12.05.2020, 19:07
(12.05.2020, 18:49)GoasT schrieb: §§ 211 StGB (-), zwar Kausalität (+), da bei mehraktigem Geschehen von einer Tat ausgegangen wird (wenn gleichwertig); allerdings Arg- und Wehrlosigkeit nicht bewusst ausgenutzt.
§ 212 I StGB (-), da § 32 StGB (+): Insbesondere ist Gegenwärtigkeit gegeben (nur Lebensgefahr war nicht akut); Gebotenheit diskutabel, iE aber (+).
§§ 212 I, 22, 23 I StGB (+): Nicht vollendet, weil 6 Stiche nach Notwehrlage nicht kausal (erster Stich war potenziell tödlich) - mehraktiges Geschehen wegen fehlender Gleichwertigkeit aufzuspalten (so wird beispielsweise (nicht hier) bei nach Einzelakten dazutretenden Mordmerkmalen auch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Mord verurteilt); Tatentschluss und Unmittelbares Ansetzen (+); § 32 StGB (-), weil Angriff nicht mehr gegenwärtig; § 34 StGB auch (-), da Leben höchstwertig und Gefahr nicht gegenwärtig; § 33 StGB (-), da extensiver Exzess nicht erfasst (str.) und jedenfalls kein asthenischer Affekt.
§ 21 StGB (+) (nicht: § 20 StGB)
Das kann dem sv so entnommen werden? Hört sich gut an, aber darauf muss man erstmal kommen.
12.05.2020, 19:07
(12.05.2020, 18:53)Gast schrieb: - Musste man 213 wirklich ansprechen, wenn das Urteil eh keine Strafbarkeit angenommen hat?
- Ich hab übrigens widersprüchliche Feststellungen als Fehler angenommen, weil es erst hieß, er sei uneingeschränkt einsichtsfähigsfähig und danach, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sei nicht auszuschließen. Hat das noch jmd oder hab ich das falsch verstanden?
Stand da nicht Unrechtseinsichtfähigkeit iSd § 20 StGB (Unrechtsbewusstsein), und er konnte trotz seiner bestehender Unrechtseinsicht nicht danach handeln, weil tiefgreifende Bewusstseinsstörung (Steuerungsfähigkeit)
12.05.2020, 19:09
(12.05.2020, 19:07)Gast schrieb:(12.05.2020, 18:53)Gast schrieb: - Musste man 213 wirklich ansprechen, wenn das Urteil eh keine Strafbarkeit angenommen hat?
- Ich hab übrigens widersprüchliche Feststellungen als Fehler angenommen, weil es erst hieß, er sei uneingeschränkt einsichtsfähigsfähig und danach, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sei nicht auszuschließen. Hat das noch jmd oder hab ich das falsch verstanden?
Stand da nicht Unrechtseinsichtfähigkeit iSd § 20 StGB (Unrechtsbewusstsein), und er konnte trotz seiner bestehender Unrechtseinsicht nicht danach handeln, weil tiefgreifende Bewusstseinsstörung (Steuerungsfähigkeit)
Kann mich irren, aber war da nicht von erheblicher Beschränkung (=§ 21) der umschriebenen Steuerungsfähigkeit die Rede und nicht von der Unfähigkeit (=§ 20)?
12.05.2020, 19:15
Nabend Leute,
da hat sich die Glaskugel so mancher ja mal so richtig getäuscht.. meine übrigens auch! :dodgy: Wer hätte es gedacht -wieder Revision... und ich hab mir noch wie ein wilder alles auf Krampf zum Urteil reingehauen..:s
ABER! 3/4 haben wir erstmal hinter uns! :shy:
Habe da nochmal ne Frage:
Kann mir zufällig jemand sagen, was in den letzten Monaten so in der V1 Klasur gelaufen ist? Beschluss/Klage bzw AK, VK etc. ? Ich weiß, bringt nicht viel dies zu wissen, bin aber dennoch neugierig!
Danke euch für mögliche Antworten!
Weiterhin viel Glück und Erfolg!
da hat sich die Glaskugel so mancher ja mal so richtig getäuscht.. meine übrigens auch! :dodgy: Wer hätte es gedacht -wieder Revision... und ich hab mir noch wie ein wilder alles auf Krampf zum Urteil reingehauen..:s
ABER! 3/4 haben wir erstmal hinter uns! :shy:
Habe da nochmal ne Frage:
Kann mir zufällig jemand sagen, was in den letzten Monaten so in der V1 Klasur gelaufen ist? Beschluss/Klage bzw AK, VK etc. ? Ich weiß, bringt nicht viel dies zu wissen, bin aber dennoch neugierig!
Danke euch für mögliche Antworten!
Weiterhin viel Glück und Erfolg!
12.05.2020, 19:15
(12.05.2020, 19:09)Gast schrieb:(12.05.2020, 19:07)Gast schrieb:(12.05.2020, 18:53)Gast schrieb: - Musste man 213 wirklich ansprechen, wenn das Urteil eh keine Strafbarkeit angenommen hat?
- Ich hab übrigens widersprüchliche Feststellungen als Fehler angenommen, weil es erst hieß, er sei uneingeschränkt einsichtsfähigsfähig und danach, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sei nicht auszuschließen. Hat das noch jmd oder hab ich das falsch verstanden?
Stand da nicht Unrechtseinsichtfähigkeit iSd § 20 StGB (Unrechtsbewusstsein), und er konnte trotz seiner bestehender Unrechtseinsicht nicht danach handeln, weil tiefgreifende Bewusstseinsstörung (Steuerungsfähigkeit)
Kann mich irren, aber war da nicht von erheblicher Beschränkung (=§ 21) der umschriebenen Steuerungsfähigkeit die Rede und nicht von der Unfähigkeit (=§ 20)?
Doch, war aber kein Widerspruch in den Feststellungen. Die Feststellungen tragen aber nicht die Annahme von § 20, so habe ich das verstanden..
12.05.2020, 19:18
Hab es betreffend der Wut und des deswegen diskutierten Schuldbewusstseins/Unrechtsbewusstsein und der Steuerungsfähigkeiten nach dem Kommentar problematisiert bei der Frage ob in feindlicher willensrichtung bei Heimtücke. Da wäre nämlich ohne Unrechtsbewusstsein sonst Schluss gewesen.
Ansonsten waren die Feststellungen so, dass nicht sicher ausgeschlossen werden konnte, dass der Angeklagte schuldlos handelte. Folglich nach in Dubai pro reo war freizusprechen.
Es klang für mich zuerst widersprüchlich- war aber denke ich genau so angelegt. Unrechtsbewusstsein ja, Schuldlosigkeit dennoch nach Gutachter (+). Also 211 wegen 20 (-)!
Dann wäre (weil BV ja komplett verlangt). Außerdem noch 212 und auf Schuldebene 213 zu prüfen gewesen (was ich nicht geschafft hab wegen der Zeit).
Daher: Urteil mit Feststellungen aufheben und zur neuen Entscheidung an andere Kammer.
Revision beschränkt auf die Verfahrensrüge, weil StA Organ der Rechtspflege und die können nicht einfach ins Blaue nochmal (entgegen des Gutachtens, egal ob Fehler in Feststellungen!) ne sachrüge erheben.
Ansonsten waren die Feststellungen so, dass nicht sicher ausgeschlossen werden konnte, dass der Angeklagte schuldlos handelte. Folglich nach in Dubai pro reo war freizusprechen.
Es klang für mich zuerst widersprüchlich- war aber denke ich genau so angelegt. Unrechtsbewusstsein ja, Schuldlosigkeit dennoch nach Gutachter (+). Also 211 wegen 20 (-)!
Dann wäre (weil BV ja komplett verlangt). Außerdem noch 212 und auf Schuldebene 213 zu prüfen gewesen (was ich nicht geschafft hab wegen der Zeit).
Daher: Urteil mit Feststellungen aufheben und zur neuen Entscheidung an andere Kammer.
Revision beschränkt auf die Verfahrensrüge, weil StA Organ der Rechtspflege und die können nicht einfach ins Blaue nochmal (entgegen des Gutachtens, egal ob Fehler in Feststellungen!) ne sachrüge erheben.
12.05.2020, 19:19
(12.05.2020, 19:15)NRW GA schrieb: Nabend Leute,
da hat sich die Glaskugel so mancher ja mal so richtig getäuscht.. meine übrigens auch! :dodgy: Wer hätte es gedacht -wieder Revision... und ich hab mir noch wie ein wilder alles auf Krampf zum Urteil reingehauen..:s
ABER! 3/4 haben wir erstmal hinter uns! :shy:
Habe da nochmal ne Frage:
Kann mir zufällig jemand sagen, was in den letzten Monaten so in der V1 Klasur gelaufen ist? Beschluss/Klage bzw AK, VK etc. ? Ich weiß, bringt nicht viel dies zu wissen, bin aber dennoch neugierig!
Danke euch für mögliche Antworten!
Weiterhin viel Glück und Erfolg!
Gerne! Dir auch viel Erfolg! :-) Könnten wir doch nur vernünftig feiern gehen danach! ;)
Feb 2020: Urteil, AK, Gewerbeuntersagung
Jan 2020: Beschluss (einstw. RS), abfallrechtl. Ordnungsvfg.
Dez 2019: Beschluss (einstw. RS), BauR
Nov 2019: Beschluss (einstw. RS), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hauptsacheverfahren, Ausnahmegenehmigung von Schutzhelmpflicht, StVO
Okt 2019: Urteil, FFK, Platzverweisung nach § 34 I PolG NRW, Ingewahrsamnahme n. § 35 PolG NRW, Beweiswürdigung
Sep 2019: Urteil, AK, Wiedereinsetzung in versäumte Klagefrist, Beweiswürdigung, StVZO
12.05.2020, 19:20
(12.05.2020, 19:15)Gast schrieb:(12.05.2020, 19:09)Gast schrieb:(12.05.2020, 19:07)Gast schrieb:(12.05.2020, 18:53)Gast schrieb: - Musste man 213 wirklich ansprechen, wenn das Urteil eh keine Strafbarkeit angenommen hat?
- Ich hab übrigens widersprüchliche Feststellungen als Fehler angenommen, weil es erst hieß, er sei uneingeschränkt einsichtsfähigsfähig und danach, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sei nicht auszuschließen. Hat das noch jmd oder hab ich das falsch verstanden?
Stand da nicht Unrechtseinsichtfähigkeit iSd § 20 StGB (Unrechtsbewusstsein), und er konnte trotz seiner bestehender Unrechtseinsicht nicht danach handeln, weil tiefgreifende Bewusstseinsstörung (Steuerungsfähigkeit)
Kann mich irren, aber war da nicht von erheblicher Beschränkung (=§ 21) der umschriebenen Steuerungsfähigkeit die Rede und nicht von der Unfähigkeit (=§ 20)?
Doch, war aber kein Widerspruch in den Feststellungen. Die Feststellungen tragen aber nicht die Annahme von § 20, so habe ich das verstanden..
§20 letzter Halbsatz: entsprechend der unrechtseinsicht zu handeln. Also nicht widersprüchlich sondern ein „gesetzlicher Fall“
12.05.2020, 19:42
(12.05.2020, 19:20)Gast schrieb:(12.05.2020, 19:15)Gast schrieb:(12.05.2020, 19:09)Gast schrieb:(12.05.2020, 19:07)Gast schrieb:(12.05.2020, 18:53)Gast schrieb: - Musste man 213 wirklich ansprechen, wenn das Urteil eh keine Strafbarkeit angenommen hat?
- Ich hab übrigens widersprüchliche Feststellungen als Fehler angenommen, weil es erst hieß, er sei uneingeschränkt einsichtsfähigsfähig und danach, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sei nicht auszuschließen. Hat das noch jmd oder hab ich das falsch verstanden?
Stand da nicht Unrechtseinsichtfähigkeit iSd § 20 StGB (Unrechtsbewusstsein), und er konnte trotz seiner bestehender Unrechtseinsicht nicht danach handeln, weil tiefgreifende Bewusstseinsstörung (Steuerungsfähigkeit)
Kann mich irren, aber war da nicht von erheblicher Beschränkung (=§ 21) der umschriebenen Steuerungsfähigkeit die Rede und nicht von der Unfähigkeit (=§ 20)?
Doch, war aber kein Widerspruch in den Feststellungen. Die Feststellungen tragen aber nicht die Annahme von § 20, so habe ich das verstanden..
§20 letzter Halbsatz: entsprechend der unrechtseinsicht zu handeln. Also nicht widersprüchlich sondern ein „gesetzlicher Fall“
waren die feststellungen nicht so, dass hier unklar war ob das so war? ich habe es so verstanden, dass die annahme von § 20 also zb die bewusstseinstörung klar sein muss und das war offen oder? ggf. war hier wieder beides vertretbar... dann auch die frage ob 211, 212 + oder - beides wohl mögl. 213 dann eher nen schmankerl...
12.05.2020, 19:42
(12.05.2020, 19:19)Gastomasto schrieb:(12.05.2020, 19:15)NRW GA schrieb: Nabend Leute,
da hat sich die Glaskugel so mancher ja mal so richtig getäuscht.. meine übrigens auch! :dodgy: Wer hätte es gedacht -wieder Revision... und ich hab mir noch wie ein wilder alles auf Krampf zum Urteil reingehauen..:s
ABER! 3/4 haben wir erstmal hinter uns! :shy:
Habe da nochmal ne Frage:
Kann mir zufällig jemand sagen, was in den letzten Monaten so in der V1 Klasur gelaufen ist? Beschluss/Klage bzw AK, VK etc. ? Ich weiß, bringt nicht viel dies zu wissen, bin aber dennoch neugierig!
Danke euch für mögliche Antworten!
Weiterhin viel Glück und Erfolg!
Gerne! Dir auch viel Erfolg! :-) Könnten wir doch nur vernünftig feiern gehen danach! ;)
Feb 2020: Urteil, AK, Gewerbeuntersagung
Jan 2020: Beschluss (einstw. RS), abfallrechtl. Ordnungsvfg.
Dez 2019: Beschluss (einstw. RS), BauR
Nov 2019: Beschluss (einstw. RS), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hauptsacheverfahren, Ausnahmegenehmigung von Schutzhelmpflicht, StVO
Okt 2019: Urteil, FFK, Platzverweisung nach § 34 I PolG NRW, Ingewahrsamnahme n. § 35 PolG NRW, Beweiswürdigung
Sep 2019: Urteil, AK, Wiedereinsetzung in versäumte Klagefrist, Beweiswürdigung, StVZO
Dankeschön ?