13.07.2020, 23:10
(13.07.2020, 22:56)Gast schrieb:(13.07.2020, 22:54)looool schrieb: Völlig abwegiger Fall, den Kaiser da schildert. Die mündliche Verhandlung beginnt im Regelfall mit Stellen der Anträge und bis dahin kann man diese ändern.
So abwegig ist der Fall nicht und im Examen kommen gerne auch mal ein paar härtere Brocken. Neben den bereits genannten Konstellationen, in denen die Praxis größtenteils vom Beginn der mV über den Wortlaut von 137 I hinaus ausgeht, könnte auch der klassische Fortsetzer gehören.
Last resort: Kaiserbashing, läuft bei dir? Mach's halt erstmal besser.
Lenk mal nicht davon ab, dass du Unrecht hattest. Um den bei Kaiser geschilderten Sonderfall ging es hier ersichtlich nicht.
13.07.2020, 23:18
(13.07.2020, 22:15)Gast schrieb:(13.07.2020, 22:11)hallo2424 schrieb: Ja und? Wenn er die angekündigt hat, aber im Prozess andere stellt, dann ist er ja wohl nicht säumig lol
Keine Erledigung, mangels erledigenden Ereignisses.
Keine Teilrücknahme mangels Einwilligung, § 269 I ZPO.
Du brauchst keine Einwilligung, die braucht es gem. 269 I ZPO ab der mündlichen Verhandlung des BEKLAGTEN. Dh. bis zur Antragsstellung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung kannst du zurücknehmen wie du lustig bist.
13.07.2020, 23:20
13.07.2020, 23:23
(13.07.2020, 23:10)Anderergast schrieb:(13.07.2020, 22:56)Gast schrieb:(13.07.2020, 22:54)looool schrieb: Völlig abwegiger Fall, den Kaiser da schildert. Die mündliche Verhandlung beginnt im Regelfall mit Stellen der Anträge und bis dahin kann man diese ändern.
So abwegig ist der Fall nicht und im Examen kommen gerne auch mal ein paar härtere Brocken. Neben den bereits genannten Konstellationen, in denen die Praxis größtenteils vom Beginn der mV über den Wortlaut von 137 I hinaus ausgeht, könnte auch der klassische Fortsetzer gehören.
Last resort: Kaiserbashing, läuft bei dir? Mach's halt erstmal besser.
Lenk mal nicht davon ab, dass du Unrecht hattest. Um den bei Kaiser geschilderten Sonderfall ging es hier ersichtlich nicht.
Wie gesagt, Ego-Themen werden hier stillschweigend mitdiskutiert.
Der TE hatte sein Problem erst generell beschrieben und nur ein Beispiel angefügt.
Ein ähnliches Beispiel (in Anlehnung an den ach-so-abwegigen Kaiserfall): Kläger klagt zunächst 10.000 EUR + Herausgabe einer bestimmten Sache ein und stellt dann von den schriftsätzlich angekündigten Anträgen (ohne Angabe von Gründen) nur den Zahlungsantrag. Zum Herausgabeantrag äußert er sich mit keiner Silbe. Der Beklagte widerspricht vorsorglich der Klagerücknahme.
Wie wird nun das "Fallenlassen" des Herausgabeantrags eingeordnet? Auch 264 Nr. 2? Teilsäumnis, weil insoweit Nichtverhandeln?
14.07.2020, 13:57
Das Verhältnis von Klagerücknahme und Klageänderung ist doch sowieso umstritten oder?
So wie ich das verstanden habe, ist das sowieso nur in Fällen relevant, wo weniger gefordert wird, als angekündigt. Wenn die Klage erweitert wird, ist doch auch nur § 264 Abs.2 ZPO relevant, oder?
So wie ich das verstanden habe, ist das sowieso nur in Fällen relevant, wo weniger gefordert wird, als angekündigt. Wenn die Klage erweitert wird, ist doch auch nur § 264 Abs.2 ZPO relevant, oder?
14.07.2020, 16:30
Man muss ja bei der Reduzierung schauen:
Die Reduzierung ist als Klageänderung gem. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
Da darin aber auch eine uU einwilligungspflichtige Klagerücknahme liegt, ist eben auf § 269 ZPO zu achten.
Das sind -nach meinem Judiz- zwei unterschiedliche Aspekte innerhalb eines Vorgangs, die aber unterschiedliche Bewertungsgrundlagen haben!
Die Reduzierung ist als Klageänderung gem. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
Da darin aber auch eine uU einwilligungspflichtige Klagerücknahme liegt, ist eben auf § 269 ZPO zu achten.
Das sind -nach meinem Judiz- zwei unterschiedliche Aspekte innerhalb eines Vorgangs, die aber unterschiedliche Bewertungsgrundlagen haben!
14.07.2020, 16:31
Eine eine mdl. Verhandlung kann auch vor Stellen der Anträge beginnen. Anfängerwissen Leute!
14.07.2020, 17:10
Also nochmal zusammengefasst:
Beginnt die mündliche Verhandlung (wie im Regelfall) mit dem Stellen der Anträge, so ist bis dahin ein reduzierter Antrag als Klagerücknahme auch ohne Einwilligung des Gegners möglich, mit der Konsequenz Kostentragung nach § 269 III 2 ZPO.
Ist aus irgendeinem Grund die mündliche Verhandlung zum Zeitpunkt der Antragsstellung schon als begonnen anzusehen, dann gilt wie bei Kaiser ausgeführt, dass eine Klagerücknahme ohne Einwilligung des Gegners nicht mehr möglich ist und die Klage vollständig anhängig bleibt und das Nichtverhandeln zu diesem Antrag als Säumnis anzusehen ist, mit der Konsequenz Teilversäumnis- und Endurteil.
Haben sich jetzt alle wieder lieb?
Beginnt die mündliche Verhandlung (wie im Regelfall) mit dem Stellen der Anträge, so ist bis dahin ein reduzierter Antrag als Klagerücknahme auch ohne Einwilligung des Gegners möglich, mit der Konsequenz Kostentragung nach § 269 III 2 ZPO.
Ist aus irgendeinem Grund die mündliche Verhandlung zum Zeitpunkt der Antragsstellung schon als begonnen anzusehen, dann gilt wie bei Kaiser ausgeführt, dass eine Klagerücknahme ohne Einwilligung des Gegners nicht mehr möglich ist und die Klage vollständig anhängig bleibt und das Nichtverhandeln zu diesem Antrag als Säumnis anzusehen ist, mit der Konsequenz Teilversäumnis- und Endurteil.
Haben sich jetzt alle wieder lieb?
14.07.2020, 17:45
(14.07.2020, 17:10)C8H10N4O2 schrieb: Also nochmal zusammengefasst:
Beginnt die mündliche Verhandlung (wie im Regelfall) mit dem Stellen der Anträge, so ist bis dahin ein reduzierter Antrag als Klagerücknahme auch ohne Einwilligung des Gegners möglich, mit der Konsequenz Kostentragung nach § 269 III 2 ZPO.
Ist aus irgendeinem Grund die mündliche Verhandlung zum Zeitpunkt der Antragsstellung schon als begonnen anzusehen, dann gilt wie bei Kaiser ausgeführt, dass eine Klagerücknahme ohne Einwilligung des Gegners nicht mehr möglich ist und die Klage vollständig anhängig bleibt und das Nichtverhandeln zu diesem Antrag als Säumnis anzusehen ist, mit der Konsequenz Teilversäumnis- und Endurteil.
Haben sich jetzt alle wieder lieb?
Haben wir. :heart:
14.07.2020, 20:15
im Fall der 10.000-Ankündigung und 5.000 im Termin ist darin - wenn nicht besondere Gründe vorliegen - stets eine Klageänderung zu sehen?
Wenn der Gegner nicht zustimmt, kann sie immer noch für sachdienlich gehalten werden.
Mag in der Kostenfolge auftauchen, aber eine Teilversäumnis liegt doch dann nicht vor?
Oder ist es gar vorteilhaft für den Kläger, in eine Teilversäumnis zu fliehen, wenn er sehenden Auges sonst per nichtrücknehmbaren Teil und nicht sachdienlicher Änderung den alten Antrag stellen müsste und somit mehr Gerichts- und Anwaltskosten anfallen?
Wenn die Klagereduzierung die Kostenfolge des 269 auslöst, warum warum reduziert dann überhaupt und flieht nicht in die Säumnis?
Mir ist klar, dass irgendwo ein Denkfehler sein muss, aber würde mich freuen, wenn es jemand erklären könnte.
Wenn der Gegner nicht zustimmt, kann sie immer noch für sachdienlich gehalten werden.
Mag in der Kostenfolge auftauchen, aber eine Teilversäumnis liegt doch dann nicht vor?
Oder ist es gar vorteilhaft für den Kläger, in eine Teilversäumnis zu fliehen, wenn er sehenden Auges sonst per nichtrücknehmbaren Teil und nicht sachdienlicher Änderung den alten Antrag stellen müsste und somit mehr Gerichts- und Anwaltskosten anfallen?
Wenn die Klagereduzierung die Kostenfolge des 269 auslöst, warum warum reduziert dann überhaupt und flieht nicht in die Säumnis?
Mir ist klar, dass irgendwo ein Denkfehler sein muss, aber würde mich freuen, wenn es jemand erklären könnte.