07.07.2020, 21:22
Hat jemand aus Nds ein Urteil zu der heutigen Klausur gefunden?
07.07.2020, 21:33
(07.07.2020, 21:10)VerzweifelterJurist schrieb:Auftrag kann man hier ansprechen, ich finde es in der konkreten Situation (kontovollmacht damit schnell vorm Tod noch Konto aufgelöst und überwiesen werden kann) ehrlich gesagt etwas fernliegend. Ist ganz andere Situation mM nach als längere kontovollmacht um auch die Finanzen für den Erblasser zu erfüllen.(07.07.2020, 20:45)Gast NRW 2 schrieb: Puh, ich glaube, ich habe eine andere Klausur geschrieben :(
stehe auf dem Schlauch: Warum spielt ein möglicher Auftrag eine Rolle? Worauf soll man dann die Rückzahlung fußen? Der Betreuende hat doch genau das getan, was die Erblasserin wollte? Es war nach den Feststellungen doch ihr ausdrücklicher Wunsch, niemandem aus der Familie etwas zukommen zu lassen und dem Revisionsbeklagten zu ermöglichen, ihr Kontoguthaben vor ihrem Tod sich selbst zu übertragen? Ob Auftrag oder nicht, spielt doch keine Rolle, wenn es keine Pflichtverletzung gibt?
Wertungsmäßig ist doch Folgendes passiert: Die Erblasserin hat einige Stunden vor ihrem Tod schnell noch zu Lebzeiten eine Schenkung vollzogen, damit die (unbekannten) Erben gar nichts mehr bekommen - nichtmal einen möglichen Pflichtteil - und nur der Revisionsbeklagte bedacht wird, der sich jahrelang um sie gekümmert hat. Die Besonderheit ist nur, dass der Vollzug der Schenkung an ihn durch ihn selbst erfolgte mittels Kontovollmacht ggü. der Bank.
Kann mich jemand erhellen?
Ist ja richtig was du sagst.
Aber weil es ein Gutachten ist, prüft man vertragliche Ansprüche zuerst und der Zahlungsanspruch könnte sich aus §§ 667, 662, 1922 BGB ergeben. Setzt ein Auftragsverhältnis voraus. Ein Auftragsverhältnis wird zB. angenommen, wenn dem anderen neben der Kontovollmacht noch die sonstige Finanzvorsorge geschuldet wird, eben weil sich der andere um die Finanzen kümmert. Da hätte man auch den Rechtsbindungswillen diskutieren können oder ob sowas eine bloße Gefälligkeit ist. Wenn du den Vertrag schon verneinst, musst du nicht zur Frage kommen, ob das Geld auftragsgemäß verwendet wurde (nämlich zur Auszahlung an sich selbst). Die Kontovollmacht alleine begründet auch kein Auftragsverhältnis (so wohl hM?).
Denke den Anspruch aus § 667 hätte man aber durchaus ansprechen sollen, weil das die Gerichte auch so machen (zB. https://openjur.de/u/685179.html). Und Vertrag geht halt vor 812.
Bzgl. des Vollzugs der Schenkung hast du Recht, das habe ich auch diskutiert, dann aber bei 812 und Rechtsgrund (Schenkung).
Und die Vereinbarung war relativ eindeutig ne Schenkung mM nach.
07.07.2020, 21:37
Alles ok, habe ich ja auch so diskutiert und daher abgelehnt. War mMn trotzdem im Gutachten anzusprechen.
07.07.2020, 21:51
07.07.2020, 21:57
(07.07.2020, 21:51)Verbesserer NDS schrieb:(07.07.2020, 21:22)Prüfling NDS schrieb: Hat jemand aus Nds ein Urteil zu der heutigen Klausur gefunden?
Wie fandest du sie? Ich fand sie mal ganz erbauend :) . Im Gegensatz zu den letzten beiden Tagen, vor allem zu der ZG Klausur.
Zu der ZG Klausur noch soviel: Habe das mit der Pflichtverletzung irgendwie wirr diskutiert. Bin in der Klägerstation da wahrscheinlich viel zu schnell drüber gehuscht, weil ich dachte das gehöre alles zu den Beratungspflichten, blöd. Bei der Klausur hoffe ich das es die Vielzahl der angesprochenen bzw. besser angerissenen Probleme auf über 4 besser wären 5 und mehr schaffen ;) . Hast du zur Erwiderung heute geraten oder ein Mandantenschreiben gefertigt? Ich sah hinsichtlich einer Verteidigung irgendwie wenig Chancen. Aber Ergebnisse sind ja oft zweitrangig, Argumente zählen. Und gab es für dich noch weitere Ansprüche außer 1004 I 2?
07.07.2020, 22:04
(07.07.2020, 20:36)Gast schrieb:(07.07.2020, 19:07)VerzweifelterJurist schrieb: Das war heute ziemlicher scheiß. Ich habe die Klausur umgedreht und dachte nur "wtft?"
A. Mandantenbegehen
B. Zulässigkeit der Revision (+)
I. Statthaftigkeit, §§ 542, 543 ZPO (+), Berufungsurteil des OLG, Berufung in den Gründen zugelassen, ausreichend, muss nicht im Tenor sein
II. Beschwer (+), Klage abgewiesen
III. Form und Frist der Revisionseinlegung (P)
Revisionseinlegung durch vorherigen RA schon nicht ordnungsgemäß, da Einlegung beim falschen Gericht (OLG, meine ich), jedenfalls aber nicht zur Revisionseinlegung befugt, darf nur BGH-Anwalt. Frist lief bei mir erst Mitte Juni, als das Urteil dem RA übergeben wurde, Zustellung an RA Schröder setzt Frist nicht in Gang, da nicht Prozessbevollmächtigter; § 178 ZPO auch (-), Heilung der Zustellungsmängel durch Übergabe an RA; war mir hier aber unsicher und habe darauf hingewiesen, dass eine Wiedereinsetzung jedenfalls zulässig und begründet wäre, da Notfrist versäumt, Frist berechnet
IV. Form und Frist der Revisionsbegründung, kann noch eingehalten werden, Frist berechnet
V. Ergebnis: Revision zulässig
B. Begründetheit der Revision
I. Von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen
II. Verfahrensfehler
Absoluter Revisionsgrund § 547 Nr. 5, Öffentlichkeit der Verhandlung, § 169 GVG, Zuschauer ausgeschlossen, aber § 172 Nr. 1a GVG diskutiert, am Ende bejaht, daher Ausschluss in Ordnung
Verfahrensfehler weil OLG Urteil erst so spät; dazu keine Norm gefunden, insbesondere steht dazu nichts in § 547 Nr. 6, was in der gleichlautenden StPO Norm aber steht, daher daraus geschlossen dass das schon mal kein absoluter Revisionsgrund ist, Dauer war eh nicht unverhältnismäßig lang, § 310 nur für Verfahren im ersten Rechtsszug
Damit kein Verfahrensfehler
III. Verletzung des Sachrechts
Inhaltliche Richtigkeit des Urteils, richtige Anwendung der Norm auf den abzuzurteiltenden Gegenstand, hier Fehler (+), wenn Anspruch auf Rückzahlung besteht
1) aus §§ 662, 667, 1922 BGB
Herausgabe des Erlangten beim Auftrag; setzt Auftragsverhältnis voraus; Auftrag aber abgelehnt, die bloße Erteilung der Kontovollmacht ist kein Auftrag, es müsste noch Finanzvorsorge oÄ dazu kommen; ich meinte mich an ein Urteil zu erinnern, wo genau das thematisiert wurde; habe dann die Kontovollmacht auseinandergenommen und was damit einhergeht aber für mich war da kein Auftragsverhältnis und kein Rechtsbindungswille zu erkennen, daher Vertrag / Auftrag (-) und kein Anspruch aus §§ 662, 667, 1922 BGB (aA ganz sicher vertretbar)
2) aus §§ 812, 1922 BGB
etwas erlangt (+)
durch Leistung (+), Bank als Zahlstelle, eigentlich Leistung der Erblasserin, auch bewusste Vermehrung fremden Vermögens weil Beklagter Geld abheben durfte (Kaiser meinte im Seminar es ist ne Eingriffskondiktion weil abgehoben, wird sicher richtig sein, ich bin über LK gegangen)
ohne Rechtsgrund?
- Kontovollmacht kein Rechtsgrund, kein Recht zum Behaltendürfen, Inhalt der Kontovollmacht diskutiert, zwar erlaubt, Geld abzuheben und auf anderes Konto einzuzahlen aber nicht mit dem Sinn, es für sich zu behalten und sich anzueignen
- Schenkung als Rechtsgrund? Fraglich ob überhaupt schon ne Schenkung aufgrund dieser "Vereinbarung", diskutiert, Formfehler diskutiert, Vollzug? (+)/(-), hab alles abgelehnt, auch Schenkung von Todes wegen
- damit für mich kein Rechtsgrund, §§ 812, 1922 BGB (+)
3) für mehr AGL hatte ich keine Zeit
C. Zweckmäßigkeit
Revision dürfte Erfolg haben, daher durchführen, dh. Revision form- und fristgerecht einlegen und form- und fristgerecht begründen; bzgl. Kostenrisiko aufklären, Antrag nach § 719 II ZPO, Revisionsantrag überlegen: Entweder mit den Feststellungen aufheben und rückverweisen oder BGH selbst entscheiden lassen; ich habe gesagt BGH kann selbst entscheiden gem. § 563 Abs. 3 ZPO weil nur Subsumtionsfehler, habe den anderen Antrag aber auch in der ZM formuliert, damit man mir kein Strick draus dreht
D. Praktischer Teil
war lustig
Anwaltskopf, Ort, Datum, Entwurf
An den BGH, Karlsruhe
Revision und Revisionsbegründung
In der Sache
Volles Rubrum, dabei Kläger bei mir auch Revisionsführer und Beklagter auch Revisionsgegner, muss aber glaube ich Revisionskläger heißen?
Urteil der Vorinstanzen genannt
Namens und in Vollmacht der Kläger Revision eingelegt
Antrag: Das Urteil des OLG (...) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen .... zu zahlen nebst Zinsen ... (wie Klageantrag)
Antrag nach § 719 II ZPO
Begründung nur ganz kurz, Anspruch auf § 812 BGB, OLG fehlerhaft verneint, Tatsachen soweit richtig aber falsch subsumiert; Sachrüge erhoben, Verfahrensrüge nicht
Anlagen: Prozessvollmacht, Beglaubigte Abschrift des OLG-Urteils und des LG-Urteils (letzteres glaub ich nicht nötig); eigentlich hätte man für § 719 II ZPO noch ne Glaubhaftmachung gebraucht aber wusste nicht wie das gehen soll, wenn die Erben nicht bekannt sind :D, daher weggelassen, vielleicht war der Antrag daher auch sinnlos
Insgesamt materiell-rechtlich einfach zu wenig sauber gearbeitet, aber ich bin davon ausgegangen, dass das JPA gerne zur Begründetheit der Revision kommen wollte, damit man einen Schriftsatz an den BGH verfasst, der ggf. anspruchsvoller ist als ein Schreiben an Mandantenvertreter (wenn man schon absurderweise mal ne Revision stellt; habe dazu im Kaiserskript nicht ein Wort gefunden).
Meine Güte, deren ernst?
Auch mein erster Gedanke! Man leidet richtig mit!
07.07.2020, 22:09
(07.07.2020, 21:51)Verbesserer NDS schrieb:(07.07.2020, 21:22)Prüfling NDS schrieb: Hat jemand aus Nds ein Urteil zu der heutigen Klausur gefunden?
Wie fandest du sie? Ich fand sie mal ganz erbauend :) . Im Gegensatz zu den letzten beiden Tagen, vor allem zu der ZG Klausur.
Das freut mich für dich, da macht das chillen heute deutlich mehr Spaß :D
Ich kam mit der Klausur nicht klar :-/ Ich hatte mir vorher Nachbarklagen angeschaut, aber das war eher so ein „falls es dran kommt“, damit ich weiß wo ca die Schwerpunkte sind. Aber das BImSchG und die Einstellung des Betriebs hat meinem Gehirn den Rest gegeben. Ich hatte so einen Knoten im Kopf gehabt, da ging einfach nichts mehr. Hab dementsprechend super spät angefangen zu schreiben. Musste dann mitten im Gutachten aufhören und mit dem Praktischen Teil anfangen. Dabei habe ich gemerkt, dass mein Ergebnis falsch ist, bzw. da passt irgendwas nicht. Aber da hatte ich keine Zeit mehr und musste einfach durchziehen :D
Hatte eigentlich gedacht, dass Strafrecht mein Guantanamo sein wird, aber ne :D :D
07.07.2020, 22:14
BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - X ZR 65/14
Der Teil mit der Schenkung ?
Der Teil mit der Schenkung ?
07.07.2020, 22:23
(07.07.2020, 22:09)Prüfling NDS schrieb:(07.07.2020, 21:51)Verbesserer NDS schrieb:(07.07.2020, 21:22)Prüfling NDS schrieb: Hat jemand aus Nds ein Urteil zu der heutigen Klausur gefunden?
Wie fandest du sie? Ich fand sie mal ganz erbauend :) . Im Gegensatz zu den letzten beiden Tagen, vor allem zu der ZG Klausur.
Das freut mich für dich, da macht das chillen heute deutlich mehr Spaß :D
Ich kam mit der Klausur nicht klar :-/ Ich hatte mir vorher Nachbarklagen angeschaut, aber das war eher so ein „falls es dran kommt“, damit ich weiß wo ca die Schwerpunkte sind. Aber das BImSchG und die Einstellung des Betriebs hat meinem Gehirn den Rest gegeben. Ich hatte so einen Knoten im Kopf gehabt, da ging einfach nichts mehr. Hab dementsprechend super spät angefangen zu schreiben. Musste dann mitten im Gutachten aufhören und mit dem Praktischen Teil anfangen. Dabei habe ich gemerkt, dass mein Ergebnis falsch ist, bzw. da passt irgendwas nicht. Aber da hatte ich keine Zeit mehr und musste einfach durchziehen :D
Hatte eigentlich gedacht, dass Strafrecht mein Guantanamo sein wird, aber ne :D :D
Ja war auch perplex, dass plötzlich BImSchG da war :D ... ich dachte ach schon oh mein Gott. Fands dann aber ganz gut machbar. § 1004 I 2 geprüft und 906 angesprochen. Waren irgendwie wenige Probleme da drin fand ich ( wahrscheinlich übersehen ) § 14 BimSchG angesprochen und 322 ZPO wegen dem Urteil. Am Ende geraten sich außergerichtlich zu einigen ( Vorschlag aus dem SV Gutachten, weil besser als Schließen) und Mandantenschreiben gemacht. Aber alles ohne Gewähr. Habe aber wenige Erfolgschancen gesehen ehrlich gesagt. Lassen wir uns überraschen ;) . Irgendwie ist das LJPA unter die Biologen gegangen ( Erst Käfer jetzt Pilze; dann Donnerstag wahrscheinlich Umweltgefährdung oder wie? :D )
07.07.2020, 22:30