15.03.2018, 16:14
Mir lag die Klausur heute irgendwie nicht so...
Habe im ersten TK § 242 I (Geld) und § 244 I Nr. 1b(ungeladene Waffe) angenommen. Im zweiten TK im Endeffekt nur § 241 und § 239. Habe auch § 239b geprüft, mir war aber nicht klar zu welcher Handlung/Duldung/Unterlassen er sie zwingen wollte. Er sagte ja nur, ich bringe dich um damit wir uns im Jenseits wiedersehen.
Das mit den Fingerabdrücken (81b?) und dem abegfangen Brief (97?) konnte ich auch nicht wirklich einordnen.
Habe im ersten TK § 242 I (Geld) und § 244 I Nr. 1b(ungeladene Waffe) angenommen. Im zweiten TK im Endeffekt nur § 241 und § 239. Habe auch § 239b geprüft, mir war aber nicht klar zu welcher Handlung/Duldung/Unterlassen er sie zwingen wollte. Er sagte ja nur, ich bringe dich um damit wir uns im Jenseits wiedersehen.
Das mit den Fingerabdrücken (81b?) und dem abegfangen Brief (97?) konnte ich auch nicht wirklich einordnen.
15.03.2018, 16:34
Lief mE auf ein Beweismosaik hinaus, weil vieles wegen § 252 StPO unverwertbar.
Ich habe auch § 239b StGB bejaht, weil der SV nach tätiger Reue "schrie" also §§ 239b II, 239a IV StGB angesprochen, obwohl ich schon Bauschmerzen hatte, die selbständige Bemächtigungssituation im Zwei-Personen-Verhältnis zu begründen. Aber mit Brechstange (+), da sein Ziel es war, dass Sie zu ihm zurückkehrt (Nötigungserfolg = Fortsetzung der BeziehunG), andernfalls mache das Leben keinen Sinn.
§ 97 I Nr.1 iVm. § 52 I Nr.1 StPO war mE iRd Herrschaftsgewalt beim § 239b StPO zu verorten, weil anders der Einsatz der Pistole nicht nachweisbar. Hier steht nach Rspr. ein nachträgliches Verlöbnis der Verwertung nicht entgegen.
§ 81b StPO habe ich schon zu Beginn verwurstet, weil ich bei der Wegnahme des Geldes ein Beweismosaik gebildet habe. Insoweit waren die Fingerabdrücke bereits zur Nachweisbar der Wegnahme erforderlich. Denn Vernehmung der Vernehmungsperson der Sandra Busold wg. § 252 StPO unverwertbar. Insoweit aber Spontanäußerung ("erst beklaut er meine Mutter, dann entführt er mich"). Außerdem Aussagen der Eltern, wonach Mutter immer Geldbeutel in der Handtasche aufbewahrt und es am Tattag zuhause vergessen hat. Die Aussage der Mutter dahingehend, was ihr die Tochter sagte, war mE ebenfalls wg § 252 StPO unverwertbar, da dieser auch mittelbare Verwertung erfasst (Russack Rn 273). Außerdem Sicherstellung der Gegenstände im Auto. Also Nachweisbarkeit hinreichend wahrscheinlich.
Ich habe auch § 239b StGB bejaht, weil der SV nach tätiger Reue "schrie" also §§ 239b II, 239a IV StGB angesprochen, obwohl ich schon Bauschmerzen hatte, die selbständige Bemächtigungssituation im Zwei-Personen-Verhältnis zu begründen. Aber mit Brechstange (+), da sein Ziel es war, dass Sie zu ihm zurückkehrt (Nötigungserfolg = Fortsetzung der BeziehunG), andernfalls mache das Leben keinen Sinn.
§ 97 I Nr.1 iVm. § 52 I Nr.1 StPO war mE iRd Herrschaftsgewalt beim § 239b StPO zu verorten, weil anders der Einsatz der Pistole nicht nachweisbar. Hier steht nach Rspr. ein nachträgliches Verlöbnis der Verwertung nicht entgegen.
§ 81b StPO habe ich schon zu Beginn verwurstet, weil ich bei der Wegnahme des Geldes ein Beweismosaik gebildet habe. Insoweit waren die Fingerabdrücke bereits zur Nachweisbar der Wegnahme erforderlich. Denn Vernehmung der Vernehmungsperson der Sandra Busold wg. § 252 StPO unverwertbar. Insoweit aber Spontanäußerung ("erst beklaut er meine Mutter, dann entführt er mich"). Außerdem Aussagen der Eltern, wonach Mutter immer Geldbeutel in der Handtasche aufbewahrt und es am Tattag zuhause vergessen hat. Die Aussage der Mutter dahingehend, was ihr die Tochter sagte, war mE ebenfalls wg § 252 StPO unverwertbar, da dieser auch mittelbare Verwertung erfasst (Russack Rn 273). Außerdem Sicherstellung der Gegenstände im Auto. Also Nachweisbarkeit hinreichend wahrscheinlich.
15.03.2018, 16:40
Ich kann die Klausur nicht einordnen.
Hab natürlich § 74 StGB überlesen und kurz im B-Gutachten geprüft.
1. TK:
-244 I Nr. 1a (+), hatte aber vergessen, dass die Waffe nicht geladen war zu dem Zeitpunkt, deswegen wird das Abzüge geben
-248b (+), aber mit § 154a StPO nicht angeklagt und darauf abgezielt, dass Mutter explizit das Fahren verboten hatte
-123 (-), weil kein Einverständnis der Tochter
2. TK:
239b I (+), hab aber tätige Reue angenommen, weil er aufgegeben hat, keine Ahnung ob das richtig ist
239, 240, 241 subsidiär und 224 (-), weil nur kleiner Schock
BVW:
81b gegen Willen möglich
94, 98 möglich, wegen 97 II 1 und weil Verlobung zum Zeitpunkt nicht bestand
KHK Ramirez als Zeugin (vom Hörensagen) bis zum Zeitpunkt der Belehrung, da Spontanäußerung/Notruf
Keine Fernwirkung von § 52 auf die Eltern, daher Verwertung möglich
B-Gutachten
- Große Strafkammer
Vfg
Unproblematisch mit Hinweis auf § 154a
Anklage
ohne große Besonderheiten
Praxisteil ist mir geglückt, aber Gutachten ist Mist geworden. Hoffe, dass zieht es nicht völlig runter, auch wenn dort eindeutig der Schwerpunkt lag
Hab natürlich § 74 StGB überlesen und kurz im B-Gutachten geprüft.
1. TK:
-244 I Nr. 1a (+), hatte aber vergessen, dass die Waffe nicht geladen war zu dem Zeitpunkt, deswegen wird das Abzüge geben
-248b (+), aber mit § 154a StPO nicht angeklagt und darauf abgezielt, dass Mutter explizit das Fahren verboten hatte
-123 (-), weil kein Einverständnis der Tochter
2. TK:
239b I (+), hab aber tätige Reue angenommen, weil er aufgegeben hat, keine Ahnung ob das richtig ist
239, 240, 241 subsidiär und 224 (-), weil nur kleiner Schock
BVW:
81b gegen Willen möglich
94, 98 möglich, wegen 97 II 1 und weil Verlobung zum Zeitpunkt nicht bestand
KHK Ramirez als Zeugin (vom Hörensagen) bis zum Zeitpunkt der Belehrung, da Spontanäußerung/Notruf
Keine Fernwirkung von § 52 auf die Eltern, daher Verwertung möglich
B-Gutachten
- Große Strafkammer
Vfg
Unproblematisch mit Hinweis auf § 154a
Anklage
ohne große Besonderheiten
Praxisteil ist mir geglückt, aber Gutachten ist Mist geworden. Hoffe, dass zieht es nicht völlig runter, auch wenn dort eindeutig der Schwerpunkt lag
15.03.2018, 16:45
(15.03.2018, 16:34)Hessen schrieb: Lief mE auf ein Beweismosaik hinaus, weil vieles wegen § 252 StPO unverwertbar.
Ich habe auch § 239b StGB bejaht, weil der SV nach tätiger Reue "schrie" also §§ 239b II, 239a IV StGB angesprochen, obwohl ich schon Bauschmerzen hatte, die selbständige Bemächtigungssituation im Zwei-Personen-Verhältnis zu begründen. Aber mit Brechstange (+), da sein Ziel es war, dass Sie zu ihm zurückkehrt (Nötigungserfolg = Fortsetzung der BeziehunG), andernfalls mache das Leben keinen Sinn.
§ 97 I Nr.1 iVm. § 52 I Nr.1 StPO war mE iRd Herrschaftsgewalt beim § 239b StPO zu verorten, weil anders der Einsatz der Pistole nicht nachweisbar. Hier steht nach Rspr. ein nachträgliches Verlöbnis der Verwertung nicht entgegen.
§ 81b StPO habe ich schon zu Beginn verwurstet, weil ich bei der Wegnahme des Geldes ein Beweismosaik gebildet habe. Insoweit waren die Fingerabdrücke bereits zur Nachweisbar der Wegnahme erforderlich. Denn Vernehmung der Vernehmungsperson der Sandra Busold wg. § 252 StPO unverwertbar. Insoweit aber Spontanäußerung ("erst beklaut er meine Mutter, dann entführt er mich"). Außerdem Aussagen der Eltern, wonach Mutter immer Geldbeutel in der Handtasche aufbewahrt und es am Tattag zuhause vergessen hat. Die Aussage der Mutter dahingehend, was ihr die Tochter sagte, war mE ebenfalls wg § 252 StPO unverwertbar, da dieser auch mittelbare Verwertung erfasst (Russack Rn 273). Außerdem Sicherstellung der Gegenstände im Auto. Also Nachweisbarkeit hinreichend wahrscheinlich.
Ich fand das hat halt bei 239b und 240 irgendwie keinen Sinn ergeben. Er meinte ausdrücklich, ich bringe dich um damit wir im Jenseits zusammen sind. Dann hat sie ihn angelogen, dass sie zusammen umziehen könnten. Das hatte er ihr nicht geglaubt. Er hat aber nie gesagt: "Bleibe mit mir zusammen sonst bringe ich dich um".
Ansonsten noch jemand Heimtücke bejaht?
Die Aussage der Eltern war doch verwertbar oder? § 252 umfasst doch nur Vernehmungen?
15.03.2018, 17:03
Was kam in berlin?
-250 bei eltern minus da keine vernehmung
-250 bei eltern minus da keine vernehmung
15.03.2018, 17:04
A) Materielles Gutachten
Tatkomplex 1: Geschehen in der Wohnung
1. § 123 I: (-), Hausrecht hat grds. jeder Bewohner, Hausverbot war ferner nicht an völlig unumstößliche Bedingungen geknüpft (D solle erst wiederkommen, wenn ...), darüber hinaus keine Unzumutbarkeit für andere Berechtigte (Eltern), da D zuvor nicht etwa gewalttätig ggü. der S geworden ist - Argumentationssache, sicher genauso gut bejahbar
2. §§ 242 I, 244 I Nr. 1a oder b (+), mindestens jedenfalls b oder ein Zwischending. Besichführen jdf. problematsich - Pistole und Munition an sich recht einfach "griffbereit", aber Laden etc. benötigt durchaus Zeitaufwand. Hauptsache man argumentiert sich durch Waffe, gef. Werkzeug etc. - bleibt man bei gef. Werkzeug stehen, müsste man die Einschränkungsgesichtspunkte erörtern, Ansonsten Nr. 1b, wobei es letzteres ja am ehesten ist. Aber bei der verworrenen Rspr. sieht man, dass hier mit guter Argumentation nahezu alles vertretbar ist
- D bestreitet das Portemonnaie genommen zu haben
--> § 81b seine Fingerabdrücke auf Portemonnaie, wie wird das wohl sonst aus dem Haus gekommen sein?
--> Aussage der Eltern zu Geschehen im Haus können nicht ergiebig sein, sie Wiederholen nur Ausführungen der Tochter
--> Aussage S selbst probematisch für Einführbarkeit in Prozess, da Verlöbnis nun besteht und Verteidiger ZVR ankündigt; Verlesung wegen § 252 StPO nicht möglich; Vernehmung der "Verhörsperson" aber wohl möglich (zumindest laut meinem AG-Leiter)
Tatkomplex 2: Fahrt zum Parkplatz
1. § 242 I am Auto (-), kein Eventualvorsatz hinsichtlich dauerhafter Enteignung (D wollte es von vornherein zurückbringen
2. § 248b (+), ursprünglich Berechtigter ist die Mutter (wohl als Halter und Eigentümer), abgeleitete Berechtigung durch die Tochter an D wohl nur denkbar, wenn man von einem hypothetischen Einverständnis der Mutter ausgehen kann; hier war allen bekannt, dass die Mutter niemals dem D den Wagen anvertraut hätte
3. § 239b (+), beabsichtigtes abzunötigendes sind alle denkbaren "Zugeständnisse" von S an D, dass sie zu ihm zurückkehrt, so wie auch geschehen - Bemächtigungs- und Entführungsvariante gegebene + stabile Zwangslage, da er zuvor bereits mit der Waffe herumfuchtelte, bis er ihr letztlich die durchgeladene Gaspistole an den Kopf hielt (Drohung mit dem Tod, Erschießen kündigte er zuvor sogar an und war nicht völlig fernliegend für S, das auch ernst zu nehmen.
- D bestreitet selbst und über Verteidiger das "Entführen": problematisch die Vewertbarkeit des Briefes an S (§ 119 I Nr. 2 StPO), hinsichtlich dessen erfolgte Beschlagnahme aber jdf. vor dem Verlöbnis §§ 94 II, 97 Nr. 1 StPO, Fotokopie müsste daher einführbar sein; er wurde im Hinblick auf § 119 I Nr. 2 StPO ja in Kenntnis gesetzt und musste das mit der Pistole etc. nicht schreiben.
- ferner hat die Zeugin T einen jungen Mann im Wald verschwinden sehen (Indiz, dass wohl er da war).
3. § 239a (-), nicht auf Erpressung (Vermögen), gerichtet.
4. § 241 (+), aber gesetzeskonkurrierendes Zurücktreten hinter § 239b
5. § 239 (+), Fortbewegungsfreiheit für nicht unerhebliche Zeit beschränkt, aber ebenso zurücktreten hinter § 239b angenommen, da kein darüber hinausgehender Unrechtsgehalt
6. § 316a (-), Wagen in geparktem Zustand, Abgeschiedenheit, keine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
B) Prozessgutachten
I. Zuständigkeit
sachlich: § 74 I 1 StPO LG, dürfte Strafgewalt des AG überschreiten, wenn man jedenfalls § 239b bejaht und den minder schweren Fall nicht per se bejaht, keine Schwurgerichtsanklage, da in § 74 II nur § 239b mit Todesfolge genannt
örtlich: LG Bielefeld - §§ 7 I, 8 I, 9 StPO
II. keine Teileinstellung in Betracht kommend
III. Notwendige Verteidigung, liegt weger einiger Punkte vor, aber D bereits mit Verteidiger
IV. Haftfragen
- dringender TV ergibt sich aus Gutachten
- Fluchtgefahr (+), erwerbslos, schwierige Mietverhältnisse, laufende Bewährungsstrafe und eigentlich bei dem auch geistige Umnachtung (:-))
--> diese Verlobung mit S dürfte das nicht kippen
- Verhältnismäßigkeit (+)
- gemäß 110 IV S. 2 RiStBV ist Antrag auf Haftfortdauer zu stellen
V. §§ 111a, 69, 69a
- wegen § 248a, er nimmt sich den Wagen einfach, obwohl er weiß, dass die Mutter ihm diesen niemals überlassen hätte --> dringende Gründe für §§ 69, 69a
- 111a Antrag möglich
Anklageschrift leider § 248b vergessen und trotzdem Hinweis, dass D sich als zum Führen von Kfz ungeeignet erwiesen hat. Aber mit der Schmierschrift am Ende und der Bejahung von § 248b im Gutachten wird sich der Korrektor seinen Teil hoffentlich denken. Im konkreten Anklagesatz wurde es nicht nur im Schriftbild "wüst".
Tatkomplex 1: Geschehen in der Wohnung
1. § 123 I: (-), Hausrecht hat grds. jeder Bewohner, Hausverbot war ferner nicht an völlig unumstößliche Bedingungen geknüpft (D solle erst wiederkommen, wenn ...), darüber hinaus keine Unzumutbarkeit für andere Berechtigte (Eltern), da D zuvor nicht etwa gewalttätig ggü. der S geworden ist - Argumentationssache, sicher genauso gut bejahbar
2. §§ 242 I, 244 I Nr. 1a oder b (+), mindestens jedenfalls b oder ein Zwischending. Besichführen jdf. problematsich - Pistole und Munition an sich recht einfach "griffbereit", aber Laden etc. benötigt durchaus Zeitaufwand. Hauptsache man argumentiert sich durch Waffe, gef. Werkzeug etc. - bleibt man bei gef. Werkzeug stehen, müsste man die Einschränkungsgesichtspunkte erörtern, Ansonsten Nr. 1b, wobei es letzteres ja am ehesten ist. Aber bei der verworrenen Rspr. sieht man, dass hier mit guter Argumentation nahezu alles vertretbar ist
- D bestreitet das Portemonnaie genommen zu haben
--> § 81b seine Fingerabdrücke auf Portemonnaie, wie wird das wohl sonst aus dem Haus gekommen sein?
--> Aussage der Eltern zu Geschehen im Haus können nicht ergiebig sein, sie Wiederholen nur Ausführungen der Tochter
--> Aussage S selbst probematisch für Einführbarkeit in Prozess, da Verlöbnis nun besteht und Verteidiger ZVR ankündigt; Verlesung wegen § 252 StPO nicht möglich; Vernehmung der "Verhörsperson" aber wohl möglich (zumindest laut meinem AG-Leiter)
Tatkomplex 2: Fahrt zum Parkplatz
1. § 242 I am Auto (-), kein Eventualvorsatz hinsichtlich dauerhafter Enteignung (D wollte es von vornherein zurückbringen
2. § 248b (+), ursprünglich Berechtigter ist die Mutter (wohl als Halter und Eigentümer), abgeleitete Berechtigung durch die Tochter an D wohl nur denkbar, wenn man von einem hypothetischen Einverständnis der Mutter ausgehen kann; hier war allen bekannt, dass die Mutter niemals dem D den Wagen anvertraut hätte
3. § 239b (+), beabsichtigtes abzunötigendes sind alle denkbaren "Zugeständnisse" von S an D, dass sie zu ihm zurückkehrt, so wie auch geschehen - Bemächtigungs- und Entführungsvariante gegebene + stabile Zwangslage, da er zuvor bereits mit der Waffe herumfuchtelte, bis er ihr letztlich die durchgeladene Gaspistole an den Kopf hielt (Drohung mit dem Tod, Erschießen kündigte er zuvor sogar an und war nicht völlig fernliegend für S, das auch ernst zu nehmen.
- D bestreitet selbst und über Verteidiger das "Entführen": problematisch die Vewertbarkeit des Briefes an S (§ 119 I Nr. 2 StPO), hinsichtlich dessen erfolgte Beschlagnahme aber jdf. vor dem Verlöbnis §§ 94 II, 97 Nr. 1 StPO, Fotokopie müsste daher einführbar sein; er wurde im Hinblick auf § 119 I Nr. 2 StPO ja in Kenntnis gesetzt und musste das mit der Pistole etc. nicht schreiben.
- ferner hat die Zeugin T einen jungen Mann im Wald verschwinden sehen (Indiz, dass wohl er da war).
3. § 239a (-), nicht auf Erpressung (Vermögen), gerichtet.
4. § 241 (+), aber gesetzeskonkurrierendes Zurücktreten hinter § 239b
5. § 239 (+), Fortbewegungsfreiheit für nicht unerhebliche Zeit beschränkt, aber ebenso zurücktreten hinter § 239b angenommen, da kein darüber hinausgehender Unrechtsgehalt
6. § 316a (-), Wagen in geparktem Zustand, Abgeschiedenheit, keine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
B) Prozessgutachten
I. Zuständigkeit
sachlich: § 74 I 1 StPO LG, dürfte Strafgewalt des AG überschreiten, wenn man jedenfalls § 239b bejaht und den minder schweren Fall nicht per se bejaht, keine Schwurgerichtsanklage, da in § 74 II nur § 239b mit Todesfolge genannt
örtlich: LG Bielefeld - §§ 7 I, 8 I, 9 StPO
II. keine Teileinstellung in Betracht kommend
III. Notwendige Verteidigung, liegt weger einiger Punkte vor, aber D bereits mit Verteidiger
IV. Haftfragen
- dringender TV ergibt sich aus Gutachten
- Fluchtgefahr (+), erwerbslos, schwierige Mietverhältnisse, laufende Bewährungsstrafe und eigentlich bei dem auch geistige Umnachtung (:-))
--> diese Verlobung mit S dürfte das nicht kippen
- Verhältnismäßigkeit (+)
- gemäß 110 IV S. 2 RiStBV ist Antrag auf Haftfortdauer zu stellen
V. §§ 111a, 69, 69a
- wegen § 248a, er nimmt sich den Wagen einfach, obwohl er weiß, dass die Mutter ihm diesen niemals überlassen hätte --> dringende Gründe für §§ 69, 69a
- 111a Antrag möglich
Anklageschrift leider § 248b vergessen und trotzdem Hinweis, dass D sich als zum Führen von Kfz ungeeignet erwiesen hat. Aber mit der Schmierschrift am Ende und der Bejahung von § 248b im Gutachten wird sich der Korrektor seinen Teil hoffentlich denken. Im konkreten Anklagesatz wurde es nicht nur im Schriftbild "wüst".
15.03.2018, 17:06
(15.03.2018, 16:45)BerlinMrz schrieb:(15.03.2018, 16:34)Hessen schrieb: Lief mE auf ein Beweismosaik hinaus, weil vieles wegen § 252 StPO unverwertbar.
Ich habe auch § 239b StGB bejaht, weil der SV nach tätiger Reue "schrie" also §§ 239b II, 239a IV StGB angesprochen, obwohl ich schon Bauschmerzen hatte, die selbständige Bemächtigungssituation im Zwei-Personen-Verhältnis zu begründen. Aber mit Brechstange (+), da sein Ziel es war, dass Sie zu ihm zurückkehrt (Nötigungserfolg = Fortsetzung der BeziehunG), andernfalls mache das Leben keinen Sinn.
§ 97 I Nr.1 iVm. § 52 I Nr.1 StPO war mE iRd Herrschaftsgewalt beim § 239b StPO zu verorten, weil anders der Einsatz der Pistole nicht nachweisbar. Hier steht nach Rspr. ein nachträgliches Verlöbnis der Verwertung nicht entgegen.
§ 81b StPO habe ich schon zu Beginn verwurstet, weil ich bei der Wegnahme des Geldes ein Beweismosaik gebildet habe. Insoweit waren die Fingerabdrücke bereits zur Nachweisbar der Wegnahme erforderlich. Denn Vernehmung der Vernehmungsperson der Sandra Busold wg. § 252 StPO unverwertbar. Insoweit aber Spontanäußerung ("erst beklaut er meine Mutter, dann entführt er mich"). Außerdem Aussagen der Eltern, wonach Mutter immer Geldbeutel in der Handtasche aufbewahrt und es am Tattag zuhause vergessen hat. Die Aussage der Mutter dahingehend, was ihr die Tochter sagte, war mE ebenfalls wg § 252 StPO unverwertbar, da dieser auch mittelbare Verwertung erfasst (Russack Rn 273). Außerdem Sicherstellung der Gegenstände im Auto. Also Nachweisbarkeit hinreichend wahrscheinlich.
Ich fand das hat halt bei 239b und 240 irgendwie keinen Sinn ergeben. Er meinte ausdrücklich, ich bringe dich um damit wir im Jenseits zusammen sind. Dann hat sie ihn angelogen, dass sie zusammen umziehen könnten. Das hatte er ihr nicht geglaubt. Er hat aber nie gesagt: "Bleibe mit mir zusammen sonst bringe ich dich um".
Ansonsten noch jemand Heimtücke bejaht?
Die Aussage der Eltern war doch verwertbar oder? § 252 umfasst doch nur Vernehmungen?
Es gibt Rspr. wo auch ohne Vernehmung § 252 StPO angewandt wird, wenn etwa gegenüber einem Anwalt Angaben gemacht werden und er sodann ohne Vernehmungsperson zu sein, als Zeuge vernommen werden soll. Außerdem soll die Vorschrift den Zeugen auch davor schützen, dass er gegen seinen Willen zur Überführung des Beschuldigten beiträgt. Ich denke, man wird hier mit entsprechender Begründung beides vertreten können.
15.03.2018, 17:32
(15.03.2018, 17:04)Berliner schrieb: A) Materielles Gutachten
Tatkomplex 1: Geschehen in der Wohnung
1. § 123 I: (-), Hausrecht hat grds. jeder Bewohner, Hausverbot war ferner nicht an völlig unumstößliche Bedingungen geknüpft (D solle erst wiederkommen, wenn ...), darüber hinaus keine Unzumutbarkeit für andere Berechtigte (Eltern), da D zuvor nicht etwa gewalttätig ggü. der S geworden ist - Argumentationssache, sicher genauso gut bejahbar
2. §§ 242 I, 244 I Nr. 1a oder b (+), mindestens jedenfalls b oder ein Zwischending. Besichführen jdf. problematsich - Pistole und Munition an sich recht einfach "griffbereit", aber Laden etc. benötigt durchaus Zeitaufwand. Hauptsache man argumentiert sich durch Waffe, gef. Werkzeug etc. - bleibt man bei gef. Werkzeug stehen, müsste man die Einschränkungsgesichtspunkte erörtern, Ansonsten Nr. 1b, wobei es letzteres ja am ehesten ist. Aber bei der verworrenen Rspr. sieht man, dass hier mit guter Argumentation nahezu alles vertretbar ist
- D bestreitet das Portemonnaie genommen zu haben
--> § 81b seine Fingerabdrücke auf Portemonnaie, wie wird das wohl sonst aus dem Haus gekommen sein?
--> Aussage der Eltern zu Geschehen im Haus können nicht ergiebig sein, sie Wiederholen nur Ausführungen der Tochter
--> Aussage S selbst probematisch für Einführbarkeit in Prozess, da Verlöbnis nun besteht und Verteidiger ZVR ankündigt; Verlesung wegen § 252 StPO nicht möglich; Vernehmung der "Verhörsperson" aber wohl möglich (zumindest laut meinem AG-Leiter)
Tatkomplex 2: Fahrt zum Parkplatz
1. § 242 I am Auto (-), kein Eventualvorsatz hinsichtlich dauerhafter Enteignung (D wollte es von vornherein zurückbringen
2. § 248b (+), ursprünglich Berechtigter ist die Mutter (wohl als Halter und Eigentümer), abgeleitete Berechtigung durch die Tochter an D wohl nur denkbar, wenn man von einem hypothetischen Einverständnis der Mutter ausgehen kann; hier war allen bekannt, dass die Mutter niemals dem D den Wagen anvertraut hätte
3. § 239b (+), beabsichtigtes abzunötigendes sind alle denkbaren "Zugeständnisse" von S an D, dass sie zu ihm zurückkehrt, so wie auch geschehen - Bemächtigungs- und Entführungsvariante gegebene + stabile Zwangslage, da er zuvor bereits mit der Waffe herumfuchtelte, bis er ihr letztlich die durchgeladene Gaspistole an den Kopf hielt (Drohung mit dem Tod, Erschießen kündigte er zuvor sogar an und war nicht völlig fernliegend für S, das auch ernst zu nehmen.
- D bestreitet selbst und über Verteidiger das "Entführen": problematisch die Vewertbarkeit des Briefes an S (§ 119 I Nr. 2 StPO), hinsichtlich dessen erfolgte Beschlagnahme aber jdf. vor dem Verlöbnis §§ 94 II, 97 Nr. 1 StPO, Fotokopie müsste daher einführbar sein; er wurde im Hinblick auf § 119 I Nr. 2 StPO ja in Kenntnis gesetzt und musste das mit der Pistole etc. nicht schreiben.
- ferner hat die Zeugin T einen jungen Mann im Wald verschwinden sehen (Indiz, dass wohl er da war).
3. § 239a (-), nicht auf Erpressung (Vermögen), gerichtet.
4. § 241 (+), aber gesetzeskonkurrierendes Zurücktreten hinter § 239b
5. § 239 (+), Fortbewegungsfreiheit für nicht unerhebliche Zeit beschränkt, aber ebenso zurücktreten hinter § 239b angenommen, da kein darüber hinausgehender Unrechtsgehalt
6. § 316a (-), Wagen in geparktem Zustand, Abgeschiedenheit, keine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
B) Prozessgutachten
I. Zuständigkeit
sachlich: § 74 I 1 StPO LG, dürfte Strafgewalt des AG überschreiten, wenn man jedenfalls § 239b bejaht und den minder schweren Fall nicht per se bejaht, keine Schwurgerichtsanklage, da in § 74 II nur § 239b mit Todesfolge genannt
örtlich: LG Bielefeld - §§ 7 I, 8 I, 9 StPO
II. keine Teileinstellung in Betracht kommend
III. Notwendige Verteidigung, liegt weger einiger Punkte vor, aber D bereits mit Verteidiger
IV. Haftfragen
- dringender TV ergibt sich aus Gutachten
- Fluchtgefahr (+), erwerbslos, schwierige Mietverhältnisse, laufende Bewährungsstrafe und eigentlich bei dem auch geistige Umnachtung (:-))
--> diese Verlobung mit S dürfte das nicht kippen
- Verhältnismäßigkeit (+)
- gemäß 110 IV S. 2 RiStBV ist Antrag auf Haftfortdauer zu stellen
V. §§ 111a, 69, 69a
- wegen § 248a, er nimmt sich den Wagen einfach, obwohl er weiß, dass die Mutter ihm diesen niemals überlassen hätte --> dringende Gründe für §§ 69, 69a
- 111a Antrag möglich
Anklageschrift leider § 248b vergessen und trotzdem Hinweis, dass D sich als zum Führen von Kfz ungeeignet erwiesen hat. Aber mit der Schmierschrift am Ende und der Bejahung von § 248b im Gutachten wird sich der Korrektor seinen Teil hoffentlich denken. Im konkreten Anklagesatz wurde es nicht nur im Schriftbild "wüst".
Das entspricht in etwa auch so dem was ich gemacht habe. Habe ebenfalls § 123 I abgelehnt, aber 239b bejaht (stabile Zwangslage, beabsichtigte Nötigung etc), ebenso 248b und 242 I, 244 I Nr. 1a, wobei ich bei letzteren das Beisichführen iVm Waffe/Gef. WZ/Sonstiges Mittel recht tricky fand.
Was denkt ihr kommt morgen in Berlin, wieder Revision? Bisher wurde ja viel im Ringtausch geschrieben.
15.03.2018, 18:36
Was kam heut denn in berlin dran?
15.03.2018, 18:39
(15.03.2018, 17:32)BlnBln schrieb:(15.03.2018, 17:04)Berliner schrieb: A) Materielles Gutachten
Tatkomplex 1: Geschehen in der Wohnung
1. § 123 I: (-), Hausrecht hat grds. jeder Bewohner, Hausverbot war ferner nicht an völlig unumstößliche Bedingungen geknüpft (D solle erst wiederkommen, wenn ...), darüber hinaus keine Unzumutbarkeit für andere Berechtigte (Eltern), da D zuvor nicht etwa gewalttätig ggü. der S geworden ist - Argumentationssache, sicher genauso gut bejahbar
2. §§ 242 I, 244 I Nr. 1a oder b (+), mindestens jedenfalls b oder ein Zwischending. Besichführen jdf. problematsich - Pistole und Munition an sich recht einfach "griffbereit", aber Laden etc. benötigt durchaus Zeitaufwand. Hauptsache man argumentiert sich durch Waffe, gef. Werkzeug etc. - bleibt man bei gef. Werkzeug stehen, müsste man die Einschränkungsgesichtspunkte erörtern, Ansonsten Nr. 1b, wobei es letzteres ja am ehesten ist. Aber bei der verworrenen Rspr. sieht man, dass hier mit guter Argumentation nahezu alles vertretbar ist
- D bestreitet das Portemonnaie genommen zu haben
--> § 81b seine Fingerabdrücke auf Portemonnaie, wie wird das wohl sonst aus dem Haus gekommen sein?
--> Aussage der Eltern zu Geschehen im Haus können nicht ergiebig sein, sie Wiederholen nur Ausführungen der Tochter
--> Aussage S selbst probematisch für Einführbarkeit in Prozess, da Verlöbnis nun besteht und Verteidiger ZVR ankündigt; Verlesung wegen § 252 StPO nicht möglich; Vernehmung der "Verhörsperson" aber wohl möglich (zumindest laut meinem AG-Leiter)
Tatkomplex 2: Fahrt zum Parkplatz
1. § 242 I am Auto (-), kein Eventualvorsatz hinsichtlich dauerhafter Enteignung (D wollte es von vornherein zurückbringen
2. § 248b (+), ursprünglich Berechtigter ist die Mutter (wohl als Halter und Eigentümer), abgeleitete Berechtigung durch die Tochter an D wohl nur denkbar, wenn man von einem hypothetischen Einverständnis der Mutter ausgehen kann; hier war allen bekannt, dass die Mutter niemals dem D den Wagen anvertraut hätte
3. § 239b (+), beabsichtigtes abzunötigendes sind alle denkbaren "Zugeständnisse" von S an D, dass sie zu ihm zurückkehrt, so wie auch geschehen - Bemächtigungs- und Entführungsvariante gegebene + stabile Zwangslage, da er zuvor bereits mit der Waffe herumfuchtelte, bis er ihr letztlich die durchgeladene Gaspistole an den Kopf hielt (Drohung mit dem Tod, Erschießen kündigte er zuvor sogar an und war nicht völlig fernliegend für S, das auch ernst zu nehmen.
- D bestreitet selbst und über Verteidiger das "Entführen": problematisch die Vewertbarkeit des Briefes an S (§ 119 I Nr. 2 StPO), hinsichtlich dessen erfolgte Beschlagnahme aber jdf. vor dem Verlöbnis §§ 94 II, 97 Nr. 1 StPO, Fotokopie müsste daher einführbar sein; er wurde im Hinblick auf § 119 I Nr. 2 StPO ja in Kenntnis gesetzt und musste das mit der Pistole etc. nicht schreiben.
- ferner hat die Zeugin T einen jungen Mann im Wald verschwinden sehen (Indiz, dass wohl er da war).
3. § 239a (-), nicht auf Erpressung (Vermögen), gerichtet.
4. § 241 (+), aber gesetzeskonkurrierendes Zurücktreten hinter § 239b
5. § 239 (+), Fortbewegungsfreiheit für nicht unerhebliche Zeit beschränkt, aber ebenso zurücktreten hinter § 239b angenommen, da kein darüber hinausgehender Unrechtsgehalt
6. § 316a (-), Wagen in geparktem Zustand, Abgeschiedenheit, keine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
B) Prozessgutachten
I. Zuständigkeit
sachlich: § 74 I 1 StPO LG, dürfte Strafgewalt des AG überschreiten, wenn man jedenfalls § 239b bejaht und den minder schweren Fall nicht per se bejaht, keine Schwurgerichtsanklage, da in § 74 II nur § 239b mit Todesfolge genannt
örtlich: LG Bielefeld - §§ 7 I, 8 I, 9 StPO
II. keine Teileinstellung in Betracht kommend
III. Notwendige Verteidigung, liegt weger einiger Punkte vor, aber D bereits mit Verteidiger
IV. Haftfragen
- dringender TV ergibt sich aus Gutachten
- Fluchtgefahr (+), erwerbslos, schwierige Mietverhältnisse, laufende Bewährungsstrafe und eigentlich bei dem auch geistige Umnachtung (:-))
--> diese Verlobung mit S dürfte das nicht kippen
- Verhältnismäßigkeit (+)
- gemäß 110 IV S. 2 RiStBV ist Antrag auf Haftfortdauer zu stellen
V. §§ 111a, 69, 69a
- wegen § 248a, er nimmt sich den Wagen einfach, obwohl er weiß, dass die Mutter ihm diesen niemals überlassen hätte --> dringende Gründe für §§ 69, 69a
- 111a Antrag möglich
Anklageschrift leider § 248b vergessen und trotzdem Hinweis, dass D sich als zum Führen von Kfz ungeeignet erwiesen hat. Aber mit der Schmierschrift am Ende und der Bejahung von § 248b im Gutachten wird sich der Korrektor seinen Teil hoffentlich denken. Im konkreten Anklagesatz wurde es nicht nur im Schriftbild "wüst".
Das entspricht in etwa auch so dem was ich gemacht habe. Habe ebenfalls § 123 I abgelehnt, aber 239b bejaht (stabile Zwangslage, beabsichtigte Nötigung etc), ebenso 248b und 242 I, 244 I Nr. 1a, wobei ich bei letzteren das Beisichführen iVm Waffe/Gef. WZ/Sonstiges Mittel recht tricky fand.
Was denkt ihr kommt morgen in Berlin, wieder Revision? Bisher wurde ja viel im Ringtausch geschrieben.
Hat niemand 211,212,22,23 geprüft? Als Mord Merkmal kommen niedrige Beweggründe in Betracht, Rücktritt aber wohl (+), da zwar Zweck nicht mehr erreichbar, dies aber keinen Fehlschlag begründet (als er merkt, dass seine Aktion die Ex nicht dazu bringt, zurück zu kommen zu ihm).