeutung der Bemächtigungsnötigung, Abraham hätte die Leute in die Umkleide verbracht und beabsichtigte Nötigung des Unterlassens, die Polizei zu rufen (+); auch keine tätige Reue, da nun aufgrund der Nichteinholbarkeit der Angestellten Polizeinotruf sehr wahrscheinlich und beabsichtigtes Unterlassen nicht mehr möglich
- §§ 239a, 253, 255,250 etc. (-), weil Verhalten am Ende m.E. nicht mehr auf Vermögen gerichtet (7,50 €), sondern Vermeidung, dass Polizei gerufen wird. Spielzeugpistole unter 250 I Nr. 1 b einordnen am Ende aber günstig, fehlt bei mir dadurch leider bzw. zeitlich wurde es dann doch recht eng, daher direkt in Zweckmäßigkeit gesprungen und Anträge formuliert, die auf das Ergebnis passen.
Insbesondere 358 II 1 relevant Art und Höhe (!) der Rechtsfolgen. Nicht pauschaler Hinweis, dass irgendwie geartete "Verschlechterung" grds. nicht geht.