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Klausuren November 2020
Gast
Unregistered
 
#541
12.11.2020, 16:23
(12.11.2020, 16:23)xxxHess schrieb:  
(12.11.2020, 16:10)Gast schrieb:  
(12.11.2020, 16:09)Gast schrieb:  War die Klage nicht verfristet?
 Rechtsmittelbelehrung unrichtig, § 58 II VwGO - bei mir wegen Erfordernis der Begründung entgegen § 81 VwGO.

Bezieht sich auf Hessen. PLZ-Problem hatte ich nicht gesehen, aber ehrlich gesagt auch nicht darauf geachtet, nachdem ich den Begründungsfehler entdeckt hatte


Wieso PLZ?
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GastHE
Unregistered
 
#542
12.11.2020, 16:25
Im Klausursachverhalt wurden aber etliche Anhaltspunkte, die für eine persönliche Neigung zum Salafismus beim Kläger sprechen, weggelassen. Die ganzen Äußerungen wie das er nicht gegen eigene Leute ermitteln würde, die Verharmlosung von Terroranschlägen, die Relativierung der Seminare gegenüber den Kollegen (was zeigt das ihm die Brisanz tatsächlich bewusst war), das er Kollegen gefragt hat, ob er an dem Seminar teilnehmen solle, zu spät zum Unterricht erscheinen weil das Freitagsgebet wichtiger war...

In der Klausur wurde das viel offener gelassen. Lediglich der Kontakt zu den Salafisten aber keine darüber hinaus gehenden Äußerungen oder Verhaltensweisen von ihm wurden vorgeworfen. Auch nicht das Händeschütteln weil das ja selbst bis zur Verhandlung vom Land nicht zu eigen gemacht wurde. Das deutet für mich alles darauf hin als hätte das JPA es extra so umformuliert, damit man sich für beide Seiten entscheiden kann
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Gast
Unregistered
 
#543
12.11.2020, 16:26
(12.11.2020, 16:25)GastHE schrieb:  Im Klausursachverhalt wurden aber etliche Anhaltspunkte, die für eine persönliche Neigung zum Salafismus beim Kläger sprechen, weggelassen. Die ganzen Äußerungen wie das er nicht gegen eigene Leute ermitteln würde, die Verharmlosung von Terroranschlägen, die Relativierung der Seminare gegenüber den Kollegen (was zeigt das ihm die Brisanz tatsächlich bewusst war), das er Kollegen gefragt hat, ob er an dem Seminar teilnehmen solle, zu spät zum Unterricht erscheinen weil das Freitagsgebet wichtiger war...

In der Klausur wurde das viel offener gelassen. Lediglich der Kontakt zu den Salafisten aber keine darüber hinaus gehenden Äußerungen oder Verhaltensweisen von ihm wurden vorgeworfen. Auch nicht das Händeschütteln weil das ja selbst bis zur Verhandlung vom Land nicht zu eigen gemacht wurde. Das deutet für mich alles darauf hin als hätte das JPA es extra so umformuliert, damit man sich für beide Seiten entscheiden kann

Schließe mich an.
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xxxHess
Unregistered
 
#544
12.11.2020, 16:30
(12.11.2020, 16:23)Gast schrieb:  
(12.11.2020, 16:23)xxxHess schrieb:  
(12.11.2020, 16:10)Gast schrieb:  
(12.11.2020, 16:09)Gast schrieb:  War die Klage nicht verfristet?
 Rechtsmittelbelehrung unrichtig, § 58 II VwGO - bei mir wegen Erfordernis der Begründung entgegen § 81 VwGO.

Bezieht sich auf Hessen. PLZ-Problem hatte ich nicht gesehen, aber ehrlich gesagt auch nicht darauf geachtet, nachdem ich den Begründungsfehler entdeckt hatte


Wieso PLZ?

Hatte ein/e Teilnehmer/in aus NRW geschrieben zum VG Arnsberg (siehe Seite zuvor).
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Gast
Unregistered
 
#545
12.11.2020, 16:30
Auf keinen Fall darf so einer Polizist werden und mit Waffen hantieren.

Schön mit Dschihadisten abchillen, Hasspredigen konsumieren und Frauen nicht die Hand gegen hahaha.

Nee nee, soll mal schön bei McDonald's arbeiten und den Staat mit seinem Gedankengut alleine lassen.
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GastHE
Unregistered
 
#546
12.11.2020, 16:34
(12.11.2020, 16:30)Gast schrieb:  Auf keinen Fall darf so einer Polizist werden und mit Waffen hantieren.

Schön mit Dschihadisten abchillen, Hasspredigen konsumieren und Frauen nicht die Hand gegen hahaha.

Nee nee, soll mal schön bei McDonald's arbeiten und den Staat mit seinem Gedankengut alleine lassen.

Beim Originalfall gebe ich dir vollkommen recht. Im Klausurfall war das aber lange nicht so gravierend geschildert.
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GastHE
Unregistered
 
#547
12.11.2020, 16:36
(12.11.2020, 16:30)xxxHess schrieb:  
(12.11.2020, 16:23)Gast schrieb:  
(12.11.2020, 16:23)xxxHess schrieb:  
(12.11.2020, 16:10)Gast schrieb:  
(12.11.2020, 16:09)Gast schrieb:  War die Klage nicht verfristet?
 Rechtsmittelbelehrung unrichtig, § 58 II VwGO - bei mir wegen Erfordernis der Begründung entgegen § 81 VwGO.

Bezieht sich auf Hessen. PLZ-Problem hatte ich nicht gesehen, aber ehrlich gesagt auch nicht darauf geachtet, nachdem ich den Begründungsfehler entdeckt hatte


Wieso PLZ?

Hatte ein/e Teilnehmer/in aus NRW geschrieben zum VG Arnsberg (siehe Seite zuvor).

In Hessen gab es kein PLZ Problem. Hab ich extra noch kontrolliert.
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Gast
Unregistered
 
#548
12.11.2020, 16:37
Safe begründet!
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Gast
Unregistered
 
#549
12.11.2020, 16:40
Hat jemand eine Lösungsskizze? Ich hab kein einziges richtiges Problem außer der Frist. Meine begründetheit liest sich wie ein Gesinnungsaufsatz
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Gast
Unregistered
 
#550
12.11.2020, 16:41
(12.11.2020, 16:37)Gast schrieb:  Safe begründet!


Mit welchen Argumenten? War glaub ich schon vertretbar
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