12.05.2020, 18:39
(12.05.2020, 18:19)Gast schrieb:(12.05.2020, 18:16)Gast schrieb: Glaub es war echt 50/50. alle auf Seite 26 aufgeführten Verfahrensverstösse waren gegeben (s 26 des Threads zu mai).
Außerdem 211, 32, 20; 212, 213 (ggf noch zusätzlich 223, 224.).
Mistooooo
Na toll... könnte im Strahl kotzen!
Da fehlen aber nach m.e. 33,34, 35... 212, 213 wohl nur wenn man 211 ablehnt...
12.05.2020, 18:49
§§ 211 StGB (-), zwar Kausalität (+), da bei mehraktigem Geschehen von einer Tat ausgegangen wird (wenn gleichwertig); allerdings Arg- und Wehrlosigkeit nicht bewusst ausgenutzt.
§ 212 I StGB (-), da § 32 StGB (+): Insbesondere ist Gegenwärtigkeit gegeben (nur Lebensgefahr war nicht akut); Gebotenheit diskutabel, iE aber (+).
§§ 212 I, 22, 23 I StGB (+): Nicht vollendet, weil 6 Stiche nach Notwehrlage nicht kausal (erster Stich war potenziell tödlich) - mehraktiges Geschehen wegen fehlender Gleichwertigkeit aufzuspalten (so wird beispielsweise (nicht hier) bei nach Einzelakten dazutretenden Mordmerkmalen auch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Mord verurteilt); Tatentschluss und Unmittelbares Ansetzen (+); § 32 StGB (-), weil Angriff nicht mehr gegenwärtig; § 34 StGB auch (-), da Leben höchstwertig und Gefahr nicht gegenwärtig; § 33 StGB (-), da extensiver Exzess nicht erfasst (str.) und jedenfalls kein asthenischer Affekt.
§ 21 StGB (+) (nicht: § 20 StGB)
§ 212 I StGB (-), da § 32 StGB (+): Insbesondere ist Gegenwärtigkeit gegeben (nur Lebensgefahr war nicht akut); Gebotenheit diskutabel, iE aber (+).
§§ 212 I, 22, 23 I StGB (+): Nicht vollendet, weil 6 Stiche nach Notwehrlage nicht kausal (erster Stich war potenziell tödlich) - mehraktiges Geschehen wegen fehlender Gleichwertigkeit aufzuspalten (so wird beispielsweise (nicht hier) bei nach Einzelakten dazutretenden Mordmerkmalen auch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Mord verurteilt); Tatentschluss und Unmittelbares Ansetzen (+); § 32 StGB (-), weil Angriff nicht mehr gegenwärtig; § 34 StGB auch (-), da Leben höchstwertig und Gefahr nicht gegenwärtig; § 33 StGB (-), da extensiver Exzess nicht erfasst (str.) und jedenfalls kein asthenischer Affekt.
§ 21 StGB (+) (nicht: § 20 StGB)
12.05.2020, 18:51
M.A 70 materiell 30 prozessual. Waren nur 3 Rügen (338 Nr 1, Belehrung und Unmittelbarkeit) Dafür viel zu mordmerkmalen und Rechtfertigung und schuld. Absetzungsfrist passt m.A. nicht, das Urteil wurde 7 Tage nach verkünden zur Akte genommen. Laut Stempel! Das heißt in der GS zu den Akten nicht zur StA lest nochmal 275.
12.05.2020, 18:53
- Musste man 213 wirklich ansprechen, wenn das Urteil eh keine Strafbarkeit angenommen hat?
- Ich hab übrigens widersprüchliche Feststellungen als Fehler angenommen, weil es erst hieß, er sei uneingeschränkt einsichtsfähigsfähig und danach, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sei nicht auszuschließen. Hat das noch jmd oder hab ich das falsch verstanden?
- Ich hab übrigens widersprüchliche Feststellungen als Fehler angenommen, weil es erst hieß, er sei uneingeschränkt einsichtsfähigsfähig und danach, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sei nicht auszuschließen. Hat das noch jmd oder hab ich das falsch verstanden?
12.05.2020, 18:53
(12.05.2020, 18:49)GoasT schrieb: §§ 211 StGB (-), zwar Kausalität (+), da bei mehraktigem Geschehen von einer Tat ausgegangen wird (wenn gleichwertig); allerdings Arg- und Wehrlosigkeit nicht bewusst ausgenutzt.
§ 212 I StGB (-), da § 32 StGB (+): Insbesondere ist Gegenwärtigkeit gegeben (nur Lebensgefahr war nicht akut); Gebotenheit diskutabel, iE aber (+).
§§ 212 I, 22, 23 I StGB (+): Nicht vollendet, weil 6 Stiche nach Notwehrlage nicht kausal (erster Stich war potenziell tödlich) - mehraktiges Geschehen wegen fehlender Gleichwertigkeit aufzuspalten (so wird beispielsweise (nicht hier) bei nach Einzelakten dazutretenden Mordmerkmalen auch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Mord verurteilt); Tatentschluss und Unmittelbares Ansetzen (+); § 32 StGB (-), weil Angriff nicht mehr gegenwärtig; § 34 StGB auch (-), da Leben höchstwertig und Gefahr nicht gegenwärtig; § 33 StGB (-), da extensiver Exzess nicht erfasst (str.) und jedenfalls kein asthenischer Affekt.
§ 21 StGB (+) (nicht: § 20 StGB)
Der hat den von hinten mit einem Schwert in den Nacken gehauen. Der hat ja wohl erkannt, dass der dem den Rücken zudreht und sich nicht wehren kann. Das find ich bisschen arg lebensfern.
12.05.2020, 18:54
(12.05.2020, 18:53)Gast schrieb: - Musste man 213 wirklich ansprechen, wenn das Urteil eh keine Strafbarkeit angenommen hat?Ich find alles außer 211 Quak. Da ist wer dem Sachverhalt aufgesessen
- Ich hab übrigens widersprüchliche Feststellungen als Fehler angenommen, weil es erst hieß, er sei uneingeschränkt einsichtsfähigsfähig und danach, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sei nicht auszuschließen. Hat das noch jmd oder hab ich das falsch verstanden?
12.05.2020, 18:55
(12.05.2020, 18:53)Gast schrieb:(12.05.2020, 18:49)GoasT schrieb: §§ 211 StGB (-), zwar Kausalität (+), da bei mehraktigem Geschehen von einer Tat ausgegangen wird (wenn gleichwertig); allerdings Arg- und Wehrlosigkeit nicht bewusst ausgenutzt.
§ 212 I StGB (-), da § 32 StGB (+): Insbesondere ist Gegenwärtigkeit gegeben (nur Lebensgefahr war nicht akut); Gebotenheit diskutabel, iE aber (+).
§§ 212 I, 22, 23 I StGB (+): Nicht vollendet, weil 6 Stiche nach Notwehrlage nicht kausal (erster Stich war potenziell tödlich) - mehraktiges Geschehen wegen fehlender Gleichwertigkeit aufzuspalten (so wird beispielsweise (nicht hier) bei nach Einzelakten dazutretenden Mordmerkmalen auch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Mord verurteilt); Tatentschluss und Unmittelbares Ansetzen (+); § 32 StGB (-), weil Angriff nicht mehr gegenwärtig; § 34 StGB auch (-), da Leben höchstwertig und Gefahr nicht gegenwärtig; § 33 StGB (-), da extensiver Exzess nicht erfasst (str.) und jedenfalls kein asthenischer Affekt.
§ 21 StGB (+) (nicht: § 20 StGB)
Der hat den von hinten mit einem Schwert in den Nacken gehauen. Der hat ja wohl erkannt, dass der dem den Rücken zudreht und sich nicht wehren kann. Das find ich bisschen arg lebensfern.
Ich auch. Sehr lebensfern. Aber das Gericht hat dies explizit im Urteil so festgestellt.
12.05.2020, 18:56
(12.05.2020, 18:55)Gast schrieb:(12.05.2020, 18:53)Gast schrieb:(12.05.2020, 18:49)GoasT schrieb: §§ 211 StGB (-), zwar Kausalität (+), da bei mehraktigem Geschehen von einer Tat ausgegangen wird (wenn gleichwertig); allerdings Arg- und Wehrlosigkeit nicht bewusst ausgenutzt.
§ 212 I StGB (-), da § 32 StGB (+): Insbesondere ist Gegenwärtigkeit gegeben (nur Lebensgefahr war nicht akut); Gebotenheit diskutabel, iE aber (+).
§§ 212 I, 22, 23 I StGB (+): Nicht vollendet, weil 6 Stiche nach Notwehrlage nicht kausal (erster Stich war potenziell tödlich) - mehraktiges Geschehen wegen fehlender Gleichwertigkeit aufzuspalten (so wird beispielsweise (nicht hier) bei nach Einzelakten dazutretenden Mordmerkmalen auch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Mord verurteilt); Tatentschluss und Unmittelbares Ansetzen (+); § 32 StGB (-), weil Angriff nicht mehr gegenwärtig; § 34 StGB auch (-), da Leben höchstwertig und Gefahr nicht gegenwärtig; § 33 StGB (-), da extensiver Exzess nicht erfasst (str.) und jedenfalls kein asthenischer Affekt.
§ 21 StGB (+) (nicht: § 20 StGB)
Der hat den von hinten mit einem Schwert in den Nacken gehauen. Der hat ja wohl erkannt, dass der dem den Rücken zudreht und sich nicht wehren kann. Das find ich bisschen arg lebensfern.
Ich auch. Sehr lebensfern. Aber das Gericht hat dies explizit im Urteil so festgestellt.
Nein einfach nur behauptet wegen im Zweifel für den Angeklagten. Das ist für mich nicht bindend für die Revi, da müsste man ja alles was die im Zweifel angenommen hinnehmen. Da war viel Quatsch dabei.
12.05.2020, 19:02
(12.05.2020, 18:56)Gast schrieb:(12.05.2020, 18:55)Gast schrieb:(12.05.2020, 18:53)Gast schrieb:(12.05.2020, 18:49)GoasT schrieb: §§ 211 StGB (-), zwar Kausalität (+), da bei mehraktigem Geschehen von einer Tat ausgegangen wird (wenn gleichwertig); allerdings Arg- und Wehrlosigkeit nicht bewusst ausgenutzt.
§ 212 I StGB (-), da § 32 StGB (+): Insbesondere ist Gegenwärtigkeit gegeben (nur Lebensgefahr war nicht akut); Gebotenheit diskutabel, iE aber (+).
§§ 212 I, 22, 23 I StGB (+): Nicht vollendet, weil 6 Stiche nach Notwehrlage nicht kausal (erster Stich war potenziell tödlich) - mehraktiges Geschehen wegen fehlender Gleichwertigkeit aufzuspalten (so wird beispielsweise (nicht hier) bei nach Einzelakten dazutretenden Mordmerkmalen auch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Mord verurteilt); Tatentschluss und Unmittelbares Ansetzen (+); § 32 StGB (-), weil Angriff nicht mehr gegenwärtig; § 34 StGB auch (-), da Leben höchstwertig und Gefahr nicht gegenwärtig; § 33 StGB (-), da extensiver Exzess nicht erfasst (str.) und jedenfalls kein asthenischer Affekt.
§ 21 StGB (+) (nicht: § 20 StGB)
Der hat den von hinten mit einem Schwert in den Nacken gehauen. Der hat ja wohl erkannt, dass der dem den Rücken zudreht und sich nicht wehren kann. Das find ich bisschen arg lebensfern.
Ich auch. Sehr lebensfern. Aber das Gericht hat dies explizit im Urteil so festgestellt.
Nein einfach nur behauptet wegen im Zweifel für den Angeklagten. Das ist für mich nicht bindend für die Revi, da müsste man ja alles was die im Zweifel angenommen hinnehmen. Da war viel Quatsch dabei.
Kannst recht haben. Ich ging halt davon aus, dass die Revision sich an dieser Stelle auf eine Rechtskontrolle beschränkt und man die Urteilsfeststellungen hinnehmen muss. Nach diesen jedenfalls war der Angeklagte sich der Wehrlosigkeit nicht bewusst. Ob und wie und warum die Feststellungen uU nicht bindend sind, weiß ich nicht. Da weißt du mehr...
Naja, ... ÖR kommt. Power! Viel Erfolg, bald ist es geschafft! :-)
12.05.2020, 19:04
Ganz ehrlich, ich glaube wirklich, dass ihr viel zu kompliziert gedacht habt. Es ging m.A eindeutig darum die drei Rügen zu bearbeiten und dann schnell zum materiellen und da nur 211 mit rw und schuld zu prüfen.
Exemplarisch: von Wut auf keine Schuld zu schließen ist vom LG einfach kompletter Quatsch, den ich leider nicht mehr wegen Zeit bearbeiten konnte. Die ganzen Schlüsse vom Gericht waren m.A Quatsch.
Exemplarisch: von Wut auf keine Schuld zu schließen ist vom LG einfach kompletter Quatsch, den ich leider nicht mehr wegen Zeit bearbeiten konnte. Die ganzen Schlüsse vom Gericht waren m.A Quatsch.