25.08.2020, 19:40
(25.08.2020, 18:01)Gast schrieb:(25.08.2020, 17:56)Gast schrieb: Das klingt - mit Verlauf - recht arrogant. Was hat das Volljuristendasein bitte inhärent mit Bestenauslese zu tun?
Natürlich kann man mehrere Absolventen mit demselben Abschluss (= Volljuristen) untereinander anhand ihrer Noten vergleichen.
Wenn die Stelle aber doch gerade nicht speziell für Volljuristen ausgeschrieben ist, warum sollte ein Jurist dann "besser" geignet sein als andere Bewerber?
Weil die Stelle für Juristen mit mindestens einem Staatsexamen ausgeschrieben ist und ein Volljurist besser qualifiziert ist (Bestenauslese) als jemand mit nur einem Staatsexamen.
Wenn aber nur das erste Examen Voraussetzung für den Job ist, ist es doch legitim, die Person zu nehmen, die genau diese Qualifikation am besten erfüllt, hier also bspw. jemanden mit b im ersten.
25.08.2020, 19:52
Das ist wahrscheinlich eine Stelle wo ein Verwaltungsstudium an der Fachhochschule ausreicht, sie aber auch Juristen mit erstem Staatsexamen nehmen. Finde nicht, dass ein Volljurist mit zwei mal ausreichend da besser qualifiziert für ist als jemand mit Fachhochschulabschluss.
25.08.2020, 21:11
(25.08.2020, 18:23)Gast schrieb:(25.08.2020, 16:42)Gast schrieb: Absage bekommen, in der steht, dass ich innerhalb von 2 Wochen einen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann.
Da wird ja nun zunächst nur die Rechtslage rezitiert, die sowieso bekannt sein dürfte. Insofern ändert sich da nichts durch diesen Hinweis. Die Erfolgsaussichten dürften nicht besser sein als sonst. Außerdem bekommt diesen Hinweis dort wohl jeder abgelehnte Bewerber.
Warum die 2 Wochen? Im Beamtenrecht ist die Konkurrentenklage bekanntlich nur eingeschränkt möglich, sobald irgendjemannd ernannt worden ist. Nach Ablauf der 2 Wochen will man vermutlich mit der Ernennung voranschreiten. Anscheinend (bin da natürlich kein Experte) ist Rechtsschutz in diesen Fällen offenbar auch nur über § 123 VwGO möglich. Lässt man unkommentiert die 2 Wochen verstreichen, könnte einen das die Erfolgaussichten von später verfolgtem (Eil-)Rechtsschutz kosten.
Meine mich erinnern zu können, dass die Rechtsprechung wegen des harten Eingriffs in die Interessen des Klägers (Art 12, 19, 33) in solchen Fällen verlangt, dass irgendein Hinweis an den abgelehnten Bewerber ergangen ist.
Aha, also wollen sie intern wieder jemanden verbeamten und ich war nur zur Unterhaltung beim Gespräch...auch nett.
25.08.2020, 21:12
25.08.2020, 22:01
(25.08.2020, 21:12)Gast schrieb:(25.08.2020, 19:06)Gast schrieb: Der Schluss auf die bessere Eignung eines Volljuristen scheint mir nicht zwingend.
unbegründete Behauptung...
Es wäre der zwingende Schluss, dessen Vorliegen zu begründen wäre.
Der "Beste" ist nicht unbedingt der mit den meisten Qualifikationen (= 2 Examen), sondern vielleicht auch einfach der mit den besten Qualifikationen. Dazu hat der Kollege schon etwas gesagt.
25.08.2020, 22:09
Mal im Ernst, Leute: wer auf so eine Stelle klagt, ist doch völlig am Ende. Da würde ich lieber zur Müllabfuhr gehen und das später im Lebenslauf als Beispiel für Belastbarkeit, Teamfähigkeit und Einsatz verkaufen.
25.08.2020, 22:11
Das ist doch nur ne Klagegebührenfalle...