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Bewerbungsverfahrensanspruch
Gast
Unregistered
 
#1
25.08.2020, 16:42
Ich (Volljurist, 2 x a) hab auf ein persönliches Gespräch mit Maske auf eine Sachbearbeiterstelle E9b hin eine Absage bekommen, in der steht, dass ich innerhalb von 2 Wochen einen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Bringt das was? Wird das in der Praxis oft geltend gemacht? Soll ich da vortragen als Volljurist hätten sie mich für E 9b nehmen müssen und dass die Bestenauslese nicht beachtet wurde, wenn sich kein anderer Volljurist beworben hat? Woher weiss ich, was für Qualifikationen die anderen Bewerber hatten?
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Gast
Unregistered
 
#2
25.08.2020, 17:18
Soll ich jetzt etwa für eine E 9 b Stelle eine Konkurrentenklage machen?
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Gast
Unregistered
 
#3
25.08.2020, 17:56
Das klingt - mit Verlauf - recht arrogant. Was hat das Volljuristendasein bitte inhärent mit Bestenauslese zu tun?
Natürlich kann man mehrere Absolventen mit demselben Abschluss (= Volljuristen) untereinander anhand ihrer Noten vergleichen.
Wenn die Stelle aber doch gerade nicht speziell für Volljuristen ausgeschrieben ist, warum sollte ein Jurist dann "besser" geignet sein als andere Bewerber?
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Gast
Unregistered
 
#4
25.08.2020, 18:01
(25.08.2020, 17:56)Gast schrieb:  Das klingt - mit Verlauf - recht arrogant. Was hat das Volljuristendasein bitte inhärent mit Bestenauslese zu tun?
Natürlich kann man mehrere Absolventen mit demselben Abschluss (= Volljuristen) untereinander anhand ihrer Noten vergleichen.
Wenn die Stelle aber doch gerade nicht speziell für Volljuristen ausgeschrieben ist, warum sollte ein Jurist dann "besser" geignet sein als andere Bewerber?

Weil die Stelle für Juristen mit mindestens einem Staatsexamen ausgeschrieben ist und ein Volljurist besser qualifiziert ist (Bestenauslese) als jemand mit nur einem Staatsexamen.
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Gast
Unregistered
 
#5
25.08.2020, 18:03
Und anhand der niedrigen Gehaltsstufe (9b) und dem unbeliebten Standort kann man davon ausgehen, dass sich nicht viele bis nur ein Volljurist beworben haben können.
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Gast
Unregistered
 
#6
25.08.2020, 18:08
Ok, dass die Stelle explizit für Juristen - nur eben nicht Volljuristen - ausgeschrieben war, ändert die Sache natürlich.
Da ist es in der Tat nicht abwegig mit der Bestenauslese zu argumentieren (wenn auch mE nicht zwingend erfolgreich).
Ich war aufgrund der Beschreibung davon ausgegangen, dass die Stelle auch für Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungswirte o.ä. ausgeschrieben gewesen wäre.
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Gast
Unregistered
 
#7
25.08.2020, 18:15
Ja, ich frage mich, was der Hinweis auf die Konkurrentenklage überhaupt sollte.
Man weiss ja, dass sowas oft abgewiesen wird. Vllt braucht der Staat dringend Einnahmen aus Gerichtskosten abgewiesener Klagen wegen Corona...und Steuereinnahmen von beauftragten Anwälten.
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Gast
Unregistered
 
#8
25.08.2020, 18:23
(25.08.2020, 16:42)Gast schrieb:  Absage bekommen, in der steht, dass ich innerhalb von 2 Wochen einen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann.

Da wird ja nun zunächst nur die Rechtslage rezitiert, die sowieso bekannt sein dürfte. Insofern ändert sich da nichts durch diesen Hinweis. Die Erfolgsaussichten dürften nicht besser sein als sonst. Außerdem bekommt diesen Hinweis dort wohl jeder abgelehnte Bewerber.

Warum die 2 Wochen? Im Beamtenrecht ist die Konkurrentenklage bekanntlich nur eingeschränkt möglich, sobald irgendjemannd ernannt worden ist. Nach Ablauf der 2 Wochen will man vermutlich mit der Ernennung voranschreiten. Anscheinend (bin da natürlich kein Experte) ist Rechtsschutz in diesen Fällen offenbar auch nur über § 123 VwGO möglich. Lässt man unkommentiert die 2 Wochen verstreichen, könnte einen das die Erfolgaussichten von später verfolgtem (Eil-)Rechtsschutz kosten.

Meine mich erinnern zu können, dass die Rechtsprechung wegen des harten Eingriffs in die Interessen des Klägers (Art 12, 19, 33) in solchen Fällen verlangt, dass irgendein Hinweis an den abgelehnten Bewerber ergangen ist.
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Gast
Unregistered
 
#9
25.08.2020, 19:06
Der Schluss auf die bessere Eignung eines Volljuristen scheint mir nicht zwingend.
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Gast
Unregistered
 
#10
25.08.2020, 19:23
(25.08.2020, 16:42)Gast schrieb:  Ich (Volljurist, 2 x a) hab auf ein persönliches Gespräch mit Maske auf eine Sachbearbeiterstelle E9b hin eine Absage bekommen, in der steht, dass ich innerhalb von 2 Wochen einen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Bringt das was? Wird das in der Praxis oft geltend gemacht? Soll ich da vortragen als Volljurist hätten sie mich für E 9b nehmen müssen und dass die Bestenauslese nicht beachtet wurde, wenn sich kein anderer Volljurist beworben hat? Woher weiss ich, was für Qualifikationen die anderen Bewerber hatten?

Mach dich gerade und such dir einen neuen, deiner Qualifikation angepassten Job. Viel Erfolg! Für E 9b hättest du auch einen BA in Philosophie machen können.
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