12.11.2020, 16:23
(12.11.2020, 16:23)xxxHess schrieb:(12.11.2020, 16:10)Gast schrieb:(12.11.2020, 16:09)Gast schrieb: War die Klage nicht verfristet?Rechtsmittelbelehrung unrichtig, § 58 II VwGO - bei mir wegen Erfordernis der Begründung entgegen § 81 VwGO.
Bezieht sich auf Hessen. PLZ-Problem hatte ich nicht gesehen, aber ehrlich gesagt auch nicht darauf geachtet, nachdem ich den Begründungsfehler entdeckt hatte
Wieso PLZ?
12.11.2020, 16:25
Im Klausursachverhalt wurden aber etliche Anhaltspunkte, die für eine persönliche Neigung zum Salafismus beim Kläger sprechen, weggelassen. Die ganzen Äußerungen wie das er nicht gegen eigene Leute ermitteln würde, die Verharmlosung von Terroranschlägen, die Relativierung der Seminare gegenüber den Kollegen (was zeigt das ihm die Brisanz tatsächlich bewusst war), das er Kollegen gefragt hat, ob er an dem Seminar teilnehmen solle, zu spät zum Unterricht erscheinen weil das Freitagsgebet wichtiger war...
In der Klausur wurde das viel offener gelassen. Lediglich der Kontakt zu den Salafisten aber keine darüber hinaus gehenden Äußerungen oder Verhaltensweisen von ihm wurden vorgeworfen. Auch nicht das Händeschütteln weil das ja selbst bis zur Verhandlung vom Land nicht zu eigen gemacht wurde. Das deutet für mich alles darauf hin als hätte das JPA es extra so umformuliert, damit man sich für beide Seiten entscheiden kann
In der Klausur wurde das viel offener gelassen. Lediglich der Kontakt zu den Salafisten aber keine darüber hinaus gehenden Äußerungen oder Verhaltensweisen von ihm wurden vorgeworfen. Auch nicht das Händeschütteln weil das ja selbst bis zur Verhandlung vom Land nicht zu eigen gemacht wurde. Das deutet für mich alles darauf hin als hätte das JPA es extra so umformuliert, damit man sich für beide Seiten entscheiden kann
12.11.2020, 16:26
(12.11.2020, 16:25)GastHE schrieb: Im Klausursachverhalt wurden aber etliche Anhaltspunkte, die für eine persönliche Neigung zum Salafismus beim Kläger sprechen, weggelassen. Die ganzen Äußerungen wie das er nicht gegen eigene Leute ermitteln würde, die Verharmlosung von Terroranschlägen, die Relativierung der Seminare gegenüber den Kollegen (was zeigt das ihm die Brisanz tatsächlich bewusst war), das er Kollegen gefragt hat, ob er an dem Seminar teilnehmen solle, zu spät zum Unterricht erscheinen weil das Freitagsgebet wichtiger war...
In der Klausur wurde das viel offener gelassen. Lediglich der Kontakt zu den Salafisten aber keine darüber hinaus gehenden Äußerungen oder Verhaltensweisen von ihm wurden vorgeworfen. Auch nicht das Händeschütteln weil das ja selbst bis zur Verhandlung vom Land nicht zu eigen gemacht wurde. Das deutet für mich alles darauf hin als hätte das JPA es extra so umformuliert, damit man sich für beide Seiten entscheiden kann
Schließe mich an.
12.11.2020, 16:30
(12.11.2020, 16:23)Gast schrieb:(12.11.2020, 16:23)xxxHess schrieb:(12.11.2020, 16:10)Gast schrieb:(12.11.2020, 16:09)Gast schrieb: War die Klage nicht verfristet?Rechtsmittelbelehrung unrichtig, § 58 II VwGO - bei mir wegen Erfordernis der Begründung entgegen § 81 VwGO.
Bezieht sich auf Hessen. PLZ-Problem hatte ich nicht gesehen, aber ehrlich gesagt auch nicht darauf geachtet, nachdem ich den Begründungsfehler entdeckt hatte
Wieso PLZ?
Hatte ein/e Teilnehmer/in aus NRW geschrieben zum VG Arnsberg (siehe Seite zuvor).
12.11.2020, 16:30
Auf keinen Fall darf so einer Polizist werden und mit Waffen hantieren.
Schön mit Dschihadisten abchillen, Hasspredigen konsumieren und Frauen nicht die Hand gegen hahaha.
Nee nee, soll mal schön bei McDonald's arbeiten und den Staat mit seinem Gedankengut alleine lassen.
Schön mit Dschihadisten abchillen, Hasspredigen konsumieren und Frauen nicht die Hand gegen hahaha.
Nee nee, soll mal schön bei McDonald's arbeiten und den Staat mit seinem Gedankengut alleine lassen.
12.11.2020, 16:34
(12.11.2020, 16:30)Gast schrieb: Auf keinen Fall darf so einer Polizist werden und mit Waffen hantieren.
Schön mit Dschihadisten abchillen, Hasspredigen konsumieren und Frauen nicht die Hand gegen hahaha.
Nee nee, soll mal schön bei McDonald's arbeiten und den Staat mit seinem Gedankengut alleine lassen.
Beim Originalfall gebe ich dir vollkommen recht. Im Klausurfall war das aber lange nicht so gravierend geschildert.
12.11.2020, 16:36
(12.11.2020, 16:30)xxxHess schrieb:(12.11.2020, 16:23)Gast schrieb:(12.11.2020, 16:23)xxxHess schrieb:(12.11.2020, 16:10)Gast schrieb:(12.11.2020, 16:09)Gast schrieb: War die Klage nicht verfristet?Rechtsmittelbelehrung unrichtig, § 58 II VwGO - bei mir wegen Erfordernis der Begründung entgegen § 81 VwGO.
Bezieht sich auf Hessen. PLZ-Problem hatte ich nicht gesehen, aber ehrlich gesagt auch nicht darauf geachtet, nachdem ich den Begründungsfehler entdeckt hatte
Wieso PLZ?
Hatte ein/e Teilnehmer/in aus NRW geschrieben zum VG Arnsberg (siehe Seite zuvor).
In Hessen gab es kein PLZ Problem. Hab ich extra noch kontrolliert.
12.11.2020, 16:37
Safe begründet!
12.11.2020, 16:40
Hat jemand eine Lösungsskizze? Ich hab kein einziges richtiges Problem außer der Frist. Meine begründetheit liest sich wie ein Gesinnungsaufsatz
12.11.2020, 16:41