01.04.2021, 16:49
Iwie kam es mir so vor, als hätte dir Beklagte alles behauptet was man behaupten kann um dieser Zahlung zu entgehen. War echt viel!! Und ich bin leider auch nicht fertig. Meine gedankliche Lösungsskizze deckt sich aber auch mit dem hier geschriebenen. War thematisch nicht ganz so dramatisch wenn es nicht so unglaublich viel SV gewesen wäre
01.04.2021, 16:54
Problem ist halt, dass man nie weiss, wie die am Ende bewerten. So im großen und ganzen habe ich das alles so gemacht aber durch den Zeitdruck ist man immer gezwungen den Kram da so unstrukturiert und ungenau hinzurotzen
01.04.2021, 16:55
(01.04.2021, 16:54)Gast schrieb: Problem ist halt, dass man nie weiss, wie die am Ende bewerten. So im großen und ganzen habe ich das alles so gemacht aber durch den Zeitdruck ist man immer gezwungen den Kram da so unstrukturiert und ungenau hinzurotzen
True - hätte am liebsten überall einfach nur nein geht nicht weil ein Argument geschrieben. Aber ich vermute das ist zu wenig ?.
01.04.2021, 16:56
(01.04.2021, 16:54)Gast schrieb: Problem ist halt, dass man nie weiss, wie die am Ende bewerten. So im großen und ganzen habe ich das alles so gemacht aber durch den Zeitdruck ist man immer gezwungen den Kram da so unstrukturiert und ungenau hinzurotzen
Ja...hat mich auch wieder nur darin bestätigt wie unsinnig das alles (=Examen) ist. Selbst wenn ich direkt nach 1 Std schon angefangen hätte zu schreiben, dann hätte ich die restlichen 4 Std nutzen können... es prüft nicht juristisches Können unter Druck ab, sondern nur "wer kann am Besten schnell irgendwas bescheuert runterschreiben". Unsinnig.
01.04.2021, 17:03
(01.04.2021, 16:56)allround schrieb:(01.04.2021, 16:54)Gast schrieb: Problem ist halt, dass man nie weiss, wie die am Ende bewerten. So im großen und ganzen habe ich das alles so gemacht aber durch den Zeitdruck ist man immer gezwungen den Kram da so unstrukturiert und ungenau hinzurotzen
Ja...hat mich auch wieder nur darin bestätigt wie unsinnig das alles (=Examen) ist. Selbst wenn ich direkt nach 1 Std schon angefangen hätte zu schreiben, dann hätte ich die restlichen 4 Std nutzen können... es prüft nicht juristisches Können unter Druck ab, sondern nur "wer kann am Besten schnell irgendwas bescheuert runterschreiben". Unsinnig.
Eben! Sinn macht das nicht ausser man will die Leute zur Perfektion drängen. Wenn man alles perfekt kann, schafft man das allemal in 5Stunden. Das schafft wohl nur ein Richter. Aber das selbe Können von einem Referendar zu erwarten ist unrealistisch. Deswegen macht das Examen so eigentlich wirklich keinen Sinn.
Naja. Mal sehen, wie es weiter geht. Wird sicher noch schwieriger jetzt beim Anwaltsgutachen
01.04.2021, 18:37
Mal eine kurze Frage zum rubrum heut, da mich das nicht loslässt-überschreibt man es mit „Teilurteil“, „Teil-Grundurteil“ oder schlicht „Urteil“? Finde dazu leider nichts aussagekräftiges
01.04.2021, 18:42
01.04.2021, 18:52
(01.04.2021, 16:33)NO allround schrieb:(01.04.2021, 16:10)Gast schrieb: Mich auch :(((
ich bin 100 pro durchgefallen.. das war ein Desaster.
Habt ihr 93 HGB angenommen?
Ich hab §93 HGB angenommen, aber es einfach nur mitzitiert ehrlich gesagt, weil ich nicht wusste was ich damit anfangen soll. Außerdem besteht §652 ja sowieso subsidiär daneben. Ich hab dann einfach §652 iVm 93 HGB formuliert, aber keine Zeit mehr gehabt dies zu begründen.
(01.04.2021, 16:17)in NRW (kopiert und angepasst von RLP+) schrieb: A. Tenor
1. Verurteilung zu 70.000 Euro (+), Zinsen erst 1 Tag später, deswegen i.Ü. Klageabweisung
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. § 709 S. 1, 2 ZPO
C. Zulässigkeit der Klage
P. funktionelle Zuständigkeit
P. Gerichtsstandsvereinbarung
P. Partei- und Prozessfähigkeit; §§ 13, 35 GmbHG
D. Begründetheit der Klage
I. Anspruch auf Provisionszahlung aus dem Vertrag (§ 1)
P. Anfechtung (-)
P. Rücktritt keine Auswirkung auf den Vertrag
P. Verzichtserklärung => Beweiswürdigung unergiebig
II. Nebenentscheidung: Zinsen i.H.v. 9 %pkt (+) aus Verzug (+) wg rechnungslegung der Klägerin als Kaufmann aus 286,288 Abs.2 BGB
E. Kostenentscheidung:
§ 92 II ZPO, da die Klägerin zwar grds. wegen der Zinsen unterlag, aber nur zu einem so geringen Anteil, dass Beklagte trtzdem Kosten tragen soll
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO
In NRW bzgl Begründetheit sehr gleich. Ich wollte noch was zu §313 BGB als Einwand schreiben (im Nachhinein denke ich auch, dass ich da hätte sau viel zu schreiben können), aber es blieb zeittechnisch nur bei "auch §313 greift nicht".
Ich fand es zuuuuu verwirrend einfach. Mein Tatbestand ist Kauderwelsch.
93 HGB +, weil GmbH Anteile laut Kommentar als Wertpapiere gelten
01.04.2021, 19:32
Wie habt ihr denn die Treuhandvereinbarung verarbeitet?
01.04.2021, 19:33
(01.04.2021, 18:52)Gastgast schrieb:(01.04.2021, 16:33)NO allround schrieb:(01.04.2021, 16:10)Gast schrieb: Mich auch :(((
ich bin 100 pro durchgefallen.. das war ein Desaster.
Habt ihr 93 HGB angenommen?
Ich hab §93 HGB angenommen, aber es einfach nur mitzitiert ehrlich gesagt, weil ich nicht wusste was ich damit anfangen soll. Außerdem besteht §652 ja sowieso subsidiär daneben. Ich hab dann einfach §652 iVm 93 HGB formuliert, aber keine Zeit mehr gehabt dies zu begründen.
(01.04.2021, 16:17)in NRW (kopiert und angepasst von RLP+) schrieb: A. Tenor
1. Verurteilung zu 70.000 Euro (+), Zinsen erst 1 Tag später, deswegen i.Ü. Klageabweisung
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. § 709 S. 1, 2 ZPO
C. Zulässigkeit der Klage
P. funktionelle Zuständigkeit
P. Gerichtsstandsvereinbarung
P. Partei- und Prozessfähigkeit; §§ 13, 35 GmbHG
D. Begründetheit der Klage
I. Anspruch auf Provisionszahlung aus dem Vertrag (§ 1)
P. Anfechtung (-)
P. Rücktritt keine Auswirkung auf den Vertrag
P. Verzichtserklärung => Beweiswürdigung unergiebig
II. Nebenentscheidung: Zinsen i.H.v. 9 %pkt (+) aus Verzug (+) wg rechnungslegung der Klägerin als Kaufmann aus 286,288 Abs.2 BGB
E. Kostenentscheidung:
§ 92 II ZPO, da die Klägerin zwar grds. wegen der Zinsen unterlag, aber nur zu einem so geringen Anteil, dass Beklagte trtzdem Kosten tragen soll
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO
In NRW bzgl Begründetheit sehr gleich. Ich wollte noch was zu §313 BGB als Einwand schreiben (im Nachhinein denke ich auch, dass ich da hätte sau viel zu schreiben können), aber es blieb zeittechnisch nur bei "auch §313 greift nicht".
Ich fand es zuuuuu verwirrend einfach. Mein Tatbestand ist Kauderwelsch.
93 HGB +, weil GmbH Anteile laut Kommentar als Wertpapiere gelten
Zinsen nicht vergessen, kam aber nicht drauf, warum es die bereits ab dem 23.08. gibt