08.05.2020, 18:44
(08.05.2020, 18:16)Gast schrieb:(08.05.2020, 17:55)Gast schrieb:(08.05.2020, 17:48)1234 schrieb:(08.05.2020, 17:39)Gast schrieb: Ich hab für den Vergütungsanspruch WerkV angenommen und bei dem Anspruch wegen der Lampe KaufV, weil der Mangel ja nicht in der Werkleistung liegt, sondern in der ubereigneten Sache.
Bisschen gefreestyled :D
So würde der o.g. Hinweis des Gerichts auch Sinn ergeben. Gibt es dazu Urteile etc ?
Ich kenne jedenfalls keines.
Hatte im Kaiserseminar gelernt (und nein, das ist keine Werbung, für diejenigen, die gleich ausflippen. Hätte aber auch kein Problem damit!), dass man bei gemischten Verträgen 3-schrittig vorgeht.
1. Schwerpunkt?
2. Worin liegt der Mangel/die Pflichtverletzung?
3. Passen die Normen, die charakteristisch für den Vertrag sind, auf den Mangel/die Pflichtverletzung?
Wenn nein, welche sind dann passend?
Die herrschende Lehre fragt ja auch, wo der Mangel herrührt.
Aber kann man das wirklich als gemischten Vertrag ansehen?
Für mich war das quasi der Paradefall eines Werkvertrages, klassischer geht es kaum. Es ist ja nun nicht gerade ungewöhnlich, dass der Werkunternehmer die Materialien stellt (sondern ja gerade die Ausnahme, dass der Besteller den Stoff stellt).
Fand das schon sehr abstruß vom Gericht, da § 477 BGB anwenden zu wollen.
Ja es stimmt, ungewöhnlich! Aber „nach Kaiser“ trifft das Gericht auch keine falschen/unnötigen Entscheidungen. :s
08.05.2020, 18:50
(08.05.2020, 18:18)Gast schrieb:(08.05.2020, 18:16)Gast schrieb:(08.05.2020, 17:55)Gast schrieb:(08.05.2020, 17:48)1234 schrieb:(08.05.2020, 17:39)Gast schrieb: Ich hab für den Vergütungsanspruch WerkV angenommen und bei dem Anspruch wegen der Lampe KaufV, weil der Mangel ja nicht in der Werkleistung liegt, sondern in der ubereigneten Sache.
Bisschen gefreestyled :D
So würde der o.g. Hinweis des Gerichts auch Sinn ergeben. Gibt es dazu Urteile etc ?
Ich kenne jedenfalls keines.
Hatte im Kaiserseminar gelernt (und nein, das ist keine Werbung, für diejenigen, die gleich ausflippen. Hätte aber auch kein Problem damit!), dass man bei gemischten Verträgen 3-schrittig vorgeht.
1. Schwerpunkt?
2. Worin liegt der Mangel/die Pflichtverletzung?
3. Passen die Normen, die charakteristisch für den Vertrag sind, auf den Mangel/die Pflichtverletzung?
Wenn nein, welche sind dann passend?
Die herrschende Lehre fragt ja auch, wo der Mangel herrührt.
Aber kann man das wirklich als gemischten Vertrag ansehen?
Für mich war das quasi der Paradefall eines Werkvertrages, klassischer geht es kaum. Es ist ja nun nicht gerade ungewöhnlich, dass der Werkunternehmer die Materialien stellt (sondern ja gerade die Ausnahme, dass der Besteller den Stoff stellt).
Fand das schon sehr abstruß vom Gericht, da § 477 BGB anwenden zu wollen.
Was anderes ist mir nicht eingefallen. Es hat auch mit dem Zeitraum von 6 Monaten gepasst.. Hab echt lange überlegt, ob ich das machen soll. Wohlgefühlt habe ich mich nicht dabei.
Ich glaube heute wieder wie die ganze Woche. Alles klingt erstmal einfach, aber der Weg zu diesen Lösungen war echt mies.
Hat denn irgendwer die Vereinbarung des kleineren Betrags als Lohn abgelehnt? Also den üblichen Verdienst angenommen?
08.05.2020, 18:50
(08.05.2020, 18:44)Gast schrieb:(08.05.2020, 18:16)Gast schrieb:(08.05.2020, 17:55)Gast schrieb:(08.05.2020, 17:48)1234 schrieb:(08.05.2020, 17:39)Gast schrieb: Ich hab für den Vergütungsanspruch WerkV angenommen und bei dem Anspruch wegen der Lampe KaufV, weil der Mangel ja nicht in der Werkleistung liegt, sondern in der ubereigneten Sache.
Bisschen gefreestyled :D
So würde der o.g. Hinweis des Gerichts auch Sinn ergeben. Gibt es dazu Urteile etc ?
Ich kenne jedenfalls keines.
Hatte im Kaiserseminar gelernt (und nein, das ist keine Werbung, für diejenigen, die gleich ausflippen. Hätte aber auch kein Problem damit!), dass man bei gemischten Verträgen 3-schrittig vorgeht.
1. Schwerpunkt?
2. Worin liegt der Mangel/die Pflichtverletzung?
3. Passen die Normen, die charakteristisch für den Vertrag sind, auf den Mangel/die Pflichtverletzung?
Wenn nein, welche sind dann passend?
Die herrschende Lehre fragt ja auch, wo der Mangel herrührt.
Aber kann man das wirklich als gemischten Vertrag ansehen?
Für mich war das quasi der Paradefall eines Werkvertrages, klassischer geht es kaum. Es ist ja nun nicht gerade ungewöhnlich, dass der Werkunternehmer die Materialien stellt (sondern ja gerade die Ausnahme, dass der Besteller den Stoff stellt).
Fand das schon sehr abstruß vom Gericht, da § 477 BGB anwenden zu wollen.
Ja es stimmt, ungewöhnlich! Aber „nach Kaiser“ trifft das Gericht auch keine falschen/unnötigen Entscheidungen. :s
Genau,daran hatte ich auch gedacht. Ich hoffe inständig, dass das stimmt.
08.05.2020, 18:51
(08.05.2020, 18:44)Gast schrieb:(08.05.2020, 18:16)Gast schrieb:(08.05.2020, 17:55)Gast schrieb:(08.05.2020, 17:48)1234 schrieb:(08.05.2020, 17:39)Gast schrieb: Ich hab für den Vergütungsanspruch WerkV angenommen und bei dem Anspruch wegen der Lampe KaufV, weil der Mangel ja nicht in der Werkleistung liegt, sondern in der ubereigneten Sache.
Bisschen gefreestyled :D
So würde der o.g. Hinweis des Gerichts auch Sinn ergeben. Gibt es dazu Urteile etc ?
Ich kenne jedenfalls keines.
Hatte im Kaiserseminar gelernt (und nein, das ist keine Werbung, für diejenigen, die gleich ausflippen. Hätte aber auch kein Problem damit!), dass man bei gemischten Verträgen 3-schrittig vorgeht.
1. Schwerpunkt?
2. Worin liegt der Mangel/die Pflichtverletzung?
3. Passen die Normen, die charakteristisch für den Vertrag sind, auf den Mangel/die Pflichtverletzung?
Wenn nein, welche sind dann passend?
Die herrschende Lehre fragt ja auch, wo der Mangel herrührt.
Aber kann man das wirklich als gemischten Vertrag ansehen?
Für mich war das quasi der Paradefall eines Werkvertrages, klassischer geht es kaum. Es ist ja nun nicht gerade ungewöhnlich, dass der Werkunternehmer die Materialien stellt (sondern ja gerade die Ausnahme, dass der Besteller den Stoff stellt).
Fand das schon sehr abstruß vom Gericht, da § 477 BGB anwenden zu wollen.
Ja es stimmt, ungewöhnlich! Aber „nach Kaiser“ trifft das Gericht auch keine falschen/unnötigen Entscheidungen. :s
Gilt das nicht nur für Gerichtsklausuren (und dann auch nur soweit man selbst das Gericht ist und nicht etwa die zweite Instanz)? Würde das so pauschal gelten, sollte man in Anwaltsklausuren ja nie irgendwelche Rechtsmittel einlegen :-/
Aber es bleibt dabei, dieser gerichtliche Hinweis war sehr seltsam. Zumal man sich den Inhalt aus der Reaktion der Gegenseite erschließen musste. Vor dem Hintergrund ist es ja schon ein Wunder, dass wir die Ansicht des Gerichts scheinbar alle gleich interpretiert haben.
08.05.2020, 18:53
(08.05.2020, 18:50)Gast schrieb:(08.05.2020, 18:18)Gast schrieb:(08.05.2020, 18:16)Gast schrieb:(08.05.2020, 17:55)Gast schrieb:(08.05.2020, 17:48)1234 schrieb: So würde der o.g. Hinweis des Gerichts auch Sinn ergeben. Gibt es dazu Urteile etc ?
Ich kenne jedenfalls keines.
Hatte im Kaiserseminar gelernt (und nein, das ist keine Werbung, für diejenigen, die gleich ausflippen. Hätte aber auch kein Problem damit!), dass man bei gemischten Verträgen 3-schrittig vorgeht.
1. Schwerpunkt?
2. Worin liegt der Mangel/die Pflichtverletzung?
3. Passen die Normen, die charakteristisch für den Vertrag sind, auf den Mangel/die Pflichtverletzung?
Wenn nein, welche sind dann passend?
Die herrschende Lehre fragt ja auch, wo der Mangel herrührt.
Aber kann man das wirklich als gemischten Vertrag ansehen?
Für mich war das quasi der Paradefall eines Werkvertrages, klassischer geht es kaum. Es ist ja nun nicht gerade ungewöhnlich, dass der Werkunternehmer die Materialien stellt (sondern ja gerade die Ausnahme, dass der Besteller den Stoff stellt).
Fand das schon sehr abstruß vom Gericht, da § 477 BGB anwenden zu wollen.
Was anderes ist mir nicht eingefallen. Es hat auch mit dem Zeitraum von 6 Monaten gepasst.. Hab echt lange überlegt, ob ich das machen soll. Wohlgefühlt habe ich mich nicht dabei.
Ich glaube heute wieder wie die ganze Woche. Alles klingt erstmal einfach, aber der Weg zu diesen Lösungen war echt mies.
Hat denn irgendwer die Vereinbarung des kleineren Betrags als Lohn abgelehnt? Also den üblichen Verdienst angenommen?
Ja, ich. Habe §§ 147 f entsprechend angeführt.
08.05.2020, 18:53
(08.05.2020, 18:50)Gast schrieb:(08.05.2020, 18:44)Gast schrieb:(08.05.2020, 18:16)Gast schrieb:(08.05.2020, 17:55)Gast schrieb:(08.05.2020, 17:48)1234 schrieb: So würde der o.g. Hinweis des Gerichts auch Sinn ergeben. Gibt es dazu Urteile etc ?
Ich kenne jedenfalls keines.
Hatte im Kaiserseminar gelernt (und nein, das ist keine Werbung, für diejenigen, die gleich ausflippen. Hätte aber auch kein Problem damit!), dass man bei gemischten Verträgen 3-schrittig vorgeht.
1. Schwerpunkt?
2. Worin liegt der Mangel/die Pflichtverletzung?
3. Passen die Normen, die charakteristisch für den Vertrag sind, auf den Mangel/die Pflichtverletzung?
Wenn nein, welche sind dann passend?
Die herrschende Lehre fragt ja auch, wo der Mangel herrührt.
Aber kann man das wirklich als gemischten Vertrag ansehen?
Für mich war das quasi der Paradefall eines Werkvertrages, klassischer geht es kaum. Es ist ja nun nicht gerade ungewöhnlich, dass der Werkunternehmer die Materialien stellt (sondern ja gerade die Ausnahme, dass der Besteller den Stoff stellt).
Fand das schon sehr abstruß vom Gericht, da § 477 BGB anwenden zu wollen.
Ja es stimmt, ungewöhnlich! Aber „nach Kaiser“ trifft das Gericht auch keine falschen/unnötigen Entscheidungen. :s
Genau,daran hatte ich auch gedacht. Ich hoffe inständig, dass das stimmt.
Ich behaupte ich kann werkrecht ein bisschen, weil ich da viel mit gearbeitet habe. Aber wir haben in der Kanzlei und immer einen Abgebrochen ob werkrecht oder kaufrecht. Haben aber immer einen einheitlichen Vertrag angenommen. Deswegen habe ich gedacht, ich fress nen Besen wenn das Gericht recht hat.
Nagelt mich aber bitte nicht drauf fest
08.05.2020, 18:54
(08.05.2020, 18:50)Gast schrieb:(08.05.2020, 18:18)Gast schrieb:(08.05.2020, 18:16)Gast schrieb:(08.05.2020, 17:55)Gast schrieb:(08.05.2020, 17:48)1234 schrieb: So würde der o.g. Hinweis des Gerichts auch Sinn ergeben. Gibt es dazu Urteile etc ?
Ich kenne jedenfalls keines.
Hatte im Kaiserseminar gelernt (und nein, das ist keine Werbung, für diejenigen, die gleich ausflippen. Hätte aber auch kein Problem damit!), dass man bei gemischten Verträgen 3-schrittig vorgeht.
1. Schwerpunkt?
2. Worin liegt der Mangel/die Pflichtverletzung?
3. Passen die Normen, die charakteristisch für den Vertrag sind, auf den Mangel/die Pflichtverletzung?
Wenn nein, welche sind dann passend?
Die herrschende Lehre fragt ja auch, wo der Mangel herrührt.
Aber kann man das wirklich als gemischten Vertrag ansehen?
Für mich war das quasi der Paradefall eines Werkvertrages, klassischer geht es kaum. Es ist ja nun nicht gerade ungewöhnlich, dass der Werkunternehmer die Materialien stellt (sondern ja gerade die Ausnahme, dass der Besteller den Stoff stellt).
Fand das schon sehr abstruß vom Gericht, da § 477 BGB anwenden zu wollen.
Was anderes ist mir nicht eingefallen. Es hat auch mit dem Zeitraum von 6 Monaten gepasst.. Hab echt lange überlegt, ob ich das machen soll. Wohlgefühlt habe ich mich nicht dabei.
Ich glaube heute wieder wie die ganze Woche. Alles klingt erstmal einfach, aber der Weg zu diesen Lösungen war echt mies.
Hat denn irgendwer die Vereinbarung des kleineren Betrags als Lohn abgelehnt? Also den üblichen Verdienst angenommen?
Ja, ich. §§ 147, 148, 150 I BGB.
08.05.2020, 19:05
(08.05.2020, 18:54)Gast schrieb:(08.05.2020, 18:50)Gast schrieb:(08.05.2020, 18:18)Gast schrieb:(08.05.2020, 18:16)Gast schrieb:(08.05.2020, 17:55)Gast schrieb: Ich kenne jedenfalls keines.
Hatte im Kaiserseminar gelernt (und nein, das ist keine Werbung, für diejenigen, die gleich ausflippen. Hätte aber auch kein Problem damit!), dass man bei gemischten Verträgen 3-schrittig vorgeht.
1. Schwerpunkt?
2. Worin liegt der Mangel/die Pflichtverletzung?
3. Passen die Normen, die charakteristisch für den Vertrag sind, auf den Mangel/die Pflichtverletzung?
Wenn nein, welche sind dann passend?
Die herrschende Lehre fragt ja auch, wo der Mangel herrührt.
Aber kann man das wirklich als gemischten Vertrag ansehen?
Für mich war das quasi der Paradefall eines Werkvertrages, klassischer geht es kaum. Es ist ja nun nicht gerade ungewöhnlich, dass der Werkunternehmer die Materialien stellt (sondern ja gerade die Ausnahme, dass der Besteller den Stoff stellt).
Fand das schon sehr abstruß vom Gericht, da § 477 BGB anwenden zu wollen.
Was anderes ist mir nicht eingefallen. Es hat auch mit dem Zeitraum von 6 Monaten gepasst.. Hab echt lange überlegt, ob ich das machen soll. Wohlgefühlt habe ich mich nicht dabei.
Ich glaube heute wieder wie die ganze Woche. Alles klingt erstmal einfach, aber der Weg zu diesen Lösungen war echt mies.
Hat denn irgendwer die Vereinbarung des kleineren Betrags als Lohn abgelehnt? Also den üblichen Verdienst angenommen?
Ja, ich. §§ 147, 148, 150 I BGB.
Hast du Begründung?
08.05.2020, 19:13
Ich habe da nämlich nicht drüber nachgedacht weil sonst kein Schriftsatz raus kommt oder? So konnte man schön was bei der ZWeckmässigkeit schreiben.
08.05.2020, 19:16
(08.05.2020, 18:51)Gast schrieb:(08.05.2020, 18:44)Gast schrieb:(08.05.2020, 18:16)Gast schrieb:(08.05.2020, 17:55)Gast schrieb:(08.05.2020, 17:48)1234 schrieb: So würde der o.g. Hinweis des Gerichts auch Sinn ergeben. Gibt es dazu Urteile etc ?
Ich kenne jedenfalls keines.
Hatte im Kaiserseminar gelernt (und nein, das ist keine Werbung, für diejenigen, die gleich ausflippen. Hätte aber auch kein Problem damit!), dass man bei gemischten Verträgen 3-schrittig vorgeht.
1. Schwerpunkt?
2. Worin liegt der Mangel/die Pflichtverletzung?
3. Passen die Normen, die charakteristisch für den Vertrag sind, auf den Mangel/die Pflichtverletzung?
Wenn nein, welche sind dann passend?
Die herrschende Lehre fragt ja auch, wo der Mangel herrührt.
Aber kann man das wirklich als gemischten Vertrag ansehen?
Für mich war das quasi der Paradefall eines Werkvertrages, klassischer geht es kaum. Es ist ja nun nicht gerade ungewöhnlich, dass der Werkunternehmer die Materialien stellt (sondern ja gerade die Ausnahme, dass der Besteller den Stoff stellt).
Fand das schon sehr abstruß vom Gericht, da § 477 BGB anwenden zu wollen.
Ja es stimmt, ungewöhnlich! Aber „nach Kaiser“ trifft das Gericht auch keine falschen/unnötigen Entscheidungen. :s
Gilt das nicht nur für Gerichtsklausuren (und dann auch nur soweit man selbst das Gericht ist und nicht etwa die zweite Instanz)? Würde das so pauschal gelten, sollte man in Anwaltsklausuren ja nie irgendwelche Rechtsmittel einlegen :-/
Aber es bleibt dabei, dieser gerichtliche Hinweis war sehr seltsam. Zumal man sich den Inhalt aus der Reaktion der Gegenseite erschließen musste. Vor dem Hintergrund ist es ja schon ein Wunder, dass wir die Ansicht des Gerichts scheinbar alle gleich interpretiert haben.
@ T Kaiser mit der Bitte um Hilfe/Aufklärung!