08.05.2020, 19:28
(08.05.2020, 19:16)Gast schrieb:(08.05.2020, 18:51)Gast schrieb:(08.05.2020, 18:44)Gast schrieb:(08.05.2020, 18:16)Gast schrieb:(08.05.2020, 17:55)Gast schrieb: Ich kenne jedenfalls keines.
Hatte im Kaiserseminar gelernt (und nein, das ist keine Werbung, für diejenigen, die gleich ausflippen. Hätte aber auch kein Problem damit!), dass man bei gemischten Verträgen 3-schrittig vorgeht.
1. Schwerpunkt?
2. Worin liegt der Mangel/die Pflichtverletzung?
3. Passen die Normen, die charakteristisch für den Vertrag sind, auf den Mangel/die Pflichtverletzung?
Wenn nein, welche sind dann passend?
Die herrschende Lehre fragt ja auch, wo der Mangel herrührt.
Aber kann man das wirklich als gemischten Vertrag ansehen?
Für mich war das quasi der Paradefall eines Werkvertrages, klassischer geht es kaum. Es ist ja nun nicht gerade ungewöhnlich, dass der Werkunternehmer die Materialien stellt (sondern ja gerade die Ausnahme, dass der Besteller den Stoff stellt).
Fand das schon sehr abstruß vom Gericht, da § 477 BGB anwenden zu wollen.
Ja es stimmt, ungewöhnlich! Aber „nach Kaiser“ trifft das Gericht auch keine falschen/unnötigen Entscheidungen. :s
Gilt das nicht nur für Gerichtsklausuren (und dann auch nur soweit man selbst das Gericht ist und nicht etwa die zweite Instanz)? Würde das so pauschal gelten, sollte man in Anwaltsklausuren ja nie irgendwelche Rechtsmittel einlegen :-/
Aber es bleibt dabei, dieser gerichtliche Hinweis war sehr seltsam. Zumal man sich den Inhalt aus der Reaktion der Gegenseite erschließen musste. Vor dem Hintergrund ist es ja schon ein Wunder, dass wir die Ansicht des Gerichts scheinbar alle gleich interpretiert haben.
@ T Kaiser mit der Bitte um Hilfe/Aufklärung!
Ja, so haben wir es nur für Gerichtsklausuren gesehen. Steht auch deshalb nur im Lehrbuch zur Zivilgerichtsklausur!
08.05.2020, 19:43
(08.05.2020, 19:05)Gast schrieb:(08.05.2020, 18:54)Gast schrieb:(08.05.2020, 18:50)Gast schrieb:(08.05.2020, 18:18)Gast schrieb:(08.05.2020, 18:16)Gast schrieb: Aber kann man das wirklich als gemischten Vertrag ansehen?
Für mich war das quasi der Paradefall eines Werkvertrages, klassischer geht es kaum. Es ist ja nun nicht gerade ungewöhnlich, dass der Werkunternehmer die Materialien stellt (sondern ja gerade die Ausnahme, dass der Besteller den Stoff stellt).
Fand das schon sehr abstruß vom Gericht, da § 477 BGB anwenden zu wollen.
Was anderes ist mir nicht eingefallen. Es hat auch mit dem Zeitraum von 6 Monaten gepasst.. Hab echt lange überlegt, ob ich das machen soll. Wohlgefühlt habe ich mich nicht dabei.
Ich glaube heute wieder wie die ganze Woche. Alles klingt erstmal einfach, aber der Weg zu diesen Lösungen war echt mies.
Hat denn irgendwer die Vereinbarung des kleineren Betrags als Lohn abgelehnt? Also den üblichen Verdienst angenommen?
Ja, ich. §§ 147, 148, 150 I BGB.
Hast du Begründung?
Die erste SMS war ein Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrags. Die Mandantin hat das Angebot nicht innerhalb der Frist des § 147 II BGB angenommen. Die zweite SMS war wieder ein Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrags, aber diesmal befristet (§ 148 BGB). Am letzten Tag der Frist hat die Mandantin einen Überweisungsauftrag erteilt (konkludente Annahmeerklärung), die ist aber mangels Ausführung durch die Bank nicht zugegangen. Die Überweisung am 5.2.2020 ist eine verspätete Annahme und damit ihrerseits ein neues (konkludentes) Angebot (§ 150 I BGB). Das hat der Kläger aber wiederum nie angenommen. Damit bleibt es bei der ursprünglich vereinbarten Vergütung. Da die Parteien vor/bei Vertragsschluss nie über die Höhe geredet haben (und auch in der Vergangenheit unterschiedliche Stundensätze vereinbart waren, sodass nicht etwa stillschweigend ein halber Stundensatz vereinbart wurde), gilt für die ursprüngliche (und später nie übereinstimmend abgeänderte) § 632 II BGB.
08.05.2020, 19:48
(08.05.2020, 19:28)T. Kaiser schrieb:(08.05.2020, 19:16)Gast schrieb:(08.05.2020, 18:51)Gast schrieb:(08.05.2020, 18:44)Gast schrieb:(08.05.2020, 18:16)Gast schrieb: Aber kann man das wirklich als gemischten Vertrag ansehen?
Für mich war das quasi der Paradefall eines Werkvertrages, klassischer geht es kaum. Es ist ja nun nicht gerade ungewöhnlich, dass der Werkunternehmer die Materialien stellt (sondern ja gerade die Ausnahme, dass der Besteller den Stoff stellt).
Fand das schon sehr abstruß vom Gericht, da § 477 BGB anwenden zu wollen.
Ja es stimmt, ungewöhnlich! Aber „nach Kaiser“ trifft das Gericht auch keine falschen/unnötigen Entscheidungen. :s
Gilt das nicht nur für Gerichtsklausuren (und dann auch nur soweit man selbst das Gericht ist und nicht etwa die zweite Instanz)? Würde das so pauschal gelten, sollte man in Anwaltsklausuren ja nie irgendwelche Rechtsmittel einlegen :-/
Aber es bleibt dabei, dieser gerichtliche Hinweis war sehr seltsam. Zumal man sich den Inhalt aus der Reaktion der Gegenseite erschließen musste. Vor dem Hintergrund ist es ja schon ein Wunder, dass wir die Ansicht des Gerichts scheinbar alle gleich interpretiert haben.
@ T Kaiser mit der Bitte um Hilfe/Aufklärung!
Ja, so haben wir es nur für Gerichtsklausuren gesehen. Steht auch deshalb nur im Lehrbuch zur Zivilgerichtsklausur!
Okay, dann war der Weg über 477 wohl komplett falsche. Trotzdem danke !
08.05.2020, 19:55
Jo, gern. Vertrag über Wartung/Inspektion hat WerkR als Schwerpunkt. Vgl BGH zum Keilriemen aus unserer Urteilsliste zum bgb-Webinar.
08.05.2020, 20:33
(08.05.2020, 19:43)Gast schrieb:(08.05.2020, 19:05)Gast schrieb: Hast du Begründung?
Die erste SMS war ein Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrags. Die Mandantin hat das Angebot nicht innerhalb der Frist des § 147 II BGB angenommen. Die zweite SMS war wieder ein Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrags, aber diesmal befristet (§ 148 BGB). Am letzten Tag der Frist hat die Mandantin einen Überweisungsauftrag erteilt (konkludente Annahmeerklärung), die ist aber mangels Ausführung durch die Bank nicht zugegangen. Die Überweisung am 5.2.2020 ist eine verspätete Annahme und damit ihrerseits ein neues (konkludentes) Angebot (§ 150 I BGB). Das hat der Kläger aber wiederum nie angenommen. Damit bleibt es bei der ursprünglich vereinbarten Vergütung. Da die Parteien vor/bei Vertragsschluss nie über die Höhe geredet haben (und auch in der Vergangenheit unterschiedliche Stundensätze vereinbart waren, sodass nicht etwa stillschweigend ein halber Stundensatz vereinbart wurde), gilt für die ursprüngliche (und später nie übereinstimmend abgeänderte) § 632 II BGB.
Klingt logisch. Ich habe das Datum überlesen. Es kann doch nicht sein, dass es auf eine Info in einer Anlage versteckt ankommt und das den Fall entscheidet...
08.05.2020, 20:34
Und dann noch als sms Screenshot. Super unübersichtlich.
08.05.2020, 20:41
Ansprüche der Beklagten scheiden dann nunmal aus, ohne 477 kann kein Mangel bewiesen werden.
08.05.2020, 20:43
Mir fehlt noch ein wenig der „Witz“ an der Klausur..
08.05.2020, 21:14
(08.05.2020, 20:43)Gast schrieb: Mir fehlt noch ein wenig der „Witz“ an der Klausur..
Mir auch! Solange man nicht die niedrigere Werklohnforderung und zugleich von der Begründetheit des Gegenanspruchs iHv 180 Euro annahm war der Vergleich die bessere Option.
Damit kein Schreiben ans Gericht, sondern nur an die Mandantin, in dem man sie auf ihre Gegenansprüche hinweist ("sie haben keine" ?!).
08.05.2020, 21:18
(08.05.2020, 21:14)Gast schrieb:(08.05.2020, 20:43)Gast schrieb: Mir fehlt noch ein wenig der „Witz“ an der Klausur..
Mir auch! Solange man nicht die niedrigere Werklohnforderung und zugleich von der Begründetheit des Gegenanspruchs iHv 180 Euro annahm war der Vergleich die bessere Option.
Damit kein Schreiben ans Gericht, sondern nur an die Mandantin, in dem man sie auf ihre Gegenansprüche hinweist ("sie haben keine" ?!).
Hinsichtlich zugleich nein.
Wenn man die geringere Forderung annimmt ist ca 30% der Kosten meinem Gefühl nach weniger als 100 € bei 600 € streitwert. Also Schriftsatz.