13.07.2020, 22:47
Da steht es doch Schwarz auf Weiß!!! NACH Beginn der mündlichen Verhandlung. Davon ist hier absolut nie die Rede gewesen.
13.07.2020, 22:51
(13.07.2020, 22:47)looool schrieb: Da steht es doch Schwarz auf Weiß!!! NACH Beginn der mündlichen Verhandlung. Davon ist hier absolut nie die Rede gewesen.
Sind Farben Substantive?
Kannst du lesen?
Ich vermute, die Antwort ist in beiden Fällen negativ. Lass dir Kaiser doch mal vorlesen, wenn es selbst schon nicht recht gelingen will:
"Der Kläger klagt zunächst vor dem Landgericht 10.000 EUR ein, reduziert dann nach Beginn der mündlichen Verhandlung, aber vor dem Stellen der schriftsätzlich angekündigten Anträge ohne Angabe von Gründen auf 5.000 EUR."
13.07.2020, 22:54
Völlig abwegiger Fall, den Kaiser da schildert. Die mündliche Verhandlung beginnt im Regelfall mit Stellen der Anträge und bis dahin kann man diese ändern.
13.07.2020, 22:54
(13.07.2020, 22:51)Gast schrieb:(13.07.2020, 22:47)looool schrieb: Da steht es doch Schwarz auf Weiß!!! NACH Beginn der mündlichen Verhandlung. Davon ist hier absolut nie die Rede gewesen.
Sind Farben Substantive?
Kannst du lesen?
Ich vermute, die Antwort ist in beiden Fällen negativ. Lass dir Kaiser doch mal vorlesen, wenn es selbst schon nicht recht gelingen will:
"Der Kläger klagt zunächst vor dem Landgericht 10.000 EUR ein, reduziert dann nach Beginn der mündlichen Verhandlung, aber vor dem Stellen der schriftsätzlich angekündigten Anträge ohne Angabe von Gründen auf 5.000 EUR."
Sorry, das verstehst du leider falsch.
13.07.2020, 22:56
(13.07.2020, 22:54)looool schrieb: Völlig abwegiger Fall, den Kaiser da schildert. Die mündliche Verhandlung beginnt im Regelfall mit Stellen der Anträge und bis dahin kann man diese ändern.
So abwegig ist der Fall nicht und im Examen kommen gerne auch mal ein paar härtere Brocken. Neben den bereits genannten Konstellationen, in denen die Praxis größtenteils vom Beginn der mV über den Wortlaut von 137 I hinaus ausgeht, könnte auch der klassische Fortsetzer gehören.
Last resort: Kaiserbashing, läuft bei dir? Mach's halt erstmal besser.
13.07.2020, 22:58
Popcornkino hier
13.07.2020, 22:59
1) Also vor dem Stellen der Anträge handelt es sich um eine Teilklagerücknahme (Kostentragung regelmäßig beim Kläger); keine Einwilligung des Beklagten nötig
2) Nach dem Stellen der Anträge Zustimmung nötig; sofern keine Zustimmung Teil-VU würde ich sagen
2) Nach dem Stellen der Anträge Zustimmung nötig; sofern keine Zustimmung Teil-VU würde ich sagen
13.07.2020, 23:04
Ihr verwirrt mich gerade alle so sehr.
Wenn Anträge in der Klage lediglich angekündigt sind ( Ich werde beantragen) und in der mündlichen Verhandlung dann entweder andere oder ein mehr oder weniger beantragt wird, ist das dann eine Klageänderung oder eine teilKlagerücknahme? Mit welchen Folgen?
Wenn Anträge in der Klage lediglich angekündigt sind ( Ich werde beantragen) und in der mündlichen Verhandlung dann entweder andere oder ein mehr oder weniger beantragt wird, ist das dann eine Klageänderung oder eine teilKlagerücknahme? Mit welchen Folgen?
13.07.2020, 23:07
Jede (Teil-)Klagerücknahme ist auch eine Klageänderung. § 269 ZPO ist (nur) eine Sondervorschrift zu § 264 ZPO. Die Folge von § 269 ist im Regelfall die Kostentragungspflicht (zu erörtern in der Kostenentscheidung)
13.07.2020, 23:09
(13.07.2020, 23:04)Verwirrung schrieb: Ihr verwirrt mich gerade alle so sehr.
Wenn Anträge in der Klage lediglich angekündigt sind ( Ich werde beantragen) und in der mündlichen Verhandlung dann entweder andere oder ein mehr oder weniger beantragt wird, ist das dann eine Klageänderung oder eine teilKlagerücknahme? Mit welchen Folgen?
Dann schau mal in § 253 ZPO. Was steht denn dort zum Inhalt der Klageschrift? Das bestimmt natürlich, in welchem Umfang die Klage anhängig und dann rechtshängig wird. Und was ist die Konsequenz, wenn ich später weniger will als vorher?